TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/17 93/01/0026

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. November 1992, Zl. 4.283.230/3-III/13/90, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, reiste am 21. September 1989 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 3. Oktober 1989, ihm Asyl zu gewähren. Bei der niederschriftlichen Befragung gab er an, er sei ungarischer Nationalität und römisch-katholisch. Seine Probleme hätten 1984 begonnen, als er Kerzen hergestellt habe. Eines Tages sei die Polizei vor seiner Türe gestanden und habe ohne Angabe von Gründen die Zahlung einer Geldstrafe verlangt. Er habe einen schlechteren Arbeitsplatz bekommen. Zweimal habe man ihm ohne Angabe von Gründen den Führerschein abgenommen. Im Dezember 1987 sei er von Polizeibeamten geschlagen worden, weil er sich auf der Straße ungarisch unterhalten habe. Drei Tage später sei er abgeholt, brutal zusammengeschlagen und einen Tag lang festgehalten worden. Am 6. März 1988 sei er legal mit der Bahn nach Budapest gereist. Er habe dort Arbeit und Unterkunft gefunden und sich bis zu seiner legalen Ausreise am 21. September 1989 in Budapest aufgehalten.

Mit Bescheid vom 31. Jänner 1989 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er habe wegen seiner Zugehörigkeit zur ungarischen Minderheit täglich Schwierigkeiten gehabt. Weil er aus Wachsabfällen Kerzen für ein Kloster gegossen habe, sei er zur Polizei gerufen, stundenlang verhört und schließlich mit einer Geldstrafe belegt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er der Polizei stets Rechenschaft über sein Tun ablegen müssen. Nachdem er zwei Ungarn erlaubt habe, an seinem Arbeitsplatz zu übernachten, sei er von der Polizei verhört und neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Als er mit einem Bekannten auf der Straße über Belanglosigkeiten gelacht hätte, sei er von einem Polizisten beschuldigt worden, über ihn gelacht zu haben. Als er sich geweigert habe, die dafür verhängte Strafe zu bezahlen, sei ihm die Lippe blutig geschlagen worden. Er sei zum Arzt gegangen, um den Fall anzeigen zu können, doch habe dieser die Polizei verständigt. Er sei daraufhin neuerlich von der Polizei geholt und so zusammengeschlagen worden, daß er nicht mehr aus dem Haus habe gehen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe sich vom 6. März 1988 bis 21. September 1989 legal in Ungarn aufgehalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Es habe nicht die Gefahr bestanden, daß er ohne Prüfung seiner Fluchtgründe nach Rumänien abgeschoben werde. Er sei daher bereits vor seiner Einreise nach Österreich vor Verfolgung sicher gewesen. Die Asylgewährung sei daher gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgeschlossen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. sei demnach nicht mehr zu prüfen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das Asylgesetz 1991 anzuwenden. Nach dessen § 2 Abs. 2 Z. 3 wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war.

Die belangte Behörde vertritt auf der Grundlage ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe sich vom 6. März 1988 bis 21. September 1989 legal in Ungarn aufgehalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, wobei nicht die Gefahr bestanden habe, daß er ohne Prüfung seiner Fluchtgründe nach Rumänien abgeschoben werde, die Auffassung, der Beschwerdeführer sei in Ungarn im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor Verfolgung sicher gewesen.

Mit dieser Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes befindet sich die belangte Behörde im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 25. November 1992, Zlen. 92/01/0906, 0907). Die Beschwerde wendet sich weder gegen die oben erwähnte Sachverhaltsfeststellung noch gegen die auf dieser Grundlage vertretene Rechtsauffassung der belangten Behörde. Sie vertritt vielmehr den Standpunkt, beim Beschwerdeführer seien - im Hinblick auf die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Nationalität bzw. der politischen Gesinnung - die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling gegeben. Diese Darlegungen können der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch Personen, auf die die im § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 genannten Voraussetzungen zutreffen, gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. kein Asyl gewährt wird, wenn sie bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher waren. Letzteres konnte die belangte Behörde auf der Grundlage des von ihr unbekämpft festgestellten Sachverhaltes ohne Rechtsverletzung annehmen; die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde vermögen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Es konnte daher auch eine gesonderte Entscheidung über den zur Zl. AW 93/01/0021 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010026.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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