TE Vwgh Beschluss 1993/2/17 93/01/0045

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über den Antrag des T in U, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung im hg. Verfahren Zl. 92/01/1024, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/01/1024-4 wurde das Verfahren über die gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. März 1992, Zl. 4.239.914/2-III/13/88, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erhobene Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte nämlich dem ihm mit hg. Verfügung vom 7. Dezember 1992 erteilten Auftrag zur Behebung verschiedener, seiner Beschwerde anhaftender Mängel innerhalb der hiefür gesetzten Frist nicht entsprochen. Nunmehr begehrt er mit Antrag vom 29. Jänner 1993 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er wie folgt begründet:

Der Mängelbehebungsauftrag sei am 17. Dezember 1992 in der Kanzlei seines Rechtsvertreters eingelangt. Als Frist für die Einbringung der Mängelbehebung sei der 31. Dezember 1992 vorgemerkt worden. Die Mängelbehebung sei am 23. Dezember 1992 diktiert und geschrieben worden. Die erforderlichen Beilagen seien ihr beigelegt worden. Im Postausgangsbuch wie auch am Rekozettel mit der Aufgabenummer 9707c, sei als Adressat der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet worden. Irrtümlich sei aber die KUVERTIERUNG "durch die sonst äußerst zuverlässige und sorgfältig arbeitende Kanzlei" derart vorgenommen worden, daß die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die als Beilage vorgesehen gewesen sei, obenauf eingelegt worden sei, sodaß im Klarsichtsteil des Kuverts der Adressat "Verfassungsgerichtshof" aufgeschienen sei. Auf Grund dieses Umstandes sei die Mängelbehebung am 24. Dezember 1992 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Erst am 15. Jänner 1993 habe der Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers davon Kenntnis erlangt, daß die Mängelbehebung beim Verfassungsgerichtshof statt beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen sei.

Zum Beweis (richtig zur Bescheinigung) dieses Vorbringens wird im Wiedereinsetzungsantrag die Einvernahme des Rechtsvertreters angeboten, weiters wurden dem Wiedereinsetzungsantrag die Mängelbehebung samt Beilagen, die Kopie des Fristenvormerkbuches, die Kopie des Postbuches und des Aufgabescheines angeschlossen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach ständiger hg. Judikatur vermag ein Versehen im Kanzleibetrieb für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, wenn der Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichtet, daß die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln oder Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (wozu selbstverständlich auch die fristgerechte Vornahme aufgetragener Mängelbehebungen gehört) gesichert erscheint (vgl. dazu die auch vom Wiedereinsetzungswerber selbst zitierte hg. Judikatur; siehe bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 661 vorletzter Absatz). Dabei kommt es betreffend die hier maßgebliche Kuvertierung von Postsendungen aber darauf an, daß der Rechtsanwalt diese Tätigkeit Kanzleiangestellten nur unter der Voraussetzung überlassen darf, daß diese VERLÄßLICH sind Dazu enthält der Wiedereinsetzungsantrag aber keinerlei substantiiertes Vorbringen, sondern erschöpft sich in der allgemeinen Behauptung, die irrtümliche Kuvertierung sei durch die "sonst äußerst zuverlässige und sorgfältig arbeitende Kanzlei" erfolgt. Da nach der hg. Judikatur Wiedereinsetzungsanträge hinsichtlich der Überwachung der Büroangestellten zu substantiieren sind (vgl. dazu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I unter E 100 zu § 71 AVG referierte hg. Judikatur), was auch für die Frage zu gelten hat, welcher konkreten, an sich zuverlässigen und sorgfältig arbeitenden Kanzleikraft das hier in Rede stehende Versehen unterlaufen ist, läßt bereits das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag erkennen, daß nicht glaubhaft gemacht wird, daß der Rechtsanwalt des Wiedereinsetzungswerbers ohne schweres Verschulden daran gehindert war, die Mängelbehebungsfrist zu wahren; mag auch allenfalls tatsächlich in der Person der nicht näher bezeichneten Kanzleikraft ein Ereignis i.S. des § 46 Abs. 1 VwGG eingetreten sein (vgl. dazu auch die bei Ringhofer aaO. unter E 98 zu § 71 AVG referierte hg. Judikatur).

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher von vornherein zum Scheitern verurteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010045.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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