TE Vwgh Beschluss 1993/2/23 92/11/0260

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §19;
AVG §63 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des Dr. P in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 12. November 1992, Zl. 32737/1111/91/92, betreffend Ladung in einem Stellungsverfahren, den Beschluß gefaßt

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer (im Auftrag des Bundesministers für Landesverteidigung im Sinne des § 66 Abs. 1 AVG) gemäß § 19 AVG aufgefordert, in einem auf seinen Antrag eingeleiteten Stellungsverfahren am 18. November 1992 um 07.30 Uhr an einem näher genannten Ort zu erscheinen. Im Spruch des Bescheides wurden auch 14 weitere Zeitpunkte genannt; er wurde verpflichtet, in Fällen der Verhinderung sich jeweils zum nächstfolgenden Termin an dem genannten Ort einzufinden; der erste dieser Ersatztermine war am 19. November 1992.

Der Beschwerdeführer überreichte seine Beschwerde am 18. November 1992 beim Verwaltungsgerichtshof. Am 19. November 1992 (sowie am 20. November 1992) leistete er dem angefochtenen Bescheid Folge und erschien vor der Stellungskommission der belangten Behörde. Damit ist durch einen Umstand, der nach der Beschwerdeerhebung eingetreten ist, die Beschwerde gegenstandslos geworden. Die Befolgung eines beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ladungsbescheides führt dazu, daß in Ansehung dieses Bescheides keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr besteht. Durch die Aufhebung dieses Bescheides würde keine Änderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers eintreten (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1988, Zl. 88/18/0247, betreffend Zurückweisung einer nach Befolgung eines Ladungsbescheides erhobenen Beschwerde). Insbesondere kommt eine zwangsweise Vorführung des Beschwerdeführers wegen seines Nichterscheinens am 18. November 1992 nicht mehr in Betracht.

Daran vermag auch das - über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erstattete - Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 12. Jänner 1993 nichts zu ändern. Er versucht darin, die aufrechte Beschwer damit zu begründen, daß der angefochtene Bescheid die Erlassung von "Folgebescheiden" nach sich gezogen habe, welche ihn weiterhin in seiner Rechtssphäre berührten. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würden auch diese Folgebescheide wegfallen. Als solchen Folgebescheid bezeichnet der Beschwerdeführer eine Erledigung der belangten Behörde vom 9. Dezember 1992, in der ihm die Nichtbefolgung eines ihm am 20. November 1992 bei der Stellungsuntersuchung erteilten mündlichen Auftrages, sich binnen 2 Wochen in der Internen und Orthopädischen Ambulanz des Heeresspitales fachärztlich untersuchen zu lassen, vorgehalten und ihm die Vorlage von Beweismitteln aufgetragen wurde, denen zu entnehmen sei, ob er dieser Aufforderung entschuldigt oder unentschuldigt nicht Folge geleistet habe; für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens wurde ihm die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens angedroht. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf einen Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1992, mit dem er zum persönlichen Erscheinen im Heeresspital zwecks Durchführung der in Rede stehenden fachärztlichen Untersuchungen am 11. Jänner 1993 (sowie fünf weiteren Ersatzterminen für den Fall der jeweiligen Verhinderung) vorgeladen wurde. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, an ihn sei bei einer fachärztlichen Untersuchung im Heeresspital am 23. Dezember 1992 das Ersuchen gerichtet worden, sich am 27. Jänner 1993 neuerlich im Heeresspital einzufinden.

Unabhängig davon, ob allen diesen behördlichen Schritten die ihnen vom Beschwerdeführer zugemessene Eigenschaft als "FolgeBESCHEIDE" zukommt, ist nicht zu erkennen, daß deren rechtliche Existenz vom aufrechten Bestand des angefochtenen Bescheides in der Weise abhinge, daß dessen Aufhebung ihre Rechtsunwirksamkeit nach sich zöge. Der Beschwerdeführer unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er meint, der angefochtene Bescheid habe ein "fortgesetztes Stellungsverfahren anberaumt" und die genannten "Folgebescheide" wären dadurch rechtlich bedingt. Das Stellungsverfahren wurde vielmehr - wie bereits ausgeführt - auf eigenen Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Bei dem angefochtenen Bescheid geht es darum, daß der Beschwerdeführer IM RAHMEN DIESES STELLUNGSVERFAHRENS vor der Stellungskommission erscheint. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, daß es sich im Hinblick auf § 24 Abs. 1 (2. Satz, 2. Halbsatz) des Wehrgesetzes 1990, wonach die Gesamtdauer der Stellung einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit 4 Tage nicht überschreiten darf, um ein neues Stellungsverfahren handle, weil "die für die Stellung vorgesehene Maximalfrist von der Behörde bereits konsumiert wurde", so verkennt er die Bedeutung dieser gesetzlichen Frist. Sie kommt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 und dem Zusammenhang der darin für das Stellungsverfahren enthaltenen Regelungen nur in Ansehung einzelner Stellungstermine zum Tragen. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, daß - wenn der Stellungspflichtige bereits an 4 verschiedenen Tagen vor der Stellungskommission erschienen ist - das Verlangen nach einem weiteren Erscheinen als Einleitung eines neuen Stellungsverfahrens - ohne Abschluß des ersten (?) - anzusehen sei.

Bei den "Folgebescheiden" handelt es sich vielmehr - wie beim angefochtenen Bescheid - um verfahrensrechtliche Anordnungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens, die jeweils für sich auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu beurteilen und je nach ihrer rechtlichen Qualifikation gesondert bekämpfbar sind.

Das Beschwerdeverfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - einzustellen.

In einem derartigen Fall kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zuspruch von Aufwandersatz an keine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110260.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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