TE Vwgh Beschluss 1993/2/23 92/05/0329

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0330 92/05/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der ÖBB, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17 - 19, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien 1) vom 28.8.1990, Zl. MA 62-III/30/90, 2) vom 26.2.1991, Zl. MA 62-III/635/90, und 3) vom 11.6.1991, Zl. MA 62-III/25/91, betreffend einen Entfernungsauftrag gemäß § 9 der Reinhalteverordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

Entsprechend der zufolge § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG vorgeschriebenen Angabe in der Beschwerde wurde der Bescheid vom 28. August 1990 am 10. September 1990, der Bescheid vom 26. Februar 1991 am 13. März 1991 und der Bescheid vom 11. Juni 1991 am 28. Juni 1991 an die beschwerdeführende Partei zugestellt, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf diese Angabe zu stützen vermag (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 21. Mai 1969, Slg. N. F. Nr. 7572/A). Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 22. Dezember 1992 und sohin nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorgesehenen sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Zur Vermeidung allfälliger Mißverständnisse wird darauf hingewiesen, daß die in der Beschwerde hervorgehobene, am 10. November 1992 erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem die Behandlung der gegen die angefochtenen Bescheide gerichteten Beschwerde abgelehnt worden ist, für die Frage der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ohne Bedeutung ist, da die sechswöchige Frist des § 26 Abs. 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt. Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre im vorliegenden Fall dann auszugehen gewesen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hätte, was von der Beschwerdeführerin entweder bereits in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder gemäß § 87 Abs. 3 VfGG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu beantragen gewesen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050329.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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