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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen die Datenschutzkommission, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Datenschutzsache, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte mit seiner am 18. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde gegen die Datenschutzkommission geltend, er habe mit Schreiben vom 26. April 1992 bei der belangten Behörde darüber Beschwerde geführt, daß "der Stadtschulrat für Wien, der Dienstgeber des Beschwerdeführers", auf jenen Zahlungsbelegen, mit denen die monatlichen Bezüge des Beschwerdeführers überwiesen würden, keine "DVR-Nummer" ausweise, obwohl offenbar ein automationsgestützt durchgeführter Vorgang (Datenverarbeitung) vorliege. Der Beschwerdeführer erachtete sich dadurch in seinem Recht auf "Einsicht in das DVR" verletzt. Der Beschwerdeführer habe die bescheidmäßige Feststellung der Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch die belangte Behörde begehrt, über diesen Antrag sei jedoch nicht entschieden worden. Da der Antrag spätestens am 30. April 1992 bei der belangten Behörde eingelangt sei, wären mehr als sechs Monate verstrichen.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Vorverfahrens legte die belangte Behörde ihren, den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 1992 erledigenden (abweislichen) Bescheid vom 16. September 1992 vor, der nach dem angeschlossenen Zustellausweis dem Beschwerdeführer am 6. November 1992 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt worden war.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der mangelnde Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher, daß keine der in § 34 Abs. 1 angeführten Zurückweisungsgründe entgegen stehen, das heißt, daß bei Beschwerden nach Art. 132 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Beschwerdeberechtigung gegeben sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist aber, daß die Behörde bis zur Einbringung der Beschwerde überhaupt nicht - und nicht etwa nur nach Ablauf der sechsmonatigen Frist - entschieden hat (vgl. hg. Beschluß vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034). Wird über einen Parteiantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde (Einlangen derselben beim Verwaltungsgerichtshof) bescheidmäßig abgesprochen, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. hg. Beschlüsse vom 26. September 1968, Zl. 1210/68, vom 23. November 1982, Zl. 82/07/129 und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034). Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 16. September 1992, dem Beschwerdeführer zugestellt am 6. November 1992 entschieden, sodaß die erst am 18. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Säumnisbeschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen unzulässig war.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120256.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011