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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der
1) X Versicherungsanstalt in G und 2) M in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung in Angelegenheit Vorschreibung von Pflegegebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, gegen den "Landeshauptmann von Oberösterreich Dr. Josef Ratzenböck, p.A. Amt der OÖ Landesregierung, Abt. Sanitätsrecht, Klostergasse 7, 4020 Linz" als belangte Behörde gerichteten Beschwerde machen die Beschwerdeführerinnen geltend, daß sie gegen eine Pflegegebührenrechnung des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses der Landeshauptstadt Linz fristgerecht Einspruch erhoben hätten, dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz keine Folge gegeben worden sei. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht und rechtswirksam Berufung an den Landeshauptmann von Oberösterreich erhoben, welcher darüber jedoch trotz Ablaufes einer Frist von sechs Monaten nicht entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 12. Jänner 1993, Zl. 92/11/0284, in einem völlig gleichgelagerten Beschwerdefall die an ihn gerichtete Säumnisbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Landeshauptmann in einem Fall wie dem vorliegenden keine Entscheidungspflicht hat. Gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG genügt es, zur Begründung auf diese Rechtsprechung zu verweisen.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde war somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110025.X00Im RIS seit
20.11.2000