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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHStG §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der C in N, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. August 1991, Zl. 56.045/2-17/91, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 27. Juli 1965 geborene Beschwerdeführerin begann im Wintersemester 1984/85 das Studium der Studienrichtung Psychologie an der Universität Innsbruck. Am 29. Jänner 1987 legte sie die erste Diplomprüfung dort ab.
In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Oktober 1987 leistete sie das für den zweiten Studienabschnitt vorgeschriebene Pflichtpraktikum am Landesnervenkrankenhaus X. Begleitend besuchte sie Vorlesungen aus dem Bereich der Psychiatrie und klinischen Psychologie an der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck.
Am 31. Jänner 1990 legte die Beschwerdeführerin ein Expose zu der von ihr geplanten Diplomarbeit (Thema: "Brain- oder Mindmachines") bei O.Univ.Prof.Dr. M am Institut für Psychologie der Universität Innsbruck vor. Am 20. April 1990 teilte der genannte Universitätsprofessor der Beschwerdeführerin mit, daß er die Behandlung des von ihr gewählten Thema ablehne.
Die Beschwerdeführerin war für die Teilprüfung des zweiten Studienabschnittes "Psychologische Diagnostik" am 26. Juni 1990 angemeldet, konnte die Prüfung aber wegen Erkrankung des Prüfers erst am 5. November 1990 ablegen.
Die Beschwerdeführerin bezog auf Grund des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde - Außenstelle Innsbruck - vom 6. November 1989 zuletzt für das Studienjahr 1989/90 Studienbeihilfe.
Am 16. November 1990 reichte die Beschwerdeführerin bei der genannten Behörde neuerlich einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ein, in welchem sie eine Studienunterbrechung in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 31. Oktober 1987 infolge des Praktikums im Landesnervenkrankenhaus X angab.
Mit Bescheid vom 30. November 1990 wies die Studienbeihilfenbehörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG ab, da sich die Beschwerdeführerin im Wintersemester 1990/91 im 8. Semester nach Ablegung der I. Diplomprüfung in Psychologie befinde und die II. Diplomprüfung nicht beendet habe, während gemäß § 2 der Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie für den II. Studienabschnitt eine Studiendauer von sechs Semestern vorgesehen sei.
Am 3. Dezember 1990 reichte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Bewilligung einer Studienbeihilfe für zwei weitere Semester gemäß § 2 Abs. 4 lit. a StudFG gerichtet an die belangte Behörde, bei der Studienbeihilfenbehörde ein. Als Gründe brachte sie vor
"1. klinisches Praktikum vom 1.10.1986 bis 31.10.1987 im Landesnervenkrankenhaus in X,
2.
vereinbarte Prüfung bei Prof. S sieben Monate verschoben,
3.
Schwierigkeiten bei der Annahme des Diplomthemas".
Aus den genannten Gründen habe die Beschwerdeführerin die Teilprüfung über "Psychologische Diagnostik" erst am 5. November 1990 ablegen und ihre Diplomarbeit nicht rechtzeitig abschließen können.
Der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Universität Innsbruck befürwortete den Antrag nicht, da die Verzögerung vorhersehbar und lediglich durch den Versuch, ein bestimmtes Thema "durchzubringen" von der Studierenden selbst verursacht und zudem die vorgeschriebene Praktikumszeit erheblich überschritten worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe für zwei weitere Semester gemäß § 2 Abs. 4 lit. a StudFG ab. In der Begründung wird nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen und Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin freiwillig verlängerte Pflichtpraktikum, das laut Studienplan im Umfang von sechs bis acht Wochen zu absolvieren sei, beruhe auf ihrer freien Entscheidung und könne keineswegs als Grund für die Studienzeitüberschreitung im Sinn des § 2 Abs. 3 und 4 gewertet werden. Eine intensivierte Studien- und Prüfungstätigkeit, die über die Absolvierung der im Studienplan vorgesehenen Pflichtfächer nach Art und Umfang hinausgehe, bilde keine Grundlage für eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach dem Studienförderungsgesetz. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Annahme der Diplomarbeit seien bei genauerer Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen, daß diese gegen die wissenschaftlichen Bedenken der am Institut für Psychologie tätigen Universitätslehrer ein bestimmtes Diplomarbeitsthema durchsetzen habe wollen. Dieser Grund liege in ihrem eigenen Einflußbereich und könne daher die eingetretene Überschreitung der Studiendauer nicht rechtfertigen.
Die Verschiebung der Teilprüfung "Psychologische Diagnostik", die durch eine Bestätigung des Prüfungsreferates nachgewiesen worden sei, möge zweifellos geeignet sein, den Studienabschluß der Beschwerdeführerin zu verzögern. Als einziger der von ihr genannten Gründen erfülle dieser die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG. Da jedoch die Studienverzögerung nicht überwiegend auf diesen Grund zurückzuführen sei, sondern auf weitere Gründe, die die Beschwerdeführerin zu vertreten habe, habe ihrem Ansuchen keine Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436 (StudFG), in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988 lauten:
"§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung einer Studien-
beihilfe ist, daß der Studierende
... b) einen günstigen Studienerfolg nachweist;
(3) ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
... b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1
lit. a und c genannten Anstalt die zur
Ablegung einer Diplomprüfung oder eines
Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne
wichtigen Grund um mehr als ein Semester
überschritten hat, bis zur erfolgreichen
Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor
Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums
des vorhergehenden Studienabschnittes
absolviert wurden und in den laufenden
Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen
diese Anspruchsdauer nicht;
... Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d
gelten Krankheit, die Pflege und Erziehung eines
Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorherge-
sehene oder unabwendbare Ereignis, das der
Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern
dadurch der Studienerfolg nachweislich beein-
trächtigt wurde, sowie Schwangerschaft, sofern
dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht
möglich war.
(4) Der zuständige Bundesminister kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
a)
bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen oder
b)
bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung der Studienzeit im Sinne des Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. g nachsehen,
wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die genannten Gründe zurückzuführen ist."
Gegenstand der Entscheidung nach § 2 Abs. 4 lit. a StudFG ist, wie der Verwaltungsgerichtshof unter Darstellung der Entstehungsgeschichte der hier anzuwendenden Norm ausführlich in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1991, Zl. 90/12/0253, dargelegt hat, nicht die "Gewährung" von Studienbeihilfe, sondern die "Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester zu der in Abs. 3 lit. b genannten Anspruchsdauer". Sowohl aus der Verwendung des Wortes "Bewilligung" und nicht "Gewährung" als auch und vor allem aus dem Inhalt dieser Bewilligung, nämlich von Studienbeihilfe "zu der ... Anspruchsdauer" muß gefolgert werden, daß dem zuständigen Bundesminister damit nicht die Entscheidung über die "Gewährung" von Studienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 mit der Konsequenz der Verpflichtung, im Falle einer zugunsten des Antragstellers vorgenommenen Ermessensübung nach § 2 Abs. 4 lit. a das Vorliegen der materiellen (§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 13) und der (schon nach dem Wortlaut nicht auf den zuständigen Bundesminister zugeschnittenen) formellen Voraussetzungen (§§ 16, 17) prüfen zu müssen, übertragen wurde, sondern nur die Entscheidung über ein Element des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfe. Mit dieser Bewilligung ist somit nichts anderes gemeint, als daß der Gewährung von Studienbeihilfe die Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) nach § 2 Abs. 3 lit. d nicht entgegensteht.
Diese Interpretation hat aber im Beschwerdefall keine für die Entscheidung wesentlichen Konsequenzen. Wenn auch im angefochtenen Bescheid ausdrücklich das Wort "Gewährung" und nicht "Bewilligung" gebraucht worden ist, so ergibt sich aus der richtigen Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Zusammenhalt mit dem Antrag des Beschwerdeführers, der ausdrücklich auf "Bewilligung" nach der zitierten Bestimmung lautete, daß es sich nur um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, das für die materielle Erledigung des Antrages ohne Bedeutung ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0281).
In der Sache selbst ist von den Bestimmungen der Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie, BGBl. Nr. 473/1973, auszugehen. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. e setzt die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) die Absolvierung eines Praktikums an einer öffentlichen oder privaten Institution unter Anleitung eines Fachpsychologen voraus. Eine nähere Konkretisierung der Dauer dieses Praktikums enthält die zitierte Verordnung nicht. Die belangte Behörde geht ohne normative Grundlage davon aus, daß das Pflichtpraktikum im Umfang von sechs bis acht Wochen zu absolvieren sei.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihr Praktikum auf 13 Monate ausgedehnt, um sich besonders dem Bereich der klinischen Psychologie und Psychiatrie zu widmen. Es sei für das im praktischen Beruf anzuwendende Fachwissen förderlich, eine ausgedehnte, gewissenhafte, der Studienrichtung entsprechende Praxiszeit zu absolvieren, um bereits im Rahmen des Studiums Interessensschwerpunkte zu erkennen, die allenfalls auch durch eine Diplom- oder Doktorarbeit vertiefend bearbeitet werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG gehandelt. Sie habe sich einem besonders umfangreichen und zeitaufwendigen Praktikum unterzogen und sei damit einer außergewöhnlichen Studienbelastung ausgesetzt gewesen. Unter Hinweis auf § 1 Abs. 2 AHStG und die darin formulierten Studienziele wird vorgebracht, daß eine gewissenhafte praxisnahe Ausbildung durch ein 13 Monate währendes Praktikum für die Beschwerdeführerin zu der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und dem Erwerb der Fähigkeit durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beitrage. Durch das lange Praktikum habe die Beschwerdeführerin "in Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse gearbeitet" und sei in deren Anwendung geschult worden. Durch die Auffassung der belangten Behörde, dieses lange Praktikum beruhe auf der freien Entscheidung der Beschwerdeführerin und sei nicht in der Studienordnung begründet, verkenne sie den normativen Inhalt des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG und mache von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch.
Diesen Ausführungen hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, nach der üblichen Relation eines derartigen Praktikums (Universitäten in Wien, Graz und Salzburg: sechs Wochen) orientiere sich auch die Dauer des Praktikums an der Universität Innsbruck. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, daß die Voraussetzung der Studienvorschrift mit einem Praktikum im Umfang von sechs bis acht Wochen erfüllt seien.
Der Auffassung der belangten Behörde Studienbeihilfenbezieher hätten unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 3 AHStG ihr Studium nach Möglichkeit so einzuteilen, daß sie in der zur Verfügung stehenden Zeit, das sei die gesetzliche Studienzeit zuzüglich eines Semesters je Studienabschnitt, ihr Studium, für das sie Studienbeihilfe beziehen, absolvieren können, kommt Berechtigung zu. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, eine über das normale Ausmaß wesentlich hinausgehende Verlängerung der Studien, auch wenn diese an sich aus der Sicht des Studierenden und seiner Interessen ebenso wie aus jenen der Wissenschaft durchaus sinnvoll sein mag, durch eine praktische Ausbildung besonders zu begünstigen. Dem steht insbesondere der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmung des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG entgegen, wonach Voraussetzung für die Bewilligung eines weiteren Semesters unter anderem "besonders umfangreiche und zeitaufwendige WISSENSCHAFTLICHE Arbeiten" sein können. Dieser Gesetzeswortlaut verbietet es zeitaufwendige praktische Arbeiten, wie sie die Beschwerdeführerin hier geltend macht, als "ähnliche außergewöhnliche Studienbelastung" anzuerkennen.
Als zweiten Grund für die beantragte Begünstigung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Annahme des von ihr vorgeschlagenen Themas einer Diplomarbeit sei auf Schwierigkeiten gestoßen, die im einzelnen ausgeführt werden.
Dabei verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:
Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit, die gemäß § 5 Abs. 2 lit. f des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) auch das Recht umfaßt, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen.
Bei diesem Recht handelt es sich um einen durchsetzbaren, öffentlich-rechtlichen Anspruch, doch besteht dieser nicht in bezug auf ein BESTIMMTES THEMA (so Langeder-Strasser, Österreichisches Hochschulrecht S. 811 f. Anm. 9 und 29 - unter Hinweis auf EB, 22 BlgNR XI.GP, 40).
Im Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, idF. BGBl. Nr. 236/1987 (dieses ist im Beschwerdefall diesbezüglich anzuwenden, da die Beschwerdeführerin das von ihr gewählte Thema erstmals am 31. Jänner 1990 vorgeschlagen hatte) ist die Diplomarbeit im § 8 geregelt. Nach Abs. 3 erster Satz ist das Thema der Diplomarbeit auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 anrechenbaren Semesters zu vergeben.
Nach § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. August 1973 über die Studienordnung für die Studienrichtung Psychologie, BGBl. Nr. 473, hat der Kandidat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung Psychologie zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 AHStG) darzutun. Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung ist der Kandidat berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Nach Abs. 3 der Bestimmung ist das Thema der Diplomarbeit auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
§ 25 Abs. 1 AHStG lautet: "Als Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades ist eine Diplomarbeit zu fordern. Die Art der Diplomarbeit ist in den besonderen Studiengesetzen festzulegen. Der Kandidat hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen Fache den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzutun. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß. Hat ein Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG (§ 5 Abs. 2 lit. f) das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen, obliegt ihm auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung."
Aus den hier anzuwendenden Normen ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dem Kandidaten nicht das Recht zusteht, ein bestimmtes Thema der Diplomarbeit gegenüber den Angehörigen des Lehrkörpers durchzusetzen. Vielmehr ist der Kandidat aber berechtigt, alternativ entweder ein von ihm gewähltes Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen, oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der genannten Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen. Dieses Ergebnis, wonach die Rechte des Studierenden, die ihm nach der zitierten Bestimmung des AHStG zustehen, durch die hier anzuwendende Studienordnung nicht eingeschränkt werden, ergibt sich aus der gesetzeskonformen Interpretation der Verordnung.
Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zeigt sich, daß die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin berechtigt ist, weil die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob durch die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gewählten Themas der Diplomarbeit seitens einer Reihe von Universitätslehrern, wie sie die Beschwerdeführerin als weiteren Grund ihrer Studienverzögerung konkret behauptet hat, ihr Recht auf Wahl des Themas ihrer Diplomarbeit in einer Weise verletzt worden ist, das eine objektiv gerechtfertigte Verzögerung des Studiums begründen konnte. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, ob das von ihr gewählte Thema objektiv überhaupt für eine Diplomarbeit geeignet war, aus welchen Gründen es nicht angenommen wurde, ob der Beschwerdeführerin von den angesprochenen Universitätslehrern andere Themen zur Auswahl vorgeschlagen worden sind, die ihrerseits abgelehnt wurden und ob der von der Beschwerdeführerin behauptete Zeitaufwand zur Prüfung, ob das von ihr gewählte Thema durch einen Universitätslehrer betreut werde, tatsächlich aufgewendet wurde und dieser Zeitaufwand objektiv angemessen war.
Ausgehend von diesem Ergebnis erweist sich auch schließlich, daß die von der Behörde als der Voraussetzung des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG entsprechender Grund anerkannte Verschiebung der Teilprüfung "Psychologische Diagnostik" infolge Erkrankung des Prüfers, die für sich allein nicht geeignet ist, eine Bewilligung nach dieser Bestimmung zu rechtfertigen, zusammen mit einer weiteren allenfalls als begründet anzuerkennenden Verzögerung wegen der Schwierigkeit bei der Bestimmung des Diplomthemas als wichtige Gründe für die Überschreitung der Studienzeit i.S.d. § 2 Abs. 4 lit. b StudFG die Gewährung der Nachricht rechtfertigen können.
Da aber zur Beurteilung dieser Frage der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufgehoben werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X00Im RIS seit
11.07.2001