TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 92/11/0045

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 1991, Zl. MA 64 - 8/548/91, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 8. August 1990, erteilt werden darf.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer am 8. August 1990 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe damals einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verschuldet.

Weiters sei der Beschwerdeführer im Jahre 1987 wegen am 24. September 1986 und am 27. Februar 1987 begangener Übertretungen des (§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m.) § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Auf Grund dieser Übertretungen sei ihm in der Folge die Lenkerberechtigung für die Dauer von zehn Monaten vorübergehend entzogen worden.

Bei der Wertung der bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 sei die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit solcher Delikte sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers müsse auf eine gefährliche Neigung zur Begehung von "Alkohol- bzw. Verweigerungsdelikten" geschlossen werden. Die Überwindung einer solchen Neigung könne erst nach einem längeren Wohlverhalten angenommen werden. Erst nach Verstreichen der festgesetzten Zeit könne eine entsprechende Änderung der Sinnesart erwartet werden.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde sowie ihre Auffassung, er sei verkehrsunzuverlässig. Er wendet sich jedoch gegen die der Festsetzung der Zeit im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zugrundeliegende Annahme der belangten Behörde, er werde die Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 8. August 1990, wiedererlangen. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, daß er sich jedenfalls seit dem Ende der seinerzeit festgesetzten Entziehungszeit, sohin ab 14. Jänner 1988 bis zum Vorfall vom 8. August 1990 wohlverhalten habe.

Diese Ausführungen stehen nur insoweit mit der Aktenlage im Einklang, als der Beschwerdeführer bis zum 8. August 1990 kein weiteres Alkoholdelikt begangen hat. Von einem Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf zahlreiche Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967 keine Rede sein. Im übrigen rechtfertigte die Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes am 8. August 1990 trotz zweier rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 und einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung die Annahme der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer bestehe eine gefährliche Neigung zur Begehung derartiger Delikte. Angesichts dessen ist auch die Prognose, der Beschwerdeführer werde erst nach Ablauf von drei Jahren ab 8. August 1990 die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen, nicht als unzutreffend zu erkennen.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe mit der Festsetzung einer Zeit von drei Jahren "das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers aber auch dessen sonstiges Verhalten am Unfallsort damit gesondert sanktioniert", was aber nicht im Einklang mit dem Zweck der Maßnahme stehe, kann diesen Ausführungen nicht entnommen werden, was er damit konkret meint. Sofern sich dieses Vorbringen auf den vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall beziehen sollte, ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung, deren Kriterien auch für die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. maßgebend sind, unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit der Verhältnisse zu berücksichtigen hatte, daß der Beschwerdeführer am 8. August 1990 einen Verkehrsunfall verschuldet hat, was von ihm nicht bestritten wird und für die belangte Behörde im übrigen auf Grund des rechtskräftigen Urteiles des Strafbezirksgerichtes Wien vom 16. Juli 1991 bindend feststand.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bestrafungen im Jahre 1987 wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 der belangten Behörde vorwirft, sie habe ihm zu Unrecht eine gefährliche Neigung zur Begehung von Verweigerungsdelikten angelastet, hat er die Ausführungen der belangten Behörde aus dem Zusammenhang gerissen. Die belangte Behörde hat nämlich auf Grund der drei rechskräftigen Bestrafungen auf eine gefährliche Neigung zur Begehung von "Alkohol- bzw. Verweigerungsdelikten" geschlossen. Sie hat damit erkennbar die drei genannten Übertretungen im Rahmen der Wertung zusammengefaßt, was mit der hg. Rechtsprechung im Einklang steht, nach der alle im § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 erwähnten Übertretungen nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit als gleichwertig anzusehen sind (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0170, mit weiteren Judikaturhinweisen).

3. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110045.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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