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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des C in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Juli 1992, Zl. 30/6-DOK 92, betreffend Disziplinarstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1943 geborene Beschwerdeführer steht als Professor an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt (HTL) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; als Nebenbeschäftigung leitet er ein Baubüro. Er leidet an einer in Phasen verlaufenden endogenen Depression und hat deshalb am 10. September 1990 einen Antrag auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gestellt, dessen Erledigung nicht aktenkundig ist.
Nach einem Zusammenbruch am 30. April 1990 war der Beschwerdeführer unbestritten im gesamten für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Zeitraum (bis einschließlich 16. November 1990) vom Dienst abwesend. Die Vorgänge im Zusammenhang mit dieser Abwesenheit vom Dienst sind Gegenstand jenes Disziplinarverfahrens, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1992 abgeschlossen worden ist.
Die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat (DK) faßte am 12. November 1990 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. November 1990) einen ersten Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden:
"...
1. Er habe am 30.4.1990 ohne ausreichenden Grund den
Unterricht verlassen und habe hiedurch gegen ... §§ 43 Abs. 1,
211 (BDG 1979) ... verstoßen.
2. Er sei in ungerechtfertigter Weise in der Zeit vom
2.5.1990 bis 15.5.1990 vom Dienst abwesend gewesen und habe
hiedurch gegen ... §§ 43 Abs. 1, 211 (BDG 1979) ... verstoßen.
3. Er habe trotz des Umstandes eines Krankenstandes vom
24.5.1990 bis 26.5.1990 an einer Hochseeregatta teilgenommen
und habe hiedurch gegen ... § 43 Abs. 1, 2 (BDG 1979)
... verstoßen.
4. Er sei trotz des Umstandes eines Krankenstandes in der
Zeit vom 30.4.1990 bis 15.7.1990 in wiederholtem Male
nachweislich seiner Nebenbeschäftigung als Ziviltechniker
nachgegangen und habe hiedurch gegen ... § 43 Abs. 1 und 2
(BDG 1979) ... verstoßen.
5. Er habe in den folgenden Fällen nicht unverzüglich seinem Vorgesetzten den Grund seiner Abwesenheit vom Dienst gemeldet und habe es mehrmals unterlassen, die Gründe seiner Abwesenheit zu rechtfertigen, nämlich dadurch, daß er für seine Abwesenheit vom Dienst
-
am 30.4.1990 erstmalig am 22.5.1990
-
vom 2.5.1990 bis 15.5.1990 erstmalig am 22.5.1990
-
vom 16.5.1990 bis 6.7.1990 erstmalig am 22.5.1990
-
vom 7.7.1990 bis 15.7.1990 überhaupt bis dato nicht ordnungsgemäß diese gemeldet hat. Er habe hiedurch
gegen ... § 51 Abs. 1 (BDG 1979) ... verstoßen."
In einem weiteren Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 14. März 1991 machte die DK dem Beschwerdeführer ferner zum Vorwurf:
"...
1. Er sei am 6.11.1990 vom Dienst abwesend gewesen, habe
dies seinem unmittelbar Vorgesetzten nicht unverzüglich
gemeldet, seine Abwesenheit nicht gerechtfertigt und den Dienst
trotz Aufforderung und Hinweis auf die Dienstpflichtverletzung
nicht angetreten. Dadurch habe er gegen ... §§ 44 (1) in
Verbindung mit § 211 und § 51 (1) (BDG 1979) ... verstoßen.
2. Er sei in ungerechtfertigter Weise in der Zeit vom
6.11.1990 bis 16.11.1990 vom Dienst abwesend gewesen und habe
dadurch gegen ... §§ 43 (1), 211 und 51 (2)
(BDG 1979) ... verstoßen.
3. Er sei in ungerechtfertigter Weise in der Zeit vom
10.9.1990 bis 5.11.1990 vom Dienst abwesend gewesen und habe
dadurch gegen ... §§ 43 (1), 211 und 51 (2)
(BDG 1979) ... verstoßen. Sollte sich jedoch herausstellen, daß
er entschuldigt abwesend gewesen ist, alternativ: Er habe die
ärztliche Bestätigung über den Beginn und die voraussichtliche
Dauer seiner Krankheit dem unmittelbar Dienstvorgesetzten nicht
zeitgerecht vorgelegt und dadurch gegen ... § 51 (2)
(BDG 1979) ... verstoßen.
4. Er habe in Ergänzung des Verhandlungsbeschlusses vom
12.11.1990 Punkt 3 die Meldung seiner Abwesenheit unterlassen
und dadurch gegen ... § 215 (BDG 1979) ... verstoßen."
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem Zeugen und ärztliche Sachverständige gehört wurden und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, sprach die DK den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. Februar 1992 schuldig.
"...
1. trotz den Umstandes eines Krankenstandes vom 24.5.1990 bis zum 26.5.1990 eine Fahrt nach Lignano in Italien unternommen zu haben und dadurch gegen die allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 3 BDG,
2. durch die Meldung seiner Abwesenheit vom Dienst am 30.4.1990 am Nachmittag desselben Tages gegen die Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG, durch die erstmalige Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung am 22.5.1990 zur Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst vom 2.5.1990 bis zum 15.5.1990 gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 BDG, sowie zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst vom 16.5.1990 bis zum 6.7.1990 gegen die Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG und gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 BDG und ebenso durch die Unterlassung der Meldung und die Nichterbringung einer ärztlichen Bestätigung zur Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst vom 7.7.1990 bis zum 15.7.1990 gegen die Meldepflicht und gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG,
3. durch die Nichterbringung einer ärztlichen Bestätigung zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst vom 10.9.1990 bis zum 5.11.1990 sowie durch die Nichtmeldung seiner Abwesenheit am 6.11.1990 gegen die Meldepflicht und gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG,
4. zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst vom 6.11.1990 bis zum 16.11.1990 die ärztliche Bestätigung mit 19.11.1991 (richtig wohl: 1990) nicht zeitgerecht beziehungsweise gar nicht vorgelegt zu haben, da aus der Bestätigung der Beginn und das voraussichtliche Ende des Krankenstandes nicht hervorgehen, und dadurch gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 BDG
verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG begangen zu haben."
Für diese Dienstpflichtverletzungen verhängte die DK über den Beschwerdeführer gemäß § 127 Abs. 1 BDG iVm § 92 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 BDG die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges; von den übrigen Vorwürfen laut den beiden Einleitungsbeschlüssen wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.
Zur Begründung ihres Schuldspruches führte die DK im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an einer endogenen, in Phasen verlaufenden Depression, wobei in den depressiven Phasen neben einer vegetativ endomorphen Symptomatik eine Störung der Vitalgefühle und ein Antriebsdefizit auftrete. Der Beschwerdeführer habe eine Sozialphobie entwickelt, die sich in ausgeprägten Rückzugstendenzen geäußert habe. Auf Grund dieser Krankheit habe er sich ab dem 30. April 1990 im Krankenstand befunden.
Zu 1: Trotz seines "Krankenstandes" habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24. bis zum 26. Mai 1990 eine Wochenendfahrt nach Lignano unternommen, wobei zwei Ärzte die Auffassung vertreten hatten, diese Reise würde sich auf seinen Gesundheitszustand positiv auswirken, während der Psychiater Dr. S vor einer Reise in einer depressiven Phase abgeraten hätte. Der Beschwerdeführer habe sich aber gerade damals in einer depressiven Phase befunden, sodaß die Reise aus medizinischer Sicht geradezu kontraindiziert gewesen sei. Ein Beamter habe jedoch im Falle eines Krankenstandes alles daran zu setzen, möglichst bald wieder gesund zu werden.
Zu 2: Am 30. April 1990 habe der Beschwerdeführer in der Schule einen Kollaps erlitten und habe sich um ca. 14 Uhr in die Klinik begeben, ohne dafür zu sorgen, daß sein Vorgesetzter über seine Dienstverhinderung unverzüglich unterrichtet würde. Vom 2. bis zum 15. Mai 1990 habe sich der Beschwerdeführer zur Durchuntersuchung und Behandlung wegen einer arteriellen Hypertonie und eines Erschöpfungszustandes bei Zyklotomie mit Somatisierungstendenz stationär an der Klinik befunden. Darüber habe er erstmals mit Schreiben vom 16. Mai 1990, beim Landesschulrat eingelangt am 22. Mai 1990, eine Aufenthaltsbestätigung sowie eine ärztliche Bestätigung von Dr. M vorgelegt, wonach er sich bis Schulschluß im Krankenstand befinde. Damit habe er sowohl seine Abwesenheit vom Dienst vom
2. bis zum 15. Mai 1990 als auch für die Zeit vom 16. Mai bis zum 6. Juli 1990 zu spät und unter Verletzung der Bestimmungen des § 51 BDG gemeldet. Dasselbe treffe für die Zeit ab Schulschluß (6. Juli 1990) bis zum 15. Juli 1990 zu, weil sich der Beschwerdeführer für diese Zeit ab dem Schulschluß weder krank gemeldet noch eine neuerliche ärztliche Bestätigung vorgelegt habe.
Zu 3: Am 10. September 1990 habe der Beschwerdeführer telefonisch dem Direktor der HTL mitgeteilt, daß er aus gesundheitlichen Gründen seinen Dienst nicht antreten könne; dazu habe er am 13. September 1990 eine Bestätigung Dris. M über seine Dienstunfähigkeit nachgereicht. Aus später (aus Anlaß des Pensionierungsgesuches des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1990) vorgelegten ärztlichen Bestätigungen habe sich allerdings ergeben, daß eine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, jedenfalls aber nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Der Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben des Landesschulrates vom 2. November 1990 aufgefordert worden, am 6. November 1990 den Dienst an der HTL wieder anzutreten. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, und zwar ohne Verständigung der Direktion und ohne Begründung.
Zu 4: In der Folge sei der Beschwerdeführer dem Dienst auch in der Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990 ferngeblieben. Er habe sich in dieser Zeit in einer depressiven Phase befunden und sei nicht in der Lage gewesen, den Dienst anzutreten. Dies habe er mit Schreiben vom 17. November 1990, beim Landesschulrat eingelangt am 19. November 1990, unter Anschluß einer ärztlichen Bescheinigung Dris. S, mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe jedoch schon vor dem 17. November 1990 Gelegenheit gehabt, seine (weitere) Abwesenheit im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des BDG zu rechtfertigen.
In ihren weiteren Ausführungen begründete die DK die Höhe der über den Beschwerdeführer verhängten Geldbuße.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer, ihn auch von den verbliebenen Punkten freizusprechen und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren einzustellen.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab die belangte Behörde dieser Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1990 teilweise Folge, indem sie den Beschwerdeführer nun auch
"... von den wider ihn erhobenen Anschuldigungen, er habe durch
die Meldung seiner Abwesenheit vom Dienst am 30.4.1990 (erst) am Nachmittag desselben Tages gegen die Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979, durch die erstmalige Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung am 22.5.1990 zur Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst vom 2.5.1990 bis zum 15.5.1990 und vom 16.5.1990 bis zum 21.5.1990 gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 sowie zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst vom 22.5.1990 bis zum 6.7.1990 gegen die Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 und gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 und ebenso durch die Unterlassung der Meldung und die Nichterbringung einer ärztlichen Bestätigung zur Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst vom 7.7.1990 bis zum 15.7.1990 gegen die Meldepflicht und gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 sowie durch die Nichterbringung einer ärztlichen Bestätigung zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst vom 10.9.1990 bis zum 5.11.1990 gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen ...",
gemäß § 126 Abs. 2 BDG freisprach.
Für die dem Beschwerdeführer nach dem aufrecht bleibenden erstinstanzlichen Schuldspruch weiterhin zur Last liegenden Dienstpflichtverletzungen,
"... daß er nämlich gegen die allgemeinen Dienstpflichten gemäß
§ 43 Abs. 1 BDG 1979 (Punkt 1.), für den Zeitraum vom 16.5.1990 bis zum 21.5.1990 und am 6.11.1990 gegen die Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG 1979 (Punkte 2. und 3.) sowie für den Zeitraum vom 6.11.1990 bis 16.11.1990 gegen die Pflicht zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung zur Rechtfertigung seiner Abwesenheit vom Dienst gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 (Punkt 4.) verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat,"
verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 30 Prozent des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage.
In der Gliederung der Begründung des angefochtenen Bescheides folgte die belangte Behörde den Punkten 1. bis 4. des erstinstanzlichen Schuldspruches und führte dazu im wesentlichen aus:
Zu 1. des Bescheides der DK (Reise nach Lignano während des Krankenstandes):
Der Beschwerdeführer habe sich nach seinen eigenen Angaben schon vor Antritt dieser Fahrt in einer schlechten psychischen Verfassung befunden und habe vor der Autofahrt einen "Horror" gehabt. Dadurch, daß er trotzdem die seiner Gesundheit abträglichen Strapazen und damit auch negative Folgewirkungen dieser Reise auf sich genommen habe, habe der Beschwerdeführer schuldhaft gegen die Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG verstoßen. Seine Verantwortung, er habe gehofft, durch die Fahrt schnell wieder gesund zu werden, sei in Verbindung mit seiner weiteren Aussage, er habe zuvor versucht, nicht aus dem Haus und nicht einmal aus dem Bett zu gehen, unglaubwürdig; auch diese Umstände deuteten vielmehr auf eine depressive Phase hin. Ein Beamter habe in Erfüllung seiner Treuepflicht alles zu unterlassen, was eine Beeinträchtigung seiner Dienstpflichten zur Folge haben könnte; es obliege ihm daher auch die Verpflichtung, für die Erhaltung und ehestmögliche Wiederherstellung seiner Gesundheit Sorge zu tragen. Gegen diese Treuepflicht habe der Beschwerdeführer durch den Antritt einer Fahrt verstoßen, die er im Bewußtsein seiner schlechten psychischen Verfassung bei pflichtgemäßer Würdigung der ärztlichen Empfehlung Dris. S als medizinisch kontraindiziert hätte erkennen müssen. Daß dem Beschwerdeführer im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 12. November 1990 nur die erwiesenermaßen nicht erfolgte Teilnahme an einer Hochseeregatta, nicht aber die Fahrt nach Lignano vorgeworfen worden sei, sei rechtlich unbeachtlich, weil beiden Vorwürfen derselbe Schuldvorwurf zugrunde liege, nämlich trotz eines Krankenstandes eine Reise unternommen und dadurch gegen die allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 BDG verstoßen zu haben. Die Identität von Anschuldigungspunkten und Entscheidungsinhalt sei sohin gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe allerdings nur gegen § 43 Abs. 1 BDG, nicht aber gegen die weiteren Absätze dieses Paragraphen verstoßen.
Zu 2. des Bescheides der DK (Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 30. April 1990 bis zum 15. Juli 1990):
Für den Zeitpunkt 30. April 1990 und für den Zeitraum 2. bis 15. Mai 1990 sei der Beschwerdeführer mangels Verschuldens bzw. infolge bereits im Zeitpunkt des Einleitungsbeschlusses eingetretener Verjährung freizusprechen gewesen.
Für die Zeit ab dem 16. Mai 1990 stehe fest, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben von diesem Tage seinen stationären Aufenthalt bis zum 15. Mai 1990 sowie seine Dienstunfähigkeit bis zum 6. Juli 1990 ärztlich belegt habe. Dieses Schreiben sei allerdings erst am 22. Mai 1990 bei der HTL (und nicht, wie die DK ausgeführt habe, beim Landesschulrat) eingelangt. Dadurch sei die Direktion erstmals vom Krankenstand des Beschwerdeführers über den 16. Mai 1990 hinaus in Kenntnis gesetzt worden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Postlauf sei nicht ihm anzulasten, sei entgegenzuhalten, daß der vom Dienst abwesende Beamte gemäß § 51 Abs. 1 BDG den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen habe. Eine über den 15. Mai 1990 hinausgehende Krankmeldung sei vor diesem Schreiben nicht erfolgt. Durch die unverzügliche Meldung seiner weiteren Abwesenheit vom Dienst über den 15. Mai 1990 hinaus wäre der Schuldirektion die Möglichkeit eröffnet worden, entsprechende Vorsorgemaßnahmen für den weiteren Ausfall des Beschwerdeführers zu treffen. Die unverzügliche Anzeige sei gerade zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur rechtzeitigen Information der Dienststelle, ob sie mit der Dienstleistung des Beamten rechnen könne oder nicht, erforderlich. Der Beschwerdeführer hätte daher unverzüglich, jedenfalls noch vor Beginn des Unterrichts, der Direktion der HTL telefonisch die weitere Dienstverhinderung anzeigen müssen, zumal damals seine Dispositionsfähigkeit gegeben gewesen sei. Durch die schriftliche Mitteilung habe der Beschwerdeführer in Kenntnis des Postlaufs eine Verzögerung in Kauf genommen, was ihm als schuldhafter Verstoß gegen die unverzügliche Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG anzulasten sei. Für die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung im Postwege stelle das Gesetz hingegen das Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht auf, weshalb in der Vorlage der ärztlichen Bestätigung für die Zeit vom 15. Mai 1990 bis zum Schulschluß im Postwege kein Verstoß gegen § 51 Abs. 2 BDG zu erblicken sei.
Für den Zeitraum 7. bis 15. Juli 1990 sei der Beschwerdeführer wiederum freizusprechen gewesen, weil er noch vor dem Schulschluß amtsärztlich untersucht worden sei und damit habe rechnen können, daß das Ergebnis dieser Untersuchung der HTL rechtzeitig bekannt sein würde.
Zu 3. und 4. des Bescheides der DK (Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 10. September 1990 bis zum 5. November 1990, Unterlassung einer Meldung am 6. November 1990 und Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung für die Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990):
Für den Zeitraum 10. September 1990 bis 5. November 1990 sei der Beschwerdeführer freizusprechen gewesen, weil er den Direktor der HTL am 10. September 1990 fernmündlich von seiner weiteren Dienstunfähigkeit in Kenntnis gesetzt und dazu eine ärztliche Bestätigung Dris. M übermittelt habe. Im Zweifelsfalle hätte die Dienstbehörde vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen verlangen oder von sich aus eine ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlassen können. Einer entsprechenden Aufforderung vom 11. Oktober 1990 sei der Beschwerdeführer mit einer gerade noch entschuldbaren Verspätung nachgekommen.
Daß die Dienstbehörde an der Rechtfertigung seines "Krankenstandes" trotzdem zweifelte, habe dem Beschwerdeführer aber jedenfalls mit dem Zeitpunkt bewußt werden müssen, als er mit Schreiben vom 2. November 1990 vom Landesschulrat aufgefordert worden sei, am 6. November 1990 den Dienst an der HTL anzutreten, wobei unter einem darauf hingewiesen worden sei, daß eine Nichtbefolgung dieser Weisung als Dienstpflichtverletzung disziplinär zu ahnden wäre. Obwohl im Schreiben vom 2. November 1990 unter Hinweis auf vom Beschwerdeführer vorher vorgelegte ärztliche Atteste die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bezweifelt worden sei, sei der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Er habe seine (weitere) Abwesenheit vom Dienst nicht gemeldet und habe erst mit Schreiben vom 17. November 1990 eine ärztliche Bescheinigung Dris. S vom 16. November 1990 vorgelegt, in welcher bescheinigt worden sei, daß der Beschwerdeführer auf Grund einer endogenen Depression bis auf weiteres nicht in der Lage sei, der Verpflichtung eines geregelten Unterrichtes nachzukommen. Der Einwand, die Aufforderung zum Dienstantritt am 6. November 1990 sei rechtswidrig gewesen, vermöge den Beschwerdeführer nicht zu entlasten, weil § 51 Abs. 1 BDG den Beamten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend verpflichte, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Die Beurteilung, ob eine Erkrankung Dienstunfähigkeit des Beamten bedinge, sei von der Dienstbehörde nach der Lage des konkreten Falles als Rechtsfrage zu beurteilen. Eine solche Dienstunfähigkeit habe die Behörde, wie dem Schreiben vom 2. November 1990 zu entnehmen sei, beim Beschwerdeführer zum 6. November 1990 nicht angenommen. Aus der Formulierung dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer erkennen müssen, daß die von ihm vorgelegten Atteste von seiner vorgesetzten Dienstbehörde nicht als ausreichende Begründung und Rechtfertigung seines Krankenstandes gewertet würden. Der Beschwerdeführer wäre daher verpflichtet gewesen, am 6. November 1990 den Grund seiner Abwesenheit zu melden und in der Folge eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Beschwerdeführer hiezu nicht in der Lage gewesen wäre. Die Behauptung, er habe das Schreiben vom 2. November 1990 als Schikane und als schwere Kränkung empfunden, stelle für sich keinen Entschuldigungsgrund dar; sie könne vielmehr dahin gedeutet werden, daß der Beschwerdeführer ganz bewußt den ihm obliegenden Pflichten nicht nachgekommen sei. Mit seinem Schreiben vom 17. November 1990 und mit dem damit vorgelegten ärztlichen Attest habe er seine Abwesenheit vom Dienst erst ab dem 16. November 1990 gerechtfertigt.
Es sei der Bescheid der DK daher insoweit zu bestätigen gewesen, als der Beschwerdeführer durch die Unterlassung der unverzüglichen Meldung seiner Abwesenheit vom Dienst am 6. November 1990 gegen die Meldepflicht gemäß § 51 Abs. 1 BDG und durch die Unterlassung der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung für die Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990 gegen seine Pflicht nach § 51 Abs. 2 BDG verstoßen habe.
Sämtliche Anschuldigungspunkte, in denen die belangte Behörde zu einem Schuldspruch gelangt sei, fänden in dem von den Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüssen umfaßten Sachverhalt Deckung.
Bei der durch die belangte Behörde vorzunehmenden Neubemessung der Strafe seien als mildernd die zuletzt gezeigte Einsicht des Beschwerdeführers sowie seine psychische Ausnahmesituation, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen, die Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit der Behörde sowie der Umstand gewertet worden, daß der Beschwerdeführer als Lehrer insbesondere Heranwachsenden gegenüber eine Vorbildfunktion auszuüben habe. Die verhängte Geldbuße erscheine mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen und bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem 9. Abschnitt dieses Gesetzes (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen.
Die Dienstpflichten des Beamten sind im 6. Abschnitt des BDG (§§ 43 bis 61) geregelt. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im einzelnen Verletzungen gegen die in den §§ 43 Abs. 1 sowie 51 Abs. 1 und 2 BDG zum Vorwurf gemacht.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteilich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Gemäß § 55 Abs. 1 BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er gemäß § 51 Abs. 2 BDG seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Nach den Teilfreisprüchen in erster und in zweiter Instanz hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid letztlich wegen vier verbliebener Dienstpflichtverletzungen schuldig erkannt, zu denen in der Beschwerde, der Gliederung des angefochtenen Bescheides folgend, im einzelnen Stellung genommen wird.
Zu 1. (Reise nach Lignano):
Die Tatsache dieser Fahrt am Wochenende vom 24. zum 26. Mai 1990 wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er meint aber, er habe durch diese Reise nicht gegen seine Dienstpflichten verstoßen, weil er diese Fahrt anfangs gar nicht habe unternehmen wollen und sich dazu nach ärztlicher Empfehlung nur entschlossen habe, weil er geglaubt habe, dadurch seinen Zustand schneller bessern zu können. Er habe daher durch diese Reise nicht negative Folgewirkungen für seine Gesundheit in Kauf genommen, sondern er sei vielmehr bestrebt gewesen, seine Dienstfähigkeit möglichst schnell wiederherzustellen. Selbst wenn man sein Verhalten jedoch als schuldhaft werten wolle, wäre dieses Verschulden gering und habe die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen, sodaß im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG mit Freispruch vorzugehen gewesen wäre.
Mit diesem Vorbringen weicht der Beschwerdeführer in unzulässiger Weise von den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ab, die aus den ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnissen in schlüssiger Weise abgeleitet hat, der Beschwerdeführer habe diese Fahrt trotz seiner damals gegebenen schlechten psychischen Verfassung angetreten.
Die rechtliche Würdigung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer durch dieses Verhalten gegen die im § 43 Abs. 1 BDG verankerte Treuepflicht verstoßen habe, wird in der Beschwerde nicht bekämpft und ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG geht schon deshalb ins Leere, weil nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Disziplinarverfahren dessen Beendigung durch Einstellung nicht mehr in Betracht kommt (siehe dazu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 540). Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, wonach eine "Urlaubsreise" eines Beamten während eines Krankenstandes nur einen geringen Schuldgehalt erkennen lasse und keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich ziehe, weil gegen diese Annahme sowohl die negative Beispielswirkung für den Dienstbetrieb als auch der berechtigte Unmut der Öffentlichkeit sprechen.
Inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches in diesem Punkt erblickt der Beschwerdeführer schließlich noch darin, daß ihm im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 12. November 1990 lediglich die - erwiesenermaßen nicht erfolgte - Teilnahme an einer Hochseeregatta vom 24. bis zum 26. Mai 1990 vorgeworfen habe, nicht aber die Fahrt nach Lignano. Es handle sich dabei um zwei verschiedene Sachverhalte, weil der ursprüngliche Anschuldigungspunkt "lediglich die Teilnahme an einer Hochseeregatta, nicht aber die Fahrt nach Lignano an sich" umfaßt habe.
Für den Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG kommen die Bestimmungen des § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben einer Rechtsmittelbelehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in dem für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0173, und die dort angeführte Vorjudikatur). Diesen Voraussetzungen hat der - hier nicht weiter zu überprüfende - Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 12. November 1990 entsprochen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat aber der damals im Bescheidspruch gegen ihn erhobene Vorwurf (er habe trotz des Umstandes eines Krankenstandes vom 24.5.1990 bis 26.5.1990 an einer Hochseeregatta teilgenommen) - als ein Minus - auch den Vorwurf mitumfaßt, während der angegebenen Zeit im Krankenstand eine Reise ans Meer unternommen zu haben. Daß der Schuldgehalt einer Teilnahme an einer Hochseeregatta in diesem Zustand ohne Zweifel höher gewesen und ein diesbezüglicher Nachweis wohl zu einer strengeren Bestrafung des Beschwerdeführers hätte führen müssen, vermag den Beschwerdeführer nicht von den disziplinären Folgen des Nachweises der von dem weiteren Vorwurf gemäß dem Einleitungsbeschluß umfaßten, wie bereits oben ausgeführt, gegen die Treuepflicht eines Beamten verstoßenden Reise ans Meer trotz aufrechten Krankenstandes zu entlasten.
Zu 2. (Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 16. bis zum 21. Mai 1990):
Hiezu ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 15. Mai 1990 seine weiter andauernde Dienstunfähigkeit, obwohl ihm andere Möglichkeiten für die erforderliche Meldung offenstanden, erst mittels eines mit 16. Mai 1990 datierten Schreibens, dem eine ärztliche Bestätigung vom 17. Mai 1990 angeschlossen war, im Postwege gemeldet hat, welches Schreiben bei der HTL erst am 22. Mai 1990 eingelangt ist. Allerdings meint er, die Verzögerung durch den Postlauf könne ihm nicht als Verschulden angelastet werden, auch habe die HTL nach dem Vorhergegangenen ohnehin nicht mit seinem Dienstantritt per 16. Mai 1990 rechnen können. Allenfalls seien auch hier das Verschulden des Beschwerdeführers sowie die Folgen der Tat im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG geringfügig gewesen.
Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Das BDG fordert in seinem § 51 Abs. 1 die "unverzügliche" Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit des Beamten vom Dienst und will damit die für den reibungslosen Dienstbetrieb erforderliche Promptheit der behördlichen Reaktion auf den (weiteren) Ausfall eines Mitarbeiters sicherstellen. Mit der ohne zwingende Notwendigkeit und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erfolgten Wahl des Postweges für seine Mitteilung hat der Beschwerdeführer dem Erfordernis der "Unverzüglichkeit" seiner Meldung nicht entsprochen und damit seine Dienstpflicht nach § 51 Abs. 1 BDG in ihrem Kernbereich verletzt, sodaß bei der gegebenen Sachlage auch von einer Geringfügigkeit des Verschuldens oder der Folgen nicht gesprochen werden kann.
Der Beschwerdeführer macht zu diesem Faktum ferner Verjährung geltend, weil die Disziplinarbehörde bereits mit Schreiben der HTL vom 16. Mai 1990 (eingelangt am 18. Mai 1990) von der vom Beschwerdeführer am 16. Mai 1990 unterlassenen Meldung Kenntnis erlangt habe, der diesbezügliche Einleitungsbeschluß jedoch erst durch Zustellung an den Beschwerdeführer am 21. November 1990 erlassen worden sei.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren von der Disziplinarkommission eingeleitet wurde.
Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, daß die Unterlassung der unverzüglichen Meldung im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG die Wirkung eines Dauerdeliktes hatte, bei dem auch im Bereich des § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist; auch nach dieser Gesetzesstelle beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes (vgl. dazu - für den Bereich des VStG - Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 867). § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG kann nicht dahin verstanden werden, daß im Falle eines (durch Unterlassung begangenen) Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß bei dem dort normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist, dies unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde, einen ihr früher bekanntgewordenen rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen.
Im Beschwerdefall hat die Verjährungsfrist nach § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG daher frühestens mit dem Einlangen des Schreibens des Beschwerdeführers am 22. Mai 1990 zu laufen begonnen und war somit im Zeitpunkt der Erlassung des diesbezüglichen Einleitungsbeschlusses am 21. November 1990 noch nicht abgelaufen.
Zu 3. und 4. (Abwesenheit vom Dienst am 6. November 1990 und Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung für die Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990):
Hier ist unbestritten, daß der Landesschulrat den Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer bis dahin vorgelegten ärztlichen Atteste - mit Schreiben vom 2. November 1990 als dienstfähig beurteilt und aufgefordert hat, seinen Dienst am 6. November 1990 ordnungsgemäß anzutreten, widrigenfalls er mit disziplinären Folgen zu rechnen habe. Ebenso unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung erstmals mit seinem Schreiben vom 17. November 1990 reagiert hat, mit dem eine - nur die Zeit ab dem 16. November 1990 betreffende - "ärztliche Bescheinigung" seiner Erkrankung vorgelegt wurde.
Zur Frage der unterlassenen unverzüglichen Meldung seiner Abwesenheit vom Dienst am 6. November 1990 bringt der Beschwerdeführer vor, die Dienstbehörde habe ihn im Schreiben vom 2. November 1990 ungerechtfertigt zum Dienstantritt aufgefordert, da sie auf Grund der vorangegangenen Umstände davon auszugehen gehabt hätte, der Beschwerdeführer würde am 6. November 1990 seinen Dienst nicht antreten können. Auch hier fehle es somit am Verschulden des Beschwerdeführers, bzw. wären ein zu bejahendes Verschulden gering und die Folgen der Tat unbedeutend im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG gewesen.
Für den Beschwerdeführer war aus dem Schreiben seiner Dienstbehörde vom 2. November 1990 klar ersichtlich, daß diese entgegen seiner Auffassung davon ausging, daß seine Dienstfähigkeit durchaus gegeben sei. Er hätte daher die Aufforderung zum Dienstantritt für den 6. November 1990 keinesfalls mit Stillschweigen übergehen dürfen, sondern er war vielmehr gemäß § 51 BDG verpflichtet, gegebenenfalls seine (weitere) Abwesenheit vom Dienst über den 6. November 1990 hinaus unverzüglich zu melden (§ 51 Abs. 1 BDG) und rechtzeitig ärztlich zu bescheinigen (§ 51 Abs. 2 BDG). Beides hat er jedoch unterlassen; eine Reaktion von seiner Seite erfolgte vielmehr erst mit Schreiben vom 17. November 1990, mit welchem jedoch eine unverzügliche Meldung seiner Abwesenheit ab dem 6. November 1990 nicht mehr nachgeholt werden konnte und eine ärztliche Bescheinigung seiner Krankheit für die Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990 nicht vorgelegt wurde. Auch hier kann die Untätigkeit des Beschwerdeführers im unmittelbaren Bereich seiner im § 51 BDG normierten Dienstpflichten nicht als unverschuldet, aber auch nicht als geringfügig im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG angesehen werden.
Bezüglich der Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung für die Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990 macht der Beschwerdeführer schließlich noch geltend, dieser Vorwurf finde keine Deckung im diesbezüglichen Einleitungs- und Verhandlungsbeschluß vom 14. März 1991. Auch dieses Vorbringen ist unbegründet, wobei dazu einleitend auf die obigen Ausführungen zu 1. verwiesen werden kann.
Der einschlägige Vorwurf im Spruch des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses vom 14. März 1991 lautete, der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 6. bis zum 16. November 1990 in ungerechtfertigter Weise vom Dienst abwesend gewesen und habe dadurch (u.a.) gegen § 51 Abs. 2 BDG verstoßen. Da der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde für die erwähnte Zeitspanne keine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und ihre voraussichtliche Dauer vorgelegt hat, war er in dieser Zeit entsprechend dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf tatsächlich gemäß § 51 Abs. 2 BDG ungerechtfertigt vom Dienst abwesend. Es trifft daher nicht zu, daß dieser Vorwurf "lediglich auf ein unentschuldigtes Fernbleiben im Sinne des § 51 Abs. 1 BDG" abgezielt hätte, weswegen die im Einleitungsbeschluß hiezu angeführte Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG "unbeachtlich" sei.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von den in der Beschwerde behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zur Gänze als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090285.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011