TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 92/05/0264

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, über die Beschwerde

1) des JW und 2) der TW in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der NÖ LReg vom 1.9.1992, Zl. R/1-V-92168/00, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung in einer Bausache (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 2. Juli 1992 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dieser die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Kindergartens auf dem Grundstück Nr. nn/1 KG X. Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich zusätzlicher Abgasbelastung und Lärmbelästigung wurden als privatrechtlich qualifiziert und auf den Rechtsweg verwiesen.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 30. Juli 1992 als unbegründet ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, daß gegen diesen Berufungsbescheid eine Vorstellung bei der Gemeinde oder unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde schriftlich oder telegraphisch eingebracht werden kann und diese einen begründeten Antrag zu enthalten hat.

In ihrer dagegen eingebrachten als Einspruch bezeichneten Vorstellung führten die Beschwerdeführer aus, sie könnten die Errichtung des Kindergartens bzw. "Bauhofes" auf dem genannten Grundstück auf keinen Fall ertragen. Da sie unmittelbare Anrainer seien und auch Fremdenzimmer besäßen, seien sie gegen das gegenständliche Bauvorhaben. Sie ersuchten um Mitteilung, wo sich der Kinderspielplatz, der bei einem derartigen Bauvorhaben vorhanden sein müsse, befinde. Es sei auch in der Niederschrift nicht festgehalten, wo die Zubringung und Abholung der Kinder erfolge.

In einem Aktenvermerk vom 26. August 1992 hielt ein Sachbearbeiter des Amtes der NÖ. Landesregierung fest, daß die Zweitbeschwerdeführerin fernmündlich angegeben habe, sie sei der Meinung gewesen, das Gemeindeamt hätte über ihren Einspruch gegen den Bescheid vom 30. Juli 1992 zu entscheiden, weshalb sie auch um Mitteilung "über einen Kinderspielplatz sowie die Zubringung und Abholung der Kinder ersucht" habe. Die Zweitbeschwerdeführerin sei darauf aufmerksam gemacht worden, daß die erhobene Vorstellung nicht begründet sei, eine nachträgliche Ergänzung aber nunmehr verspätet wäre.

In einem Schriftsatz vom 26. August 1992 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Vorstellung dahin, daß sie nunmehr als Begründung ausführen, sie hätten sich immer wieder gegen das Bauvorhaben ausgesprochen, weil sie Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Lärm, Autoabgase, Geruch und ähnliches fürchteten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung zwar nachträglich bekundet hätten, mit dem Bau des Kindergartens nicht einverstanden zu sein, sie hätten jedoch keine Gründe angegeben, die sie zu dieser Haltung bewogen hätten. Sie hätten daher in ihrer Vorstellung entgegen der Bestimmung des § 61 Abs. 1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 keinen begründeten Antrag gestellt. Das nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte Schreiben hätte den Begründungsmangel der Vorstellung nicht mehr sanieren können.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens und Nichtbewilligung eines den gesetzlichen Bestimmungen widersprechenden Bauansuchens gemäß § 63 Abs. 2 der NÖ. Bauordnung 1976 und auf Schutz vor Immissionen, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 8 und 9 der NÖ. Bauordnung 1976 verletzt.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 1 der NÖ. Gemeindeordnung 1973 hat eine Vorstellung einen begründeten Antrag zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist die Gemeindeaufsichtsbehörde im angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen, daß die von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung einen begründeten Antrag nicht enthält. In der Beschwerde wird nicht einmal der Versuch unternommen, auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Bescheides einzugehen. Hatte aber damit die belangte Behörde davon auszugehen, daß mangels begründeten Antrages die Vorstellung als unzulässig zurückweisen war, so war sie nicht berechtigt, den bei ihr angefochtenen Berufungsbescheid im Rahmen des Vorstellungsverfahrens auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage war es auch dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, eine inhaltliche Überprüfung des durchgeführten Baubewilligungsverfahrens vorzunehmen, sodaß die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050264.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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