TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 92/01/0930

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. August 1992, Zl. 4.331.081/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, nach seinen eigenen Angaben ein Kroate, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 6. Dezember 1991, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 13. August 1992 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und verweigerte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, hat er unter Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur kroatischen Volksgruppe seinen Asylantrag damit begründet, daß er seit 1990 Mitglied der damals noch illegalen Kroatischen Demokratischen Partei sei, deren Angehörigen vorgeworfen worden sei, wie die "USTASCHA" zu agieren. Er habe sein Heimatland aus politischen Gründen verlassen, weil ihm beim Militär ein Kollege mitgeteilt habe, daß die Miliz seine Parteizugehörigkeit in Erfahrung gebracht habe und daß der Beschwerdeführer deswegen "womöglich" umgebracht werden könnte. Ende Juli (offenbar 1991) sei der Beschwerdeführer zum Militär einberufen worden, habe dieser Aufforderung nicht Folge geleistet und habe sich aus Angst, "von den Serben umgebracht werden zu können", entschlossen, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei legal in das Bundesgebiet eingereist.

Dieses Vorbringen ergänzte der Beschwerdeführer in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung durch die Behauptung, Reserveoffizier der serbisch dominierten Armee zu sein. Einen Tag vor dem Verlassen seines Heimatlandes habe sein vorgesetzter Offizier dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er am nächsten Tag zur Bundesarmee werde einrücken müssen. Dies hätte zur Folge gehabt, daß er als Kroate gegen seine eigenen Landsleute hätte kämpfen müssen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Heimatgemeinde in Kroatien ein Gasthaus geführt, in dem es zu mehreren Vorfällen gekommen sei, wobei serbische Tschetniks zweimal auf ihn geschossen hätten. Der Beschwerdeführer habe daher befürchten müssen, im Fall seines Eintrittes in die Bundesarmee von serbischen Kräften verfolgt, gefoltert und allenfalls getötet zu werden. Er sei seit 1979 Mitglied der illegalen "Kroatischen Volksbewegung", die gegen das kommunistische Regime eingestellt sei, weshalb er Verfolgung durch das kommunistisch ausgerichtete serbische Regime habe befürchten müssen. Der Beschwerdeführer hat fünf Zeugen namhaft gemacht und beantragt, ihm nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zu gewähren.

Die belangte Behörde hat die Versagung von Asyl zunächst damit begründet, daß dem Beschwerdeführer auf Grund der durch die nunmehrige Souveränität Kroatiens geänderten Verhältnisse im Fall einer Rückkehr wegen der Verweigerung des Militärdienstes bei der jugoslawischen Armee keine Nachteile mehr drohen könnten. Wenn auch diese Aussage der belangten Behörde auf Grund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in diesem Staat herrschenden Machtverhältnisse nicht für das gesamte Staatsgebiet Kroatiens zugetroffen haben mag, kommt diesen Überlegungen der belangten Behörde doch insofern Berechtigung zu, als Furcht vor Verfolgung nur dann als wohlbegründet angesehen werden kann, wenn die Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von der Staatsgewalt ausgeht oder zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörde oder Regierung gebilligt wird bzw. nicht unterbunden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0515, und die dort angeführte Vorjudikatur). Daß aber der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet der völkerrechtlich anerkannten Republik Kroatien, d.h. auch in den von der Regierung uneingeschränkt kontrollierten Landesteilen, Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer gegen den Kommunismus gerichteten Organisation bzw. wegen seiner Weigerung, zur Teile des kroatischen Staatsgebietes besetzt haltenden serbisch dominierten Armee einzurücken, befürchten müßte, hat er selbst im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde die Besetzung von mehr als einem Drittel kroatischen Staatsgebietes und Übergriffe serbischer Verbände als gegen die Gebietshoheit des kroatischen Staates sprechend ins Treffen führt, ist ihm - abgesehen davon, daß es sich bei diesem Vorbringen um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt - entgegenzuhalten, daß aus der regional eingeschränkten Gebietshoheit eines Staates noch nicht der Schluß gezogen werden kann, einem diesem Staat angehörenden Asylwerber könne im gesamten Staatsgebiet keine Sicherheit vor Verfolgung gewährleistet werden. Schon aus diesem Grund kam auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung wegen der Nichtbefolgung der Einberufung zur "Bundesarmee" nicht als Fluchtgrund in Betracht.

Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010930.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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