TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 91/14/0022

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ARAbgG 1934 §1 Abs1;
EStG 1972 §19 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 15. November 1990, Zl 6/138/1-BK/Gr-1990, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich seiner Anträge auf Rückzahlung (§ 240 Abs 3 BAO) der von seinen Aufsichtsratsvergütungen einbehaltenen Aufsichtsratsabgaben als Anlaßfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, mit dem das Aufsichtsratsabgabegesetz und die Aufsichtsratsabgabeverordnung aufgehoben worden waren, obsiegt, und für die Jahre 1982 bis 1985 und 1987 einbehaltene Abgabenbeträge in der Gesamthöhe von 916.572 S im Jahr 1988 erstattet erhalten.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1988 wurden diese Beträge als Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Beschwerdeführers dem Normalsteuersatz unterworfen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen eingebrachte Berufung ab, weil einerseits feststehe, daß die Aufsichtsratsabgaben im Zeitpunkt ihrer Entrichtung als Betriebsausgaben abgesetzt worden seien, weshalb ihre Erstattung Betriebseinnahmen darstelle, anderseits der ermäßigte Steuersatz des § 37 Abs 1 EStG 1972 auf die erstatteten Beträge nicht anzuwenden sei. Bei betrieblichen Einkünften sei eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinn des § 37 Abs 2 Z 1 leg cit nur dann gegeben, wenn diese Tätigkeit aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb herausfalle. Die Aufsichtsratsabgaben stellten lediglich einen Bestandteil der Aufsichtsratsvergütungen, nicht hingegen Entlohnungen für aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb herausfallende Sondertätigkeiten dar. Die Anwendung des § 37 leg cit sei aber auch deshalb nicht zulässig, weil die Nachzahlung eines Teiles der Aufsichtsratsvergütungen dazu geführt habe, daß die Einnahmen auf mehrere Jahre verteilt und nicht zusammengeballt in einem Jahr zugeflossen seien.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, im Jahr 1988 rückerstattete Aufsichtsratsabgaben nicht der Einkommensteuer unterziehen zu müssen, in eventu nur unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit der Frage, ob rückerstattete Aufsichtsratsabgaben im Jahr der Rückerstattung als Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren und dem Normalsteuersatz zu unterwerfen sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in gleichgelagerten Fällen auseinandergesetzt und dies mit ausführlicher Begründung bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das hg Erkenntnis vom 7. August 1992, 91/14/0087, verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991. Der zweite Absatz des Art III der Verordnung war nicht anwendbar, weil in der am 27. März 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Gegenschrift der Aufwandersatz noch in Höhe der in der Verordnung BGBl Nr 206/1989 festgesetzten Beträgen begehrt worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140022.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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