TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 91/12/0057

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 1990 §29;
GewO 1973 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. Jänner 1991, Zl. 511.721/07-I 5/90, betreffend Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 29 AWG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Abfallbehandlungsanlage in der Betriebsform einer Mülldeponie. Die ursprüngliche Deponiefläche (bezeichnet als Sektor A) ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain als Abfallbeseitigungsanlage/Mülldeponie ausgewiesen.

Mit Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 1990, mit der der Abfallwirtschaftplan für den politischen Bezirk Radkersburg auf Grund der §§ 18, 19 und 26 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 7/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 68/1990, erlassen wurde (veröffentlicht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, am 25. Jänner 1991), wurde im § 8

- Abfallbehandlungsanlagen - Abs. 4 folgendes angeordnet:

"Bis zur Inbetriebnahme der im Abfallwirtschaftsplan Radkersburg ausgewiesenen Resteabfalldeponie werden der Hausmüll und der nicht gefährliche Gewerbe- und Industrieabfall als Übergangslösung auf der mit den im Anhang 2 aufgezählten Bescheiden genehmigten Abfallbehandlungsanlage auf Teilen des Grundstücks Nr. 597/24, KG Halbenrain, die auf dem Lageplan im Anhang 2 als Sektoren A und B ausgewiesen sind, abgelagert."

Im Abs. 5 wird angeordnet, daß unter anderem die im Abs. 4 ausgewiesene Vorbehaltsfläche für Restdeponie gemäß § 19 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes von der betroffenen Standortgemeinde im Flächenwidmungsplan als übergeordnete Planung ersichtlich zu machen ist.

Die Beschwerdeführerin suchte mit Antrag vom 24. Juli 1990 um die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), auf den Sektoren C und D des oben näher bezeichneten Grundstückes an, wobei sie Projektunterlagen vorlegte. Schon in ihrem Antrag gab die Beschwerdeführerin bekannt, daß im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain die betreffende Liegenschaft als Freiland ausgewiesen sei. Sie brachte vor, ihr Antrag sei berechtigt, da im Verfahren nach § 29 Abs. 1 AWG nur zu prüfen sei, ob das Planungsinteresse für eine solche Anlage vorliege oder nicht. Die Bestimmungen des § 77 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung und sonstige Verordnungen der Länder wären nicht anwendbar. Die Gemeinde wäre vielmehr im nachhinein gemäß § 22 Abs. 7 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes verpflichtet, im Flächenwidmungsplan die Ersichtlichmachung des von der Beschwerdeführerin beantragten überörtlichen Projektes vorzunehmen. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 77 der Gewerbeordnung voraussetze, sei die Abfallbehandlungsanlage (Erweiterung einer solchen) zuzulassen, weil die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes und andere Steiermärkische Rechtsvorschriften die Errichtung einer Mülldeponie im Freiland nicht ausschlössen. Der Landeshauptmann von Steiermark habe im Ermittlungsverfahren festgestellt, daß die nunmehr zur Erweiterung der schon bestehenden Deponie beantragten Grundstücksflächen außerhalb des als "Freiland mit Sondernutzung - Mülldeponie" ausgewiesenen Bereiches lägen. Dazu habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß die Steiermärkische Bauordnung mit Novelle LGBl. Nr. 68/1990 so geändert worden sei, daß eine Widmungs- und eine Baubewilligung nicht erforderlich seien, da die gegenständliche Anlage der Bewilligungspflicht nach dem AWG unterliege.

Mit Bescheid vom 23. November 1990 wies der Landeshauptmann von Steiermark als Behörde erster Instanz den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Gewerbeordnung 1973 und § 25 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 ab. Da die Abfallbehandlungsanlage eine Betriebsanlage im Sinn des § 74 Gewerbeordnung darstelle, dürfe gemäß § 77 Abs. 1, zweiter Satz dieses Bundesgesetzes die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, an dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten seien. Da Ablagerungsplätze für Müllaltmaterial und deren Behandlung nach § 25 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes als Sondernutzung im Freiland auszuweisen seien und eine andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen im Freiland grundsätzlich verboten sei, bestehe ein Standortverbot. Nach § 29 Abs. 1 AWG blieben die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes, die sich nicht unmittelbar auf das Genehmigungsverfahren beziehen - unbeschadet der Regelung des Abs. 13 - als landesrechtliche Vorschriften unberührt. Da nach der Verfassungsbestimmung des § 29 Abs. 13 AWG lediglich die baubehördliche Genehmigung für Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Abs. 1 aufgehoben werde, würden raumordnungsgesetzliche Bestimmungen des Landes unberührt bleiben. § 25 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes finde keine Anwendung, da Zu- und Umbauten im Freiland nur für Gebäude und Bauwerke zulässig seien, für welche eine Festlegung der Bebauungsdichte bezogen auf einen Bauplatz im Widmungsbescheid nach § 3 Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung erfolge. Diese Voraussetzung treffe für Müllablagerungsplätze nicht zu.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Bescheid insofern ab, als die Zitierung des § 25 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes im Spruch ersatzlos entfällt. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Geschehens im Verwaltungsverfahren im wesentlichen ausgeführt, nach § 44 Abs. 6 AWG sei dieses Gesetz im vorliegenden Fall anzuwenden, weil das Genehmigungsverfahren nicht vor dem 1. Juli 1990 eingeleitet worden sei, sodaß die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 29 Abs. 17 AWG zuständig sei. Nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, die gegenständliche Anlage stelle eine Betriebsanlage im Sinn des § 77 der Gewerbeordnung dar, sodaß gemäß § 29 Abs. 2 AWG die Bewilligungsbestimmungen nach §§ 74 ff Gewerbeordnung anzuwenden seien. Insbesondere sei § 77 Abs. 1, zweiter Satz, der ein Standortverbot für Betriebsanlagen normiere, in denen das Errichten und Betreiben einer Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten sei, anzuwenden. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, B 1225-1228/89-14 und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1989, Zl. 89/04/0047, vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0195, und vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0202, führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung weiter aus, die raumordnungsrechtlichen Normen seien im Genehmigungsverfahren nicht zu vollziehen, sondern im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen, weshalb der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu berichtigen gewesen sei.

Nach der zitierten Judikatur sei davon auszugehen, daß raumordnungsrechtliche Normen, hier § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, im Verfahren nach dem AWG bei Anwendung der Gewerbeordnung mitzubeurteilen seien, da § 29 Z. 3 AWG nur bestimme, daß eine BAUBEHÖRDLICHE Genehmigung nicht erforderlich sei. § 57 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung spreche auch vom Entfall der Widmungsbewilligungspflicht für Anlagen gemäß § 29 AWG. Daraus leite die Beschwerdeführerin ab, daß auch raumordnungsrechtliche Bestimmungen für solche Anlagen nicht anwendbar seien. Damit verkenne sie die besondere Stellung der Widmungsbewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung. Diese sei zunächst eine Bauplatzerklärung, in der die Behörde gleichzeitig den Verwendungszweck sowie Bebauungsbestimmungen festsetze. Die Festsetzung des Verwendungszweckes von Grundflächen sei nach dem Raumordnungsgesetz Aufgabe des Flächenwidmungsplanes, die Festsetzung von Bebauungsbestimmungen Aufgabe des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien. Während aber der Flächenwidmungsplan, der Bebauungsplan und Bebauungsrichtlinien generelle Verwaltungsakte in der Form von Durchführungsverordnungen seien, sei die Widmungsbewilligung ein individueller Verwaltungsakt in Bescheidform. Bestehe ein Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplan (Bebauungsrichtlinien), so konkretisiere die Widmungsbewilligung für den zu schaffenden Bauplatz die generellen Normen im Rahmen der nach § 3 Abs. 3 der Bauordnung zulässigen Vorschreibungen. Gemäß § 2 Abs. 1, zweiter Satz, der Steiermärkischen Bauordnung dürfe eine Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung für den Bauplatz nicht erteilt werden. Das Erfordernis der Rechtskraft der Widmungsbewilligung vor Erteilung einer Baubewilligung solle verhindern, daß gebaut werde, bevor die Frage der Widmung rechtskräftig entschieden sei. Obwohl die Widmungsbewilligung auch die Festsetzung eines Flächenwidmungsplanes und eines Bebauungsplanes für den Einzelfall bedeuten könne, sei eine Bindung an die Festsetzungen einer Widmungsbewilligung im allgemeinen nicht gegeben, weil jederzeit um eine Änderung angesucht werden könne. Dem Steiermärkischen Landesgesetzgeber sei bei der Novellierung des § 57 der Bauordnung offenbar wegen dieser Besonderheiten es als zweckmäßig erschienen, auch die Notwendigkeit der Einholung einer Widmungsbewilligung in Übereinstimmung mit § 29 Abs. 13 AWG entfallen zu lassen. Da dort ausdrücklich nur auf den Entfall der baubehördlichen Genehmigung abgestellt werde, also nur eine Genehmigung gemäß § 62 der Steiermärkischen Bauordnung erfaßt werde, würde das Erfordernis der Einholung einer Widmungsbewilligung auch für Anlagen gemäß § 29 AWG ohne die Regelung des § 57 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung weiterbestehen, was mangels Notwendigkeit der Einholung einer Baubewilligung sinnlos wäre. Dies bedeute aber nicht, daß wegen des Entfalles der Notwendigkeit der Einholung einer Widmungsbewilligung auf die raumordnungsrechtliche Regelung nicht mehr Rücksicht genommen werden müßte. In den Fällen, in denen eine Widmungsbewilligung eine Flächenwidmung ersetze, bestehe offenbar kein rechtswirksamer Flächenwidmungsplan und somit auch keine entgegenstehende Ausweisung des beantragten Gebietes, weshalb in diesen Fällen dem Entfall der Notwendigkeit der Widmungsbewilligung keine besondere Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall würde die Widmungsbewilligung nur eine Konkretisierung der vorhandenen Vorgaben des Flächenwidmungsplans darstellen, dürfe dem Flächenwidmungsplan aber keinesfalls widersprechen. Daher wäre für die Beschwerdeführerin daraus nichts gewonnen.

Von der Beschwerdeführerin werde nicht bestritten, daß die beantragte Erweiterungsfläche im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain als Freiland ohne Sondernutzung ausgewiesen sei. Nach § 25 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 seien Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienten und nicht im Ödland seien, im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund einer überörtlichen Raumplanung zu erfolgen habe. Als Sondernutzungen würden insbesondere Ablagerungsplätze für Müll, Altmaterial und deren Behandlung gelten. Nach § 6 der Steiermärkischen Raumordnung falle die Aufgabe der überörtlichen Raumordnung in die Kompetenz der Landesregierung, wobei auch Fachplanungen des Bundes als überörtliche Raumordnung gelten würden. Die bloße Antragstellung könne nicht ernsthaft als Planungswille des Landes oder des Bundes angesehen werden. § 18 des Steiermärkischen Müllwirtschaftsgesetzes regle die Festlegung von Deponiestandorten in einer Weise, die dies als "überörtliche Raumplanung" im Sinne des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes verstehen lasse und die Gemeinde zur Ausweisung als Sondernutzung verpflichte. Die Nichtausweisung wäre gesetzwidrig, dessen ungeachtet aber gemäß § 77 Gewerbeordnung als Standortverbot beachtlich. Da im vorliegenden Fall die gegenständliche Liegenschaft nicht als Ablagerungsplatz für Müllaltmaterial und dessen Behandlung gemäß § 25 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sei, bestehe derzeit ein Standortverbot nach § 77 Abs. 1, zweiter Satz der Gewerbeordnung für die beantragte Anlage. Auch § 25 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sei nicht anwendbar, da dies voraussetzen würde, daß die Zu- und Umbauten bei den rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen vorgesehen seien, daß eine Bebauungsdichte festgelegt worden sei, die nicht mehr als 0,3 und die neu gewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende betrage. Dies bedeute, daß sowohl die Bebauungsdichte als auch das Ausmaß der Geschoßflächen im ersten Flächenwidmungsplan festgelegt sein müßten. Im gegenständlichen Fall sei aber im Flächenwidmungsplan Freiland (ohne Sondernutzung) ausgewiesen, sodaß von einer Festlegung der Bebauungsdichte im Flächenwidmungsplan nicht die Rede sein könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992 aussprach, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen (Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, B 258/91-15).

Mit der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und der belangten Behörde aufzutragen, nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Genehmigung für die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage in Form einer geordneten Mülldeponie gemäß § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG auf der genannten Liegenschaft zu erteilen. Sie sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage im Sinne der zitierten Bestimmung verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin in erster Linie maßgebende Bestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 6 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG), die auch nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 den Rahmen der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof darstellt, hat folgenden Wortlaut:

"Die Errichtung oder wesentliche Änderung sowie die Inbetriebnahme von Deponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3, bedarf einer Genehmigung des Landeshauptmannes."

Der für die Entscheidung über den Antrag in erster Instanz danach zuständige Landeshauptmann hat nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung bei der Erteilung der Genehmigung gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Absätze alle Bestimmungen anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schiffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungs- sowie des Eisenbahnrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens anzuwenden sind.

Nach der Verfassungsbestimmung des Abs. 13 der zitierten Bestimmung ist für die Errichtung oder Änderung der in Abs. 1 genannten Anlagen eine baubehördliche Genehmigung nicht erforderlich.

Die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes sind zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde ist gemäß Abs. 17 leg. cit. hinsichtlich Abs. 1 Z. 6 als Berufungsbehörde zuständig.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, nach den zitierten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sei die Flächenwidmung eines Grundstückes im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde und daher auch die Bestimmung des § 77 Abs. 1, zweiter Satz der Gewerbeordnung 1973 nicht anzuwenden, da es in keinem Bundesgesetz, aber auch in keiner anderen Gesetzesbestimmung ausdrücklich verboten sei, eine Abfallbehandlungsanlage in einem Waldgebiet (Freiland) zu errichten. Nach Forstrecht sei nur zu überprüfen, ob das überwiegende öffentliche Interesse an der Rodung der für die Abfallbehandlungsanlage vorgesehenen Fläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung vorliege. Für diese Auslegung beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, da der Bundesgesetzgeber durch dieses Gesetz seine Bedarfskompetenz in Anspruch genommen und damit klar zu erkennen gegeben habe, daß er bei Bewilligung derartiger Anlagen jede Einflußnahme örtlicher Institutionen (Gemeinde, Bezirk, Land) habe ausschalten wollen. Dafür spreche auch, daß der steirische Landesgesetzgeber mit Landesgesetz vom 26. Juni 1990 dem § 57 der Steiermärkischen Bauordnung den Abs. 3 angefügt habe, wonach Abfallbehandlungsanlagen, für die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen des Landes oder des Bundes Genehmigungen erforderlich seien, von der Widmungs- und Baubewilligungspflicht ausgenommen wären. Hätte der Landesgesetzgeber die Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG im Zusammenhang mit § 29 AWG nicht so verstanden, wie es die Beschwerdeführerin dargelegt habe, und nicht die gleichen Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsmöglichkeit von Anlagen auf kommunaler Ebene gehabt, so hätte er derartige Anlagen zwar von der Baubewilligungs-, nicht aber von der Widmungsbewilligungspflicht ausgenommen. Da die Bestimmmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes materiell-rechtlich ausschließlich von Baubehörden zu vollziehen seien, Bundesbehörden aber die materiell-rechtlichen Bestimmungen in nach Bundesgesetzen anhängigen Verfahren auf Grund der Kompetenzregelungen nicht anzuwenden hätten, habe die belangte Behörde bei der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens zu Unrecht auf den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain Rücksicht genommen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Auslegung, wonach § 77 Abs. 1, zweiter Satz, der Gewerbeordnung verfassungswidrig wäre, entspricht nicht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten - in dieser Sache ergangenen - Erkenntnis vom 15. Oktober 1992 ausgeführt hat, ist nach § 29 Abs. 2 AWG die Anwendung der Bestimmungen aus dem Bereich des Gewerberechtes geboten. Das bedeutet für Abfallbehandlungsanlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Gewerbeordnung anzusehen sind, daß auch § 77 dieses Gesetzes anzuwenden ist. Zufolge § 77 Abs. 1 zweiter Satz Gewerbeordnung 1973 darf eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Wie dort weiter unter Hinweis auf die übereinstimmende Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, ist ein derartiges, nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz Gewerbeordnung 1973 bei der Genehmigung einer Betriebsanlage relevantes Standortverbot auch den raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungen zu entnehmen. Steht eine in einem geltenden Flächenwidmungsplan enthaltene Widmung eines bestimmten Grundstückes der Errichtung einer Abfallbehandlungs- oder -beseitigungsanlage entgegen, so darf eine Genehmigung für eine derartige Anlage nach § 29 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 AWG zumindest dann nicht ausgesprochen werden, wenn die Anlage gewerblich betrieben wird. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht vollinhaltlich an, durch die bestätigt wird, daß die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum den Antrag der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain, der Gegenstand der Anfechtung der Beschwerdeführerin vor dem Verfassungsgerichtshof gewesen ist, abgewiesen hat.

Der in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ausgeführte Hinweis auf die Verfassungsbestimmung des Absatzes 13 des § 29 AWG, wonach nur die bautechnischen Bestimmungen der Bauordnung des jeweiligen Landes zu berücksichtigen seien, während alle anderen baubehördlichen Genehmigungen zu entfallen hätten, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis dazu ausgeführt hat, besagt der Ausschluß der baubehördlichen Genehmigungspflicht für Abfallbehandlungsanlagen (noch) nichts über die Geltung der Flächenwidmungsvorschriften für Deponien für nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 6

AWG.

Da sachverhaltsmäßig unbestritten feststeht, daß die beantragte Abfallbehandlungsanlage gewerblich betrieben wird, ergibt sich, wie bereits ausgeführt, daß die belangte Behörde zu Recht die Voraussetzungen für die Genehmigung der Anlage nach § 77 Abs. 1 zweiter Satz Gewerbeordnung, in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 geprüft hat. Nach dieser Bestimmung darf eine Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Wie der Verfassungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0274), weiter ausführt, ist sowohl die Ableitung von Rechten (für den Genehmigungswerber) als auch - umgekehrt - das kraft § 77 Abs. 1 zweiter Satz Gewerbeordnung 1973 geltende Verbot, eine gewerbliche Betriebsanlage zu genehmigen, wenn ihre Errichtung einer örtlichen, verbindlichen Flächenwidmung widerspricht, ohne - vorläufige und der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommende - Anwendung des gemeindlichen Flächenwidmungsplanes undenkbar. Die belangte Behörde hat daher ohne Rechtsirrtum in Übereinstimmung mit der von ihr zitierten Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, daß keine "Vollziehung" der raumordnungsrechtlichen Flächenwidmungsvorschriften durch die Gewerbebehörde vorzunehmen ist, diese Normen jedoch für ihre Entscheidung präjudiziell sind. Den von der Beschwerdeführerin gegen die Rechtmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Halbenrain im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Vorwürfen kommt nach dessen Erkenntnis keine Berechtigung zu.

Als weitere Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerdeführerin die unrichtige Anwendung der §§ 4, 6 und 22 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d.F. vor der Novelle LGBl. Nr. 41/1991, die am 1. Juli 1991 nach deren Art. III in Kraft getreten ist, (ROG), geltend.

Die erstgenannte Bestimmung über "Bestandsaufnahmen" kann schon nach ihrem Regelungsinhalt für die beantragte Bewilligung keine unmittelbare Bedeutung zugemessen werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung haben der Bund, die Gemeinden, die sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie andere Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung (Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Industrien u.dgl.) der Landesregierung über Ersuchen die für die Bestandsaufnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Nach § 6 ROG ist es Aufgabe der überörtlichen Raumordnung, insbesondere

1. auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende Planung für eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Ordnung des Landesgebietes (Landesplanung) oder seiner Teile (Regionalplanung) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen;

2. raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (Koordinierung);

3. Die unter Z. 2 genannten Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekanntzugeben;

4. Bei der Raumordnung und den Fachplanungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken.

Nach § 22 ROG hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumplanung § 18 Z. 1 für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 21) nicht widersprechen.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung hat die Gemeinde auf Planungen benachbarter Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) tunlichst Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 7 der zitierten Bestimmung sind im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen:

"1. Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für besondere Nutzung bestimmt sind (Eisenbahnen, Flugplätze, Schiffahrtsanlagen, Bundes- und Landesstraßen, militärische Anlagen, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung, öffentliche Gewässer u. dgl.), sowie Projekte dieser Art;"

Aus der zuletzt zitierten Bestimmung versucht die Beschwerdeführerin abzuleiten, die Gemeinde sei auf Grund der bloßen Antragstellung der Beschwerdeführerin verhalten gewesen, das entsprechende Projekt im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen (und zwar nach seiner Bewilligung im nachhinein). Jede Genehmigung nach § 29 AWG sei als Fachplanung des Bundes anzusehen.

Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die Behörde bei Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung nach § 29 AWG in Verbindung mit § 77 Abs. 1, zweiter Satz, der Gewerbeordnung 1973 nur auf Grund des zu dieser Zeit geltenden Flächenwidmungsplans zu prüfen hatte, ob die Genehmigung der Anlage damit vereinbar war. Ob die Gemeinde Halbenrain zu einer Änderung des Flächenwidmungsplanes oder einer Ersichtlichmachung einer besonderen Nutzung im Sinne des § 22 Abs. 7 Z. 1 ROG verpflichtet war oder nicht, ist für die Entscheidung in dieser Sache ohne rechtlichen Belang.

Eine Überprüfung des als Rechtsverordnung zu wertenden Flächenwidmungsplanes auf dessen Rechtmäßigkeit stand der belangten Behörde nicht zu.

Daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden ist, hat der Verfassungsgerichtshof im Spruch seines Erkenntnisses vom 15. Oktober 1992 entschieden.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich geltend macht, die belangte Behörde habe die Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 4 ROG unrichtig angewendet, so trifft auch dies nicht zu.

Die genannten Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs- und -versorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen.

(3) Im Freiland dürfen

1.

nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind;

2.

bestehende Bauten im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn sie sich infolge von Elemtarereignissen oder im öffentlichen Interesse (Erfordernisse der Ver- und Entsorgung, des Verkehrs, der Landesverteidigung, der Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes und des Hochwasserschutzes) als erforderlich erweisen und die Bestimmung des Abs. 4 bezüglich der Bebauungsdichte und der Geschoßfläche eingehalten wird;

3.

bei zusammengefaßten Kleingartenanlagen von mehr als 10 Einheiten Objekte nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit wie in Wochenendhäusern geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung u. dgl. festlegen.

(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland

1. Zu- und Umbauten nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

Nach Abs. 3 Z. 1 des § 25 ROG ist unter anderem die Errichtung von Anlagen im Freiland ausdrücklich beschränkt, sodaß eine Verbotsnorm vorliegt. Es dürfen danach nur solche Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung nach Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind. Die im Abs. 2 der zitierten Bestimmung vorgesehene Festlegung einer Sondernutzung ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Halbenrain hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaft ebensowenig ausgewiesen wie eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumplanung im Sinne des § 6 ROG, wie unbestritten feststeht.

§ 25 Abs. 4 ROG hat folgenden Wortlaut:

"(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland

1.

Zu- und Umbauten nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch die Bebauungsdichte nicht mehr als 0,3 und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt sowie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

2.

eine Nutzungsänderung des Verwendungszweckes für die Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter überwiegend erhalten bleibt;

3.

bei Gebäuden gemäß § 23 Abs. 7 und 9 nur Bewilligungen zu Umbauten erteilt werden;

4.

kleinere, ebenerdige, unbewohnte Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchstens zulässigen Gesamtgewicht von je 2500 kg, Holzlagen, Bienenhütten u. dgl.) nur im unmittelbaren Anschluß an rechtmäßig bestehende Wohngebäude errichtet werden, wenn hiedurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird."

Daß etwa die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Z. 1 ROG für eine Bewilligung des Anlagenbaues vorlägen, hat die belangte Behörde zutreffend verneint, weil es sich nach dem Inhalt des Projektes nicht um Zu- und Umbauten BAULICHER Anlagen handelt. Nach dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projekt handelt es sich nämlich um die Neuerrichtung einer Abfallbehandlungsanlage in Form einer geordneten Mülldeponie auf einem im Antrag genau bezeichneten Teil einer Liegenschaft, die neben einer bereits ordnungsgemäß betriebenen derartigen Anlage eingerichtet werden soll. Die Vorschriften über Bebauungsdichte und neu gewonnene Geschoßfläche sind daher schon begrifflich nicht auf eine solche Anlage anwendbar. Die für die Sektoren A und B der Liegenschaft, auf welchen eine ordnungsgemäße Abfallbehandlungsanlage von der Beschwerdeführerin als Deponie betrieben wird, erteilten Baubewilligungen betreffen offenbar Betriebsgebäude dieser Anlage. Sie lassen aber keineswegs, wie die Beschwerdeführerin vermeint, die beantragte Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage in Form einer geordneten Mülldeponie im Sinne des § 29 Abs. 1 Z. 6 AWG auf bisher nicht diesem Zweck gewidmeten Teilen des Grundstückes zu, weil es sich gerade nicht um Zu- oder Umbauten zu der bestehenden Anlage handelt, die als solche nicht als "bauliche Anlage" anzusehen ist.

Geht man von der dargestellten Rechtslage aus, so erweist sich auch die Verfahrensrüge der Beschwerde als unbegründet, weil nicht zu erkennen ist, daß die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerde mußte daher als insgesamt unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120057.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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