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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des E in B, gegen das Landesgericht für Strafsachen Graz, betreffend Fahndung und Beigebung eines Verteidigers in einem gerichtlichen Strafverfahren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden, gegen das "Landesgericht Graz" gerichteten Beschwerde ist zu entnehmen, daß ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist, in dessen Zuge ihm "mit dem Beschluß 15 Vr nn 62/82" die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO verweigert und seiner dagegen erhobenen Beschwerde an die Ratskammer "mit Beschluß v.
2.9.92 (zugestellt und erhalten am 2.12.92) keine Folge gegeben wurde", sowie daß seit 24. Juni 1982 ein Steckbrief gegen ihn aufrecht bestehe, obwohl sein Aufenthaltsort seit 1989 bekannt sei, und "man sich ferner in Österreich nicht gesetzliche Maßnahmen in diskriminierender Weise gegen im Fahndungsbuch verzeichnete Personen bedient", indem ihn betreffend "inkriminierende Unterlagen an nicht beteiligte Personen zur Verfügung gestellt" worden seien. Abschließend stellt der Beschwerdeführer den Antrag "auf Einstellung jeder weiteren Fahndungsmaßnahmen und Streichung aus dem österr.
Fahndungsverzeichnis" sowie "Aufhebung des Beschlusses des LG Graz".
Dem Beschwerdeführer ist Art. 130 Abs. 1 B-VG entgegenzuhalten, wonach der Verwaltungsgerichtshof lediglich über Beschwerden zu erkennen hat, womit - abgesehen von solchen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 - die Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Beschwerden, die sich auf Rechtssachen beziehen, deren Behandlung und Entscheidung in den Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte fallen, zählen daher nicht zum Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0536).
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010023.X00Im RIS seit
20.11.2000