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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, in der Beschwerdesache des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-05/27/00069/92, betreffend Übertretung des Wr. Parkometergesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die mit Schriftsatz vom 25. Jänner 1993 ergänzte Beschwerde enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, daß der angefochtene Bescheid dem Vertreter des Beschwerdeführers anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Oktober 1992 persönlich ausgefolgt wurde. Nach § 24 Zustellgesetz kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (vgl. Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S. 124).
Unter Bedachtnahme auf den vom Beschwerdeführer selbst genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A), geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die 6-wöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Tag zu laufen begann. Die Beschwerde hätte daher spätestens am 9. Dezember 1992 erhoben werden müssen (nach dem Feiertagsruhegesetz gilt u.a. der 8. Dezember als Feiertag, weshalb im Grunde des § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist).
Die vorliegende, nicht datierte Beschwerde wurde nach dem im Akt erliegenden Aufgabekuvert am 11. Dezember 1992 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170290.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010