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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache 1.) des FS, 2.) der MH,
3.) der AH, alle in W, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, Zl. VH 92/01/0257-2, betreffend Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, Zl. VH 92/01/0257-2, gab der Verwaltungsgerichtshof (gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch das zum Berichter bestellte Mitglied) dem Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (in Angelegenheiten der Amtshaftung) nicht statt.
Dagegen wenden sich sämtliche Beschwerdeführer - die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin mit dem Bemerken, daß sie "die anhängig gesetzwidrige Rechtsverfolgung ebenso betrifft" - mit der vorliegenden, als "Einspruch" bezeichneten und als Beschwerde zu wertenden Eingabe.
Die Beschwerdeführer übersehen aber hiebei, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes auf Verweigerung der Bewilligung der Verfahrenshilfe keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde darstellt und daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG fehlt. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluß des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor.
Hinsichtlich der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin kommt hinzu, daß sich der genannte Beschluß lediglich an den Erstbeschwerdeführer, nicht aber auch an sie selbst gerichtet hat. Ihren Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit zwei gesonderten Beschlüssen vom 1. Dezember 1992, Zl. VH 92/01/0256, ihnen erst zugestellt nach der am 16. Dezember 1992 erfolgten Einbringung der vorliegenden Eingabe, jeweils nicht stattgegeben.
Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011089.X00Im RIS seit
25.01.2001