TE Vwgh Beschluss 1993/2/23 92/07/0215

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Aumayr, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, betreffend Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag wird stattgegeben und das mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172, abgeschlossene Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992, Zl. 411.193/01-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zur Zahl 93/07/0006 wieder aufgenommen.

Begründung

Gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992, Zl. 411.193/01-I 4/91, hatte der Antragsteller die zur Zl. 92/07/0172 protokollierte Beschwerde erhoben, in welcher er das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides an ihn mit dem 6. August 1992 angegeben hatte. Diese Beschwerde war am 18. September 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und mit einem Eingangsvermerk versehen worden, welcher sie als an diesem Tage persönlich überreicht beurkundete.

Mit Beschluß vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde mit der Begründung der aus der dargestellten Aktenlage hervorleuchtenden Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurück.

Innerhalb der im § 45 Abs. 2 VwGG genannten Frist nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens mit der Behauptung, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172, auf einer nicht von ihm verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist beruhe. Die Beschwerde sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes nicht am 18. September 1992 persönlich überreicht, sondern bereits am 17. September 1992 zur Post gegeben worden.

Die vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigungsmittel der schriftlichen Erklärungen zweier Mitarbeiter der von seinem Rechtsvertreter beauftragten Rechtsanwaltskanzlei, des Paketaufgabescheines und der Mitteilung des Aufgabepostamts haben im Zusammenhalt mit den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen das Sachvorbringen im Wiederaufnahmeantrag als zutreffend und damit den der am 18. September 1992 eingelangten Beschwerde beigesetzten Eingangsvermerk über ihre persönliche Überreichung als unrichtig gezeigt.

Der auf § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag ist demnach berechtigt, weil der durch den unrichtig gesetzten Eingangsvermerk auf der Beschwerde bewirkte Fehler der Aktenlage die dem Beschluß vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0172, zugrundeliegende Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist als irrig erweist, ohne daß den Antragsteller als Beschwerdeführer an diesem Irrtum des Gerichtshofs ein Verschulden träfe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. In dem nunmehr zur Zl. 93/07/0006 wieder anhängigen Beschwerdeverfahren ergeht eine Verfügung gesondert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070215.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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