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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §13a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Jänner 1992, Zl. 240.643/13-110 C/91, betreffend Übergenuß gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand in der Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1989 als Universitätsassistent der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. November 1989 wurden dem Beschwerdeführer Bezüge im Gesamtbetrag von S 99.719,60 ausbezahlt. Eine Lohnsteuergutschrift verminderte diesen Betrag auf S 99.691,10.
Mit Schreiben vom 29. November 1989 machte der Beschwerdeführer einen Abfertigungsanspruch geltend und erklärte, den ihm bekanntgegebenen durch die Weiterzahlung seiner Bezüge bis November 1989 entstandenen Übergenuß mit seinem Abfertigungsanspruch gegenzuverrechnen und einen allfälligen Mehrbetrag bis zur Bekanntgabe der Höhe seiner Abfertigung vorläufig einzubehalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. November 1989 ein Übergenuß von netto S 99.691,10 erwachsen. Er sei verpflichtet, diesen Betrag innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens auf ein bestimmt bezeichnetes Konto der Universität Innsbruck/Quästur einzuzahlen. Im Falle der Nichteinzahlung kämen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Anwendung. Die Bescheidbegründung beschränkt sich auf Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Zitat des § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gutgläubigkeit des Empfängers nicht mehr anzunehmen sei, wenn dieser nach einer objektiven Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Betrages hätte zweifeln müssen. Die Anweisung des Bezuges als ehemaliger Universitätsassistent hätte dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Ein gutgläubiger Empfang des Übergenusses sei somit auszuschließen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG, welcher jedoch mit Beschluß vom 11. März 1992 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in Verfahrensrechten und im Recht auf Berücksichtigung der von ihm erklärten Aufrechnung zwischen dem entstandenen Übergenuß und seinem Abfertigungsanspruch, auf Berücksichtigung der Dienstzeiten als (Vertrags-)Assistent der Universität Innsbruck seit 1. Oktober 1985 bei Ermittlung der Verwendungsdauer für die Berechnung der Abfertigung nach § 54 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und schließlich auf gutgläubigen Empfang und Verbrauch des Übergenußbetrages verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer einen Übergenuß in Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 im festgestellten Betrag von S 99.691,10 durch Weiterzahlung seiner Bezüge als Universitätsassistent nach Ablauf seiner Bestellung in der Zeit vom 1. Juli 1989 bis 30. November 1989 empfangen hat.
Nach Abs. 1 der genannten Bestimmung sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Gemäß Abs. 2 Satz 1 der genannten Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
Nach Abs. 3 der Bestimmung ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
Als Verfahrensmängel macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei das Parteiengehör nicht gewährt worden. Weiters wird als Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides gerügt, es sei auf den Einwand des Beschwerdeführers, der Übergenuß sei mit seinem Abfertigungsanspruch gegenverrechnet worden, nicht eingegangen worden.
Den behaupteten Verfahrensmängeln kommt jedoch keine relevante Bedeutung zu. Bei rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes ist nämlich davon auszugehen, daß das Ausmaß der vom Beschwerdeführer zu Unrecht empfangenen Leistungen (Übergenuß) unbestritten feststeht. Eine Aufrechnung mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten Gegenforderung auf Abfertigung gemäß § 54 des Gehaltsgesetzes 1956 ist aber schon deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer zwar einen Antrag auf Abfertigung nach dieser Gesetzesstelle eingebracht hatte, eine Bemessung der Höhe der Abfertigung aber noch nicht erfolgt war und auch in der Folge sein Antrag bescheidmäßig abgewiesen worden ist. Die Parteien des Verwaltungsverfahrens werden auf das diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1991, Zl. 92/12/0064, verwiesen. Ein im Wege der Aufrechnung zu berücksichtigender Anspruch des Beschwerdeführers bestand und besteht somit nicht. Da eine Bemessung des Anspruches auf Abfertigung nicht erfolgt ist, stand dem Beschwerdeführer keine fällige Forderung aus diesem Titel gegen den Bund zu. Gemäß § 1439 ABGB findet aber zwischen einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung die Kompensation nicht statt.
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdefall den Rechtsbestand der Abfertigungsforderung behauptet, sind diese Ausführungen unbeachtlich, weil sie Gegenstand eines anderen Verfahrens waren.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß ein gutgläubiger Empfang der von ihm zu Unrecht bezogenen Leistungen nach Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses als Universitätsassistent mit Ablauf seiner Bestellung ausgeschlossen ist. Hat er doch den Antrag, mit dem er die Gegenverrechnung mit seinem vermeintlichen Abfertigungsanspruch erstmals erhob, erst gestellt, als er die ihm nicht zustehenden Monatsbezüge zu Unrecht bezogen hatte. Zutreffend geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon aus, daß die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges nach der objektiven Erkennbarkeit des Übergenusses zu beurteilen ist. Besteht der Irrtum in einer offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm, so ist er nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als objektiv erkennbar anzusehen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0007, mit weiteren Judikaturhinweisen). Bei der Geltendmachung des vermeintlichen Abfertigungsanspruches erst nach Bezug der Übergenüsse (Weiterzahlung der Bezüge) ist ein guter Glaube bei Empfang der Leistungen demnach ausgeschlossen.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120064.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011