Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der Mag. Dr. M in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. Dezember 1991, Zl. 218.127/40-110 C/91, betreffend Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand ab 1. Oktober 1985 in einem - letztlich mit 30. September 1991 befristeten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Universitätsassistentin am Institut für Religionswissenschaft der Universität Wien.
Am 25. Jänner 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH).
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im wesentlichen aus, der Institutsvorstand o. Univ.-Prof. Mag. DDr. A habe mit Schreiben vom 31. Mai 1991 und der Gutachter
o. Univ.-Prof. DDr. B (Gutachten B.) mit Gutachten vom 24. Mai 1991 zum Ansuchen der Beschwerdeführerin negativ Stellung genommen. In der erstgenannten Stellungnahme werde ausgeführt, daß sich die überwiegende Zahl der Publikationen der Beschwerdeführerin nicht dem Gegenstand des Faches Religionswissenschaft zuordnen ließen. Die Aufgabe der Religionswissenschaft im Rahmen des Theologiestudiums sei es, die nichtchristlichen Religionen zur Sprache zu bringen, sowie allgemeine religionstheoretische Aspekte zu erörtern. Aus diesem Grund wären jene Aufsätze (und die Dissertation der Beschwerdeführerin), die sich auf den Themenkreis der Mechitaristen-Kongregation bezögen, sowie die Beschäftigung der Beschwerdeführerin mit den Diakonissen in der armenischen Kirche keine facheinschlägigen Forschungsleistungen. Die Publikation der Beschwerdeführerin "Der Islam in Österreich" sei vorwiegend historisch-dokumentarisch ausgerichtet, eine als Basisinformation nützliche Datenerhebung, aber keine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Islam, die keine allgemein religionstheoretische oder spezielle religionstheologische Deutung enthalte. Der Kurzbeitrag der Beschwerdeführerin "Der Islam", der von ihr unter den Publikationen in nichtwissenschaftlichen Medien angeführt werde, sei eine Darlegung der wichtigsten Kennzeichen dieser Weltreligion für einen allgemein interessierten Leserkreis und kein fachwissenschaftlicher Beitrag. Der Aufsatz "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel vom Christentum und Islam" bringe eine Reihe von Beispielen aus christlicher und islamischer Volksfrömmigkeit sowie von Riten, die zum großen Teil den Arbeiten von drei Autoren entnommen seien, ohne daß es gelungen sei, religionswissenschaftlich den inneren Grund für die Ähnlichkeit in der Volksfrömmigkeit aufzuzeigen.
Das Gutachten B. vom 24. Mai 1991 ordne die überwiegende Mehrzahl der Publikationen der Beschwerdeführerin der Armenologie zu und bewerte sie als überwiegend historisch orientiert. Diese Veröffentlichungen gehörten in den Fachbereich des Institutes für Patrologie und Ostkirchenkunde, wiesen aber keinen Bezug zum Fachbereich Religionswissenschaft auf. Das II. Vatikanische Konzil habe in seinen Dokumenten eine klare Trennung zwischen christlichen Kirchen und nichtchristlichen Religionsgemeinschaften zum Ausdruck gebracht. Nur die zuletzt Genannten könnten daher Gegenstand einer Religionswissenschaft sein. Der Artikel "Der Islam in Österreich" sei eine vorwiegend dokumentarische und statistische Erhebung von zweifellos praktischem Wert, eine religionswissenschaftliche Auseinandersetzung in theoretischer wie in theologischer Hinsicht fehle. Für den Beitrag "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" würden die Arbeiten von drei Autoren herangezogen, das Thema selbst jedoch viel zu wenig systematisch reflektiert, sodaß der innere Bezug zwischen christlicher und islamischer Volksfrömmigkeit theoretisch nicht genügend deutlich werde. Der Beitrag "Der Islam" sei als Information für ein Pilgerheft des katholischen Bibelwerkes, nicht als wissenschaftlicher Artikel zu bezeichnen. Der Gutachter B. beurteile die wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin, soweit sie die im Gutachten besprochenen Arbeiten beträfen, als nicht ausreichend für eine Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis und habe den Fakultätskollegium die Annahme des Antrages nicht empfohlen.
Die Beschwerdeführerin habe zur Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. A. unter anderem ausgeführt, ihre Arbeit "Der Islam in Österreich" sei ein mühsames Sammeln von Informationen gewesen, da bis dahin noch keine Feldarbeit geleistet worden sei. Ohne die Türkischkenntnisse der Beschwerdeführerin und das Studium türkischer Tageszeitungen wäre eine Sortierung der Fakten nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, daß ihr die Niederschrift vielleicht nicht ganz gelungen sei, da sie auf Grund eines Unfalles nicht genügend Zeit für diese Arbeit gehabt hätte. Eine religions-theologische Deutung sei vom Auftraggeber nicht verlangt worden und bei diesem Thema auch nicht angebracht. Die Leistung der Arbeit bestehe in erster Linie darin, die (türkisch) islamischen Vereine zu sortieren und den Hintergrund zu beschreiben. Der Kurzbeitrag "Der Islam" gebe einen kurzen aber guten Überblick über diese Religion. Im Aufsatz "die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religion am Beispiel von Christentum und Islam" gehe es nicht um den religionswissenschaftlichen Vergleich der einzelnen Bräuche, sondern um die Volksreligiosität als verbindendes Element der Religionen, wobei die Beschwerdeführerin auch auf religionswissenschaftliche und religionspsychologische Gründe der Ähnlichkeit hingewiesen habe. Prof. C habe dieser Arbeit in seinem Gutachten bestätigt, daß sie die von der religionswissenschaftlichen Forschung vernachlässigte volksreligiöse Seite im Zusammenhang mit der Symbolforschung neu apostrophiert und konkret belegt habe und einen konkreten Ansatz für den praktischen Dialog zwischen Muslimen und Christen auf der Ebene aller Gläubigen und nicht nur der Spezialisten leiste. Der Beitrag gehe mit diesem Ziel über sein Verständnis von Religionswissenschaft hinaus und mache sich theologische Ziele zu eigen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1991 habe die Beschwerdeführerin zum Gutachen B. sinngemäß ausgeführt, ihr sei der Unterschied zwischen ostkirchlichen Themen und Themen der nichtchristlichen Religionen bewußt. Bei jedem Wechsel an ein anderes Institut innerhalb der Katholisch-Theologischen Fakultät brauche es einige Zeit, bis man die richtigen Zeitschriften fände und über die maßgeblichen Kongresse Kenntnis erlange sowie Zugang zu den entsprechenden Gesellschaften erhalte.
Die Beschwerdeführerin hätte in anerkannten Fachzeitschriften publiziert; ihre Fähigkeit zu einem kritischen Urteil sei durch das Gutachten von Prof. D dokumentiert. Sie habe von sich aus 12 Schreiben bzw. Gutachten vorgelegt:
Prof. E schätze die Bereitschaft der Beschwerdeführerin für ihn Forschungsaufträge auszuführen, wobei ihm deren Beherrschung des wissenschaftlichen Instrumentariums und der Methodik aufgefallen sei. Durch die Kenntnisse der Beschwerdeführerin auf dem Gebiet der Armenienkunde und der Islamistik und ihre Sprachkenntnisse (Armenisch und Türkisch) könne sie ein Gebiet der Religionswissenschaft bearbeiten, das nicht von vielen Wissenschaftern beherrscht werde.
Prof. F habe den Wunsch ausgedrückt, daß sich die Beschwerdeführerin bald an der Universität fest etablieren könne und ihre Laufbahn als Wissenschafterin weiterführe.
Prof. G habe die Dissertation der Beschwerdeführerin "Die Wiener Mechitaristen-Congregation von ihrer Gründung bis zur Gegenwart (1773 bis 1981)" mit "sehr gut" beurteilt.
Prof. H bescheinige der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Arbeit "Die Diakonissen der armenischen Kirche" sachliches Herangehen an jedes Thema, Gründlichkeit bei der Verschaffung von Information, verständliche Darstellung komplizierter Sachverhalte und Sprachkenntnisse.
Prof. D attestiere der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit deren Beitrag "Die Weihe der Diakonin in der armenischen-apostolischen Kirche" ein wissenschaftliches Profil, das durch hohe Spezialisierung sowie durch Selbständigkeit in methodischer Behandlung und wissenschaftlichem Urteil gekennzeichnet sei.
Prof. I hebe vor allem die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin hervor und stelle fest, daß sie mehr als zehn wissenschaftliche Artikel und eine Reihe von Veröffentlichungen in kirchlichen Zeitschriften für das nichtwissenschaftliche Publikum publiziert habe.
Prof. K informiere darüber, daß die Arbeiten der Beschwerdeführerin von großem Interesse für die Forschungen zur vergangenen und gegenwärtigen Geschichte der Beziehungen zwischen Christen und Mohammedanern sein könnten. Er habe die Beschwerdeführerin ermutigt, sich für das weite Feld der armenischen Werke zu interessieren, die die Beziehungen mit dem Islam behandelten, wobei er deren Sprachkenntnisse für vorteilhaft erachtete. Allerdings wisse er nicht genau, welche Projekte es seien, die die Fakultät im Auge habe.
Prof. M befürworte auf Grund der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin Arbeiten im Bereich des Dialoges zwischen Islam und Christentum und empfehle allen jenen, die ihr helfen könnten, ihren Plan zu verwirklichen.
Prof. L beurteile den Beitrag der Beschwerdeführerin "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" mit Korrekturen als nützliche und auf die Praxis bezogene Basis für den Dialog der Mosleme und Christen.
Prof. N weise auf die Arbeiten der Beschwerdeführerin bezüglich Geschichte und Theologie der Armenischen Kirche hin und bescheinige der Beschwerdeführerin menschliche Qualitäten sowie wissenschaftliche Qualifikationen.
Prof. C definiere unter Berufung auf Kurt Rudolph (Marburg) Religionswissenschaft als eine nichttheologische Fachrichtung im Verbund der Geistes-, Sozial- oder Gesellschaftswissenschaften, die ihren Gegenstand, die Religionen und ihre verschiedenen Sachverhalte in philologischer, historischer, soziologischer und psychologischer Sicht untersuche und zur Darstellung bringe. Die primäre Säule der Beschwerdeführerin sei die philologisch-historische Forschung, also Religionsgeschichte im engeren Sinn, sowie die Vergleichung (Komparatistik), d.h. die Methode des regionalen und universalen Vergleiches. Unter Berufung auf eigene Untersuchungen und jene von O (Göttingen) führe er aus, daß auch das Christentum und seine verschiedenen Traditionen Gegenstand religionswissenschaftlicher Forschung sein könnten. Mit Berücksichtigung dieser Definition hätte die Beschwerdeführerin durch ihre Dissertation und ihre Beiträge zu Mechitar von Sebaste und die Mechitaristen, sowie damit verbunden, zur Spiritualität zwischen Ost und West bewiesen, daß sie im Bereich der Religionsgeschichte/Religionswissenschaft methodisch sauber und inhaltlich vielversprechend zu arbeiten vermöge. Die Arbeit "Der Islam in Österreich" weise eine Fülle von nur schwer auffindbaren Details auf. Die Beschwerdeführerin hätte damit gewissermaßen ein Pendant zu dem zugegebenermaßen wesentlich umfangreicheren, aber deshalb nicht gehaltvolleren Buch von M. S. Abdullah "Geschichte des Islams in Deutschland" geschaffen. Durch das Werk "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" werde die in der religionswissenschaftlichen Forschung vernachlässigte volksreligiöse Seite im Zusammenhang mit Symbolforschung neu apostrophiert und konkret belegt, sowie ein konkreter Ansatz für den praktischen Dialog zwischen Muslimen und Christen auf der Ebene aller Gläubigen und eben nicht nur der Spezialisten geleistet. Der Beitrag der Beschwerdeführerin gehe über das oben definierte Verständnis von Religionswissenschaft hinaus und mache sich theologische Ziele zu eigen.
Das Fakultätskollegium habe in seiner Sitzung vom 18. Juni 1991 zum Antrag der Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme aller vorliegenden Gutachten und der Stellungnahmen der Beschwerdeführerin folgendes Schreiben vom 26. Juni 1991 beschlossen:
"Das Kollegium ist in Entsprechung der Stellungnahme des Institusvorstandes einhellig der Meinung, daß Ihre wissenschaftlichen Arbeiten, die sich vorwiegend mit den Themen des armenischen Christentums unter besonderer (einschränkender) Bezugnahme auf die Wiener Mechitaristen-Kongregation befassen, aus dem Kanon der religionswissenschaftlich einschlägigen Untersuchungen herausfallen. Der Religionswissenschaft obliegt im Rahmen einer theologischen Fakultät die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den nichtchristlichen Religionen und die Thematisierung allgemeiner religionstheoretischer Aspekte. Ihnen wurden von Prof. A zwei speziell religionswissenschaftliche Themenbereiche (Die Bahai-Religion in Österreich und die Stellung der Frau im Islam) zur Bearbeitung vorgeschlagen, dies haben Sie jedoch abgelehnt. Als facheinschlägig können nur die Aufsätze "Der Islam in Österreich" sowie "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" angesehen werden. Diese werden durch das einhellige Urteil des Institutsvorstandes und der beiden amtlichen Gutachter als mangelhaft bewertet. Der erstgenannte Beitrag bleibt historisch-dokumentarisch, ohne auf eine religionstheoretische bzw. religionstheologische Interpretation des Datenmaterials einzugehen. Bei der zweiten Arbeit ist es Ihnen nicht gelungen, religionswissenschaftlich den inneren Grund für die Ähnlichkeit in der Volksfrömmigkeit zwischen den verschiedenen Religionen aufzuweisen. In gemeinsamen Lehrveranstaltungen haben Sie im Seminarbetrieb sieben Semester hindurch keinen einzigen mündlichen Beitrag beigesteuert. Unter Verweis auf die beiden amtlichen Gutachten wird festgestellt, daß Prof. B eher Ihre religionswissenschaftliche Kompetenz in Zweifel zieht, Prof. P darüberhinaus schwerwiegende Mängel in der Fähigkeit wissenschaftlich-methodischen Arbeitens konstatiert. Bei den von Ihnen vorgelegten Gutachten handelt es sich zumeist um Empfehlungen, Befürwortungsschreiben und Ermutigungen kaum aber um Gutachten, die Ihre erbrachten wissenschaftlichen Leistungen beurteilen. Die Gutachten von Prof. C beruhen auf einer Auffassung von Religionswissenschaft, die nicht im Einklang mit der Aufgabenstellung eines religionswissenschaftlichen Institutes im Rahmen theologischer Studien steht."
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 1991 dazu unter anderem ausgeführt, über die Bahai-Religion liege eine neuere Untersuchung vor; das Thema auf Österreich zu beschränken ließe die Arbeit zu einem Aufsatz werden, der weder als Dissertation noch als Habilitation geeignet sei. Das Thema "Die Stellung der Frau im Islam" zu behandeln, sei ihr von Fachleuten abgeraten worden, da es schon Bibliotheken fülle. Abgesehen davon bestünde die Gefahr, daß es als zu frauenspezifisches Thema von der Kirche abgelehnt würde. Im übrigen stehe dem Assistenten sein Forschungsgebiet frei.
Mit Schreiben vom 6. August 1991 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, daß von der belangten Behörde die Bestellung eines weiteren Gutachters in Aussicht genommen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei ersucht worden, ihre sämtlichen für das Überleitungsverfahren relevanten Publikationen zu übersenden. Die belangte Behörde habe o. Univ.-Prof. Dr. R zum weiteren Gutachter bestellt, dessen Gutachten vom 6. Dezember 1991 der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei. Nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin habe der genannte Gutachter eine Ergänzung vorgenommen. Der Gutachter komme zu dem Schluß, daß von den vorgelegten Arbeiten nur die bereits erwähnten Publikationen der Religionswissenschaft zugezählt werden könnten. Bezüglich der Arbeit "Islam in Österreich" lasse sich über die Fähigkeit der Beschwerdeführerin einer methodisch-exakten Forscheraktivität im Gebiet der Religionswissenschaft wenig aussagen. Ihr Beitrag "Der Islam" habe zwar guten Informationswert, jedoch mehr enzyklopädischen Charakter. Der Aufsatz "Die nichtamtliche Religiosität als dialogisches Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" wäre in seiner konkreten Durchführung der Thematik primär dem Bereich der Fundamentaltheologie bzw. der Ökomenischen Theologie zuzurechnen. Der Kongreßbeitrag der Beschwerdeführerin "Religion als auf Transzendenz bezogenes rituelles Handeln" vermische Religionswissenschaft als Kulturwissenschaft mit einer theologisch orientierten Religionserörterung. Einen Wissenschaftswerber kennzeichne die grundlegende Fähigkeit, seinen Gegenstand methodisch einwandfrei zu bearbeiten. Insbesondere im Bereich der Religionswissenschaft müsse er sich für eine bestimmte Art und Weise der Problembehandlung entscheiden. Die Ernsthaftigkeit seiner wissenschaftlichen Aktivität sei durch das unbeirrbare Festhalten an dem gewählten Forschungsgesichtspunkt gekennzeichnet. Der Wechsel von einer Perspektive zu einer anderen bedeute die von jedem Forscher gefürchtete und gemiedene "Metabasis" oder Grenzüberschreitung, weil dadurch die Unfähigkeit in der wissenschaftlichen Bearbeitung seines Gegenstandes ans Licht gestellt werde. Die Vermengung von religionswissenschaftlicher mit theologischer Problembearbeitung enthülle einen gravierenden Fehler im Zusammenhang mit religionswissenschaftlicher Kompetenz. Die Unfähigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen theologischer "dogmatischer" und religionswissenschaftlicher Methode stelle für die Vertretung des Faches Religionswissenschaft im Rahmen einer Katholisch-Theologischen Fakultät insoferne eine schwere Belastung dar, als an ihr spezifisch-theologische Disziplinen vertreten seien, deren Aufgabe die Vermittlung einiger auch im allgemeinen Bereich der Religionswissenschaft gelegenen Probleme im Licht der christlichen Offenbarung darstelle. Das Vorhandensein eines eigenen institutsmäßig eingerichteten Fachgebietes "Religionswissenschaft" erzwinge geradezu eine inhaltliche und methodisch präzise Vermittlung der Probleme der Religionswissenschaft und Ausklammerung des spezifisch-theologischen Methodengesichtspunktes, die man auf Seiten der Beschwerdeführerin leider vermissen müsse. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Buchbesprechungen seien nicht aussagekräftig.
Die Beschwerdeführerin habe dazu in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 1991 ausgeführt, die Form ihrer Arbeit "Der Islam in Österreich" sei nach dem ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gewählt worden, überdies hätten sich Vertreter der türkischen Regierung positiv über Stil und Inhalt der Publikation geäußert. Außerdem wäre die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zu methodischer Arbeit dem Gutachten von Prof. D zu entnehmen. Ihre Arbeit "Die nichtamtliche Religiosität als dialogisches Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" wäre nicht primär dem Bereich der Fundamentaltheologie bzw. der Ökumenischen Theologie zuzuordnen sondern der Religionstheologie, die eine notwendige Hilfswissenschaft der Religionswissenschaft sei. Es sei nicht richtig, daß sie zwischen Religionswissenschaft und Theologie nicht unterscheiden könne, sondern sie zeige die Verbindung zwischen beiden auf. Die Tätigkeit von Prof. R an einem "Päpstlichen Philosophischen Institut" bei der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Salzburg und der Umstand, daß der Gutachter wie Prof. B Benediktiner sei, wäre geeignet, seine Unbefangenheit in Frage zu stellen. Sie hätte einen ausländischen, nichtklerikalen Religionswissenschafter oder Islamfachmann vorgezogen. Weiters habe sie Schreiben von Prof. I vom 25. Oktober 1991, Arch. T vom 3. Juli 1991 und von Prof. U vom 13. August 1987 vorgelegt, die jedoch - so die belangte Behörde - keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter anderem ausgeführt, sie wäre der Ansicht, daß ihre Leistungen nicht nach dem Verwendungserfolg am Institut für Religionswissenschaft zu beurteilen wären, vielmehr gehe es um eine allgemeine Feststellung ihrer wissenschaftlichen Qualifikation, bei der alle Arbeiten zu berücksichtigen wären. Die Wissenschaft wäre universell und allgemein und nicht vom Geschmack eines Institutsvorstandes abhängig. Prof. C sei einer der anerkannten Religionswissenschafter und Islamfachleute; es bestünde kein Anlaß sein Gutachen auf Grund des Partikulärverständnis eines Institutes in Zweifel zu ziehen.
Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beilagenkonvolut habe keine Anhaltspunkte eröffnet, den als entscheidungsrelevant festgestellten Sachverhalt neu zu fassen.
Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, das Gutachten des o. Univ. Prof. Dr. P vom 16. Mai 1991 werde wegen Befangenheit des Verfassers nicht berücksichtigt, da er anläßlich des Übertrittes der Beschwerdeführerin vom Institut für Patrologie und Ostkirchenkunde an das Institut für Religionswissenschaft, dem damaligen Institutsvorstand einen Konflikt mit der Beschwerdeführerin in Sachen wissenschaftlicher Methodenfrage zur Kenntnis gebracht habe. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Fakultätskollegiums seien unberücksichtigt geblieben, weil sie sich auf die "Facheinschlägigkeit" des Doktorates und auf das Gutachten von Prof. P bezögen.
Es werde festgestellt, daß die Beschwerdeführerin am 8. Juli 1983 an der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien im Fach Geschichte zum Doktor der Philosophie promoviert habe und das Erfordernis eines Doktorates einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung am Institut für Religionswissenschaft der Universtität Wien erfülle.
Nach Wiedergabe der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, der zu beurteilende bisherige Verwendungserfolg sei daran zu messen, inwieweit die Beschwerdeführerin die von der Personalkommission festgelegten Dienstpflichten erfüllt habe. Zu einem positiven Verwendungserfolg in Forschung und Lehre könnten jedoch nur solche Leistungen beitragen, die sich dem Fachgebiet der Religionswissenschaft, das am Institut für Religionswissenschaft der Universität Wien gepflogen werde, zuordnen ließen. Es gehe daher nicht um eine allgemeine Feststellung der wissenschaftlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller von ihr vorgelegten Arbeiten. Die Professoren A. und B. ordneten nur drei der Publikationen der Beschwerdeführerin (Der Islam in Österreich, Der Islam, Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam) dem Gegenstand des Faches Religionswissenschaft zu. Sehe man vom Kurzbeitrag der Beschwerdeführerin "Der Islam" als nichtwissenschaftliche Information ab, verblieben nur zwei facheinschlägige Publikationen. Bei den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben bzw. Gutachten handle es sich überwiegend um Empfehlungen und Ermutigungen, im übrigen um Beurteilungen der nicht facheinschlägigen Publikationen. Lediglich Prof. L habe sich zu der Arbeit "Die nichtamtliche Religiosität als verbindendes Element der Religionen am Beispiel von Christentum und Islam" im Grunde positiv geäußert, nehme aber zu einzelnen Punkten kritisch Stellung. Die positiven Gutachen von Prof. C beruhten auf einem Verständnis von Gegenstand und Methoden der Religionswissenschaft, das im Gegensatz zum derzeitigen Aufgabenbereich des Instituts für Religionswissenschaft an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien stehe, und könne aus diesem Grund nur mit Einschränkungen zur Beurteilung der Arbeit herangezogen werden. Prof. R komme zu dem Schluß, daß von den vorliegenden Arbeiten nur die bereits erwähnten Publikationen der Religionswissenschaft zugeordnet werden könnten.
Grundsätzlich sei für die Qualität der zu beurteilenden wissenschaftlichen Arbeiten rein formal auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG, nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse,
c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches, zurückzugreifen. Daraus ergebe sich, daß auch Arbeiten von durchaus gutem Informationswert, welche auch allgemeines Interesse hervorriefen, nicht unbedingt als wissenschaftliche Leistungen anzusehen seien. Zur Würdigung und Wertung der Gutachten werde bemerkt, bei Feststellung des inneren Wahrheitsgehaltes habe die Behörde - ohne an Beweisregeln gebunden zu sein - schlüssig im Sinne der Denkgesetze vorzugehen. Die Gutachten von Prof. B und Prof. R seien schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Eine inhaltliche Widerlegung könne deshalb nur durch weitere Gutachter erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben und Gutachten seien aus bereits genannten Gründen dazu allerdings zum größten Teil nicht geeignet. Sie bezögen sich überdies jeweils nur auf einen Ausschnitt der Arbeiten der Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde sei daher den Gutachtern Prof. B und Prof. R, welchen die umfassende wissenschaftliche Arbeit der Beschwerdeführerin vorgelegen sei, gefolgt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß die genannten Gutachter Benediktiner seien und über gute Kontakte zur katholischen Kirche verfügten, könne keine Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit des Gutachters Prof. R in Zweifel ziehen ließen. Zusammenfassend ergebe sich daher das Bild, daß die Beschwerdeführerin seit ihrer Ernennung auf eine Planstelle des Instituts für Religionswissenschaft
(1. Oktober 1985) bis heute (in einem Zeitraum von sechs Jahren) nur zwei als mangelhaft beurteilte facheinschlägige Arbeiten publiziert bzw. einen methodisch nicht einwandfrei gefaßten Kongreßbeitrag vorzuweisen habe. Es könne daher auf Grund ihrer bisherigen Leistung in der Forschung nicht mit gutem Grund angenommen werden, daß die Beschwerdeführerin am Ende ihres provisorischen Dienstverhältnisses die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 erfüllen werde können.
Der bisherige Verwendungserfolg der Beschwerdeführerin in der Lehre werde als ausreichend erachtet. Zu den Bemühungen der Beschwerdeführerin um ein Karrieregespräch wird ausgeführt, daß für die im Dienstverhältnis nach dem Hochschulassistentengesetz 1962 befindlichen Universitätsassistenten dieses formell nicht vorgeschrieben sei. Nach Würdigung aller vorliegenden Unterlagen, Stellungnahmen und Gutachten sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß der mangelnde Verwendungserfolg der Beschwerdeführerin im Bereich der Forschung allein eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nicht rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. VI Abs. 5 DRH ist ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z. 21.2. der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen. Gemäß Art. VI Abs. 11 DRH obliegt, soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis ist das in § 176 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen einer Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH sowie die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt; strittig ist, ob ihre Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis mit Rücksicht auf ihren bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist.
Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verneint, daß - selbst wenn die Beschwerdeführerin den erforderlichen Verwendungserfolg in den Bereichen der Lehre und Verwaltung habe - der festgestellte Verwendungserfolg im Bereich der Forschung für eine sechsjährige Universitätsassistentenzeit nicht ausreichend sei.
Unter Bedachtnahme auf den Charakter des Art. VI Abs. 5 DRH als Überleitungsbestimmung und die Konsequenz einer Überleitung, nämlich die Begründung eines provisorischen Dienstverhältnisses im Sinne des § 177 BDG 1979 mit der Möglichkeit einer Definitivstellung bei Vorliegen der Definitivstellungserfordernisse nach Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979, ist die Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH dann sachlich gerechtfertigt, wenn - ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben (sachverhaltsbezogen: im Bereich der Forschung) - mit gutem Grund zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 erfüllen werde, d.h. sachverhaltsbezogen die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird (vgl. zu den inhaltlichen und formalen Kriterien, an denen sich die Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 3 DRH zu orientieren hat, die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, und vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049). Es ist aber nicht erforderlich, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind (vgl. das in einem gleichgelagerten Fall ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0155).
Im Beschwerdefall bleibt unklar, von welchen Anforderungen an das wissenschaftliche Leistungsniveau sowohl die Gutachter als auch die belangte Behörde ausgegangen sind. Einerseits wird durch die (formale) Bezugnahme auf § 36 Abs. 3 UOG auf das Habilitationsniveau verwiesen, andererseits wird generell ausgeführt, der zu beurteilende bisherige Verwendungserfolg sei daran zu messen, inwieweit die Beschwerdeführerin die von der Personalkommission festgelegten Dienstpflichten erfüllt habe. Feststellungen darüber, welche Dienstpflichten von der Personalkommission in bezug auf die Beschwerdeführerin festgelegt worden sind, sind einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof mangels inhaltlicher Darstellung nicht zugänglich.
Die belangte Behörde hat zwar ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß für einen positiven Verwendungserfolg in Forschung und Lehre nur solche Leistungen beitragen können, die die Beschwerdeführerin in jenem Fachgebiet (Religionswissenschaft) erbracht hat, in dem sie tätig ist. Der Institutswechsel der Beschwerdeführerin könnte nur insoweit von Bedeutung sein, als ihr Verwendungserfolg am Institut für Religionswissenschaft auf Grund der Zeit ihrer dortigen Tätigkeit (unter Berücksichtigung ihrer vorangegangenen Tätigkeit bei Fachverwandtschaft) zu beurteilen ist. Soweit die belangte Behörde aber durch die Einschränkung auf dem "Fachgebiet der Religionswissenschaft, das am Institut der Religionswissenschaft der Universität gepflogen wird", zum Ausdruck bringen wollte, es sei auf die Gepflogenheiten an diesem bestimmten Institut Bezug zu nehmen, kann der Verwaltungsgerichtshof dieser einschränkenden Auffassung nicht folgen. Als die "betreffende Universitätseinrichtung" i.S.d. Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 ist im Falle der Beschwerdeführerin nur das Institut für Religionswissenschaft der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Wien anzusehen,
Institute können gemäß § 46 Abs. 3 UOG zur Vertretung
a)
eines wissenschaftlichen Faches in seinem ganzen Umfang;
b)
eines wissenschaftlichen Faches in seinem ganzen Umfang einschließlich der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer;
c) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher Fächer in ihrem ganzen Umfang, wenn die Errichtung besonderer Institute für die einzelnen Fächer im Hinblick auf den sich aus dem Wirkungsbereich der betreffenden Universität oder den ihr zur Durchführung zugewiesenen Studienrichtungen ergebenden Bedarf nicht zweckmäßig erscheint;
d) mehrerer fachverwandter wissenschaftlicher Fächer in ihrem ganzen Umfang einschließlich der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer unter den in lit. c genannten Voraussetzungen errichtet werden.
Dabei ist nach Abs. 4 lit. a leg. cit. die Größe und der Wirkungsbereich der Institute entsprechend der Eigenart der Lehr- und Forschungsmethode des Faches (der Fächer) sowie den Erfordernissen eines sinnvollen Studienbetriebes so zu bemessen, daß sinnvolle fachliche Zusammenhänge zwecks wissenschaftlicher Bildung und wissenschaftlicher Berufsvorbildung, Lehre, Forschung sowie die Ausbildung des akademischen Nachwuchses gewährleistet werden.
Bei Errichtung eines Institutes ist auch sein Wirkungsbereich gemäß Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. festzulegen.
Der so als maßgebend für den Wirkungsbereich des Institutes bestimmte Begriff des "wissenschaftlichen Faches" ist für das gesamte Hochschulrecht wesentlich und nur objektiv zu erfassen. Dabei ist, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, Zl. 89/12/0031, unter Hinweis auf Strasser, Zum Begriff "wissenschaftliches Fach" im Universitätsrecht, im besonderen im Habilitationsverfahren, in der FS Klecatsky zum
60. Geburtstag, S. 957 ff insbesondere S 963 ff, ausgesprochen hat, von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen. Nach der zitierten Literatur ist bei dem sehr wichtigen Abstellen auf das Selbstverständnis der berührten Fachwissenschaften jedenfalls das konkrete subjektive Selbstverständnis der jeweils im konkreten Verwaltungsverfahren involvierten Wissenschaftsvertreter "völlig außer Acht" zu lassen. Sie sind regelmäßig zumindest im weiten Sinn, wenngleich nicht im rechtstechnischen Sinn Partei und daher nicht in der Lage, ein objektives sachverständiges Urteil abzugeben. Auf was es ankommt, ist die objektivierte bzw. objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter. Im wesentlichen wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis gehen.
Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den objektiven Bereich des Fachgebietes der Religionswissenschaft - allenfalls auch unter Beiziehung eines international anerkannten Wissenschaftlers auf diesem Fachgebiet - zu ermitteln und darüber ebenso Feststellungen zu treffen, wie über die in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden. Erst auf Grund solcher Feststellungen wären die Kriterien zu gewinnen, auf Grund derer die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre gemessen und beurteilt werden können.
Die vorher angestellten Überlegungen zeigen, daß die belangte Behörde in der rein dienstrechtlichen Frage der Erfordernisse für die Überleitung der Beschwerdeführerin in ein provisorisches Dienstverhältnis von einer unrichtigen Rechtsauffassung bei der Feststellung des maßgebenden Begriffes des wissenschaftlichen Faches ausgegangen ist; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf die Verfahrensrüge einzugehen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120031.X00Im RIS seit
12.06.2001