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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §119;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des A in J, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 10. August 1989, Zl 40.077-4/88, betreffend Sonderausgaben und Werbungskosten für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 11.690 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Beamter, machte mit Lohnsteuerfreibetragsantrag vom 29. Dezember 1987 unter anderem Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben und die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen als Werbungskosten geltend.
Strittig ist,
1. ob Versicherungsprämien für eine Gruppenversicherung, bei der der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer, Versicherte außer ihm aber auch seine Ehegattin und seine Mutter sind, zur Gänze vom Beschwerdeführer, der die Prämien bezahlt, als Sonderausgaben geltend gemacht werden können (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob die auf die Mutter des Beschwerdeführers entfallenden Prämien auszuscheiden sind, weil sie nicht zum "begünstigten Personenkreis" im Sinn des § 18 Abs 2 Z 1 EStG 1972 gehört (Ansicht der belangten Behörde), und
2. ob die Rückzahlung von im Jahr 1986 zu Unrecht bezogenen Fahrtkostenzuschüssen gemäß § 16 Abs 2 EStG 1972 Werbungskosten darstellt (Ansicht des Beschwerdeführers), oder nicht (Ansicht der belangten Behörde).
Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (teilweise) vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 zählen zu den Sonderausgaben unter anderem Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung. Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 leg cit fallen unter diese Bestimmung auch Beträge für den vom Steuerpflichtigen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und für Kinder im Sinn des § 119 leg cit. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 8. November 1988, 87/14/0188, ausgeführt hat, eröffnet nur die Sonderregelung des § 18 Abs 2 Z 1 leg cit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, von ihm bezahlte Versicherungsprämien (Beiträge) als Sonderausgaben geltend zu machen, zu deren Zahlung aus dem Versicherungsvertrag heraus seine von ihm nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin und seine Kinder im Sinn des § 119 leg cit verpflichtet sind. Außerhalb dieses Personenkreises ist eine Geltendmachung "fremder" Sonderausgaben nicht möglich. In solchen Fällen kann Sonderausgaben nur derjenige geltend machen, der zur Entrichtung verpflichtet ist.
Unbestritten ist, daß nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch seine Ehegattin und seine Mutter aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet sind, Zahlungen zu leisten. Der Beschwerdeführer hat jedoch als Versicherungsnehmer die Bezahlung der Versicherungsprämie seiner Ehegattin und seiner Mutter übernommen. Da die Mutter des Beschwerdeführers nicht unter die im § 18 Abs 2 Z 1 leg cit genannten Personen fällt, hat die belangte Behörde die auf sie entfallenden Prämien zu Recht beim Beschwerdeführer nicht zum Abzug als Sonderausgaben zugelassen.
2. Rückzahlung der Fahrtkostenzuschüsse als Werbungskosten
Gemäß § 16 Abs 2 EStG 1972 zählt zu den Werbungskosten auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, ....
Nach § 26 Z 5 EStG 1972 gehören ua Fahrtkostenzuschüsse auf Grund gesetzlicher Regelungen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Unbestritten ist, daß die strittigen Fahrtkostenzuschüsse im Jahr 1986 zu Unrecht bezogen wurden. Damit stellen diese aber keine Leistungen des Arbeitgebers dar, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen. Vielmehr handelt es sich bei diesen Einnahmen um einen Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis des Beschwerdeführers. Dieser Vorteil ist dem Beschwerdeführer allerdings bereits im Jahr 1986 zugekommen, weswegen die zu Unrecht bezogenen Fahrtkostenzuschüsse in diesem Jahr zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 25 Abs 1 Z 1 EStG 1972 gehört haben. Hiebei kommt es nicht darauf an, ob für diese Beträge Lohnsteuer einbehalten worden ist, oder nicht.
Da es sich somit bei den zu Unrecht bezogenen Fahrtkostenzuschüssen des Jahres 1986 um steuerpflichtige Einnahmen gehandelt hat, stellt die Rückzahlung dieser Einnahmen im Streitjahr Werbungskosten gemäß § 16 Abs 2 EStG 1972 dar.
Unberechtigt ist allerdings der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid durch den Verstoß gegen ihre Begründungs- und Ermittlungspflicht mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, welche Ermittlungen die belangte Behörde hätte vornehmen sollen, um den ohnedies unbestrittenen Sachverhalt zu ergänzen, noch ist hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar, welche Verfahrensvorschriften die belangte Behörde außer acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da die belangte Behörde somit die Rechtslage hinsichtlich der Werbungskosten verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140249.X00Im RIS seit
20.11.2000