TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/19 93/17/0004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.1993
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;

Norm

BauO NÖ 1976 §56;
B-VG Art7 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2 idF 8230-3;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1992, Zl. II/1-BE-123-12-92, betreffend Vorauszahlung auf eine Kanaleinmündungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 30. September 1992 gab dieser der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid vom 11. August 1992, mit dem ihm unter Berufung auf die §§ 2, 3 und 3a NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, sowie auf Grund der Kanalabgabenordnung der genannten Marktgemeinde für die Liegenschaft B-Straße, Parzellennummer nn1, KG X, eine Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von S 15.072,87 vorgeschrieben worden war, keine Folge. In der Begründung wurde ausgeführt, daß bei einem Lokalaugenschein am 21. Juli 1992 in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus zwei angeschlossene Geschoße (Keller und Erdgeschoß) festgestellt worden seien; daher sei die Berechnung unter Zugrundelegung von zwei angeschlossenen Geschoßen zu Recht erfolgt.

In der dagegen erhobenen Vorstellung beharrte der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, daß nur EIN angeschlossenes Geschoß der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrundezulegen sei. Die Installation der zweiten WC-Anlage im Keller sei nur auf Grund der zwingenden Vorschrift der NÖ Bauordnung, daß ein abgeschlossener WC-Raum vorhanden sein müsse, erfolgt. Die im Erdgeschoß im Bad installierte WC-Anlage hätte zur Erlangung der Benützungsbewilligung nicht ausgereicht.

1.2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung unter Hinweis auf die §§ 3 und 3a NÖ Kanalgesetz 1977 als unbegründet abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides gelte ein Geschoß als an die Kanalanlage angeschlossen, wenn auch nur an einer Stelle, gleich in welchem Raum, ein Rohr münde, welches zur öffentlichen Kanalanlage führe; es sei nicht von Bedeutung, ob ein Geschoß nur einen Anschluß oder mehrere Anschlüsse aufweise. Der Vorstellungswerber habe in seinem Haus zwei WC-Anlagen eingerichtet, die nach Fertigstellung der Kanalanlage mit dieser verbunden werden sollten. Eine WC-Anlage befinde sich im Keller und die andere im Erdgeschoß im Bad. Dies sei bei einem Lokalaugenschein festgestellt und vom Vorstellungswerber auch nicht bestritten worden. Es stehe daher fest, daß im Haus zwei Geschoße an die Kanalanlage anzuschließen seien. Der Grund, weshalb eine WC-Anlage errichtet bzw. ob eine WC-Anlage auf Grund der NÖ Bauordnung vorgeschrieben worden sei, bleibe bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe außer Betracht. Für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe bzw. der Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe seien gemäß § 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die bebaute Fläche, die angeschlossenen Geschoße und die unbebaute Fläche einer Liegenschaft maßgebend. Es sei daher zu Recht im Rahmen der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (bzw. der zu leistenden Vorauszahlung auf die Kanaleinmündungsabgabe in Höhe von 80 %) von zwei angeschlossenen Geschoßen ausgegangen worden.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ KanalG 1977, LGBl. 8230 idF 8230-2 und 8230-3, lauten auszugsweise:

"§ 2

Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe

(1) Für den Anschluß an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

(2) ...

§ 3

(1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche.

(3) Der Einheitssatz (Abs. 1) ist vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung (§ 6) festzusetzen; ...

...

§ 3a

Vorauszahlungen

(1) Liegt für eine öffentliche Kanalanlage ein nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und vom Gemeinderat beschlossenes Projekt vor, so ist die Gemeinde berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung, LGBl. 3400, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates, Vorauszahlungen auf die nach den §§ 2 und 3 zu entrichtende Kanaleinmündungsabgabe zu erheben.

(2) Die im Abs. 1 genannte Abgabe ist vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an für jene Liegenschaften zu erheben, für die im Falle der Fertigstellung des bewilligten Kanalprojektes Anschlußpflicht bestehen würde. Wird die öffentliche Kanalanlage in mehreren Bauabschnitten errichtet, so können Vorauszahlungen nur jeweils für begonnene Bauabschnitte erhoben werden.

(3) ...

(4) Die Vorauszahlung ist einheitlich mit einem Hundertsatz, jedoch nicht mit mehr als 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Kanalanlage sowie des Umfanges der bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäude (Anlage) gemäß den Bestimmungen des § 3 zu entrichten wäre.

..."

2.2.1. In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines bisherigen sowohl im gemeindebehördlichen Abgabenverfahren als auch im aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren vertretenen Standpunktes sinngemäß vor, er habe ursprünglich ausschließlich eine WC-Anlage geplant gehabt und diese auch ausführen lassen. Es habe sich dann in der Folge auf Grund einer Bestimmung der NÖ Bauordnung zwingend die Notwendigkeit ergeben, im Keller seines Hauses zusätzlich einen gesonderten und abgeschlossenen WC-Raum einzurichten. Zufolge des Umstandes, daß sein als Einfamilienhaus konzipiertes und eingerichtetes Objekt ausschließlich für Wohnzwecke seiner Familie dienen sollte und diene, eine auch nur teilweise Vermietung des Hauses, welche getrennte WC-Anlagen erfordern würde, keinesfalls geplant sei, werde im bekämpften Bescheid rechtlich unzutreffend bei der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe von zwei "Geschossen-Anschlüssen" ausgegangen.

2.2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 NÖ KanalG 1977, LGBl. 8230-3, unterscheidet bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht, ob die Geschoße aus freien Stücken des Bauwerbers oder auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift der NÖ Bauordnung an die Kanalanlage angeschlossen wurden (arg.: " ... Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße ..."). Für die Bildung des Multiplikators ist daher lediglich die ANZAHL der angeschlossenen Geschoße maßgeblich; ohne Bedeutung sind die Umstände, aus welchen Gründen auch immer ein Geschoß an die Kanalanlage angeschlossen wird. Der Multiplikand wird durch die Hälfte der verbauten Fläche des Gebäudes gebildet. Das Gesetz geht offensichtlich davon aus, daß die Hälfte der verbauten Fläche vervielfacht mit der um 1 erhöhten Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht, und sich der Entsorgungsnutzen des Gebäudes direkt proportional zur Größe der verbauten Fläche und zur Anzahl der angeschlossenen Geschoße verhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0026). Bedenken gegen das Gesetz sind daher aus Anlaß dieses Beschwerdefalles nicht entstanden.

Unbestritten ist, daß das Haus des Beschwerdeführers ZWEI an die Kanalanlage angeschlossene Geschoße (Erd- und Kellergeschoß) aufweist. Die Auslegung des NÖ KanalG 1977, insbesondere der Vorschrift des § 3 Abs. 2 leg. cit., widerspricht auf Grund obiger Erwägungen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht dem Gesetzeszweck. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Subsumtionsfehler liegt somit nicht vor.

2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.4. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170004.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten