TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/23 93/11/0011

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 3. Dezember 1992, Zl. I/7-St-B-9183, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm vor dem 22. Dezember 1992 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 21. Dezember 1990 ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe; er habe in einem offenbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt, dabei zwei Verkehrsunfälle mit Sachschaden verschuldet und nach seiner Ausforschung durch die Gendarmerie die Vornahme einer Atemluftprobe verweigert. Darin liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, aus der - insbesondere im Hinblick auf insgesamt sechs Alkoholdelikte in den Jahren 1986 bis 1990 - auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden müsse.

Der Beschwerdeführer verweist auf einen - der Beschwerde ebenfalls angeschlossenen - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. Mai 1992, mit dem über seine Berufung gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 20. Februar 1992 in der Weise entschieden wurde, daß die Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) vom 21. Dezember 1990 aufgehoben und das Strafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde; über die Berufung in Ansehung der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 vom selben Tag wurde mit diesem Bescheid nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, daß eine die belangte Behörde bindende Bestrafung daher nicht vorliege. Er ist damit zwar im Recht. Er übersieht aber, daß die belangte Behörde dessen ungeachtet berechtigt war, die Begehung des Alkoholdeliktes im Wege der Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des § 38 AVG als erwiesen anzunehmen.

Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, die Verweigerung der Atemluftprobe sei gerechtfertigt gewesen, weil eine Alkoholisierung nachträglich nicht festgestellt worden sei. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274/90 u.a., bringt er vor, er sei nicht zur Vornahme einer Blutabnahme angeleitet worden und es könne ihm nicht schaden, daß er keine solche verlangt habe, weil dieses Verlangen nach der damaligen Rechtslage aussichtslos gewesen wäre.

Die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Verweigerung der Atemluftprobe stellt bereits für sich eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 dar. Eine derartige Übertretung liegt unabhängig davon vor, ob sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat oder nicht. Selbst der im nachhinein erbrachte Beweis, es sei keine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 vorgelegen, würde an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Verweigerung der Atemluftprobe nichts ändern, und zwar auch mit den daraus abzuleitenden kraftfahrrechtlichen Konsequenzen. Daß bereits die Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe rechtswidrig gewesen wäre - was tatsächlich die Verweigerung gerechtfertigt hätte -, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß der Beschwerdeführer den Gendarmeriebeamten gegenüber Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und einen Alkoholkonsum vor Antritt der Fahrt eingestanden habe. Der erwähnte Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991 ist schon deswegen verfehlt, weil es die Verweigerung der Atemluftprobe gar nicht betrifft. Vielmehr wurde darin der Umstand, daß nicht in jedem Falle einer positiven Atemluftprobe die Verpflichtung zur Ermöglichung einer Blutabnahme zur Widerlegung des Ergebnisses der Atemluftprobe bestand, als mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stehend qualifiziert. Im Anschluß an die Verweigerung einer Atemluftprobe bestand weder zur Tatzeit noch später die Möglichkeit, die Vornahme einer Blutabnahme zu verlangen; es hätte auch - wie ausgeführt - an der bereits eingetretenen Strafbarkeit der Verweigerung nichts mehr ändern können.

Was die Bemessung der "Entziehungszeit" nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die belangte Behörde angesichts der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen einschlägigen Verwaltungsübertretungen das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt hätte. Der Beschwerdeführer ist vielmehr nach diesen Feststellungen als beharrlicher und gefährlicher Wiederholungstäter zu qualifizieren. Eine "Entziehungszeit" von 18 Monaten oder weniger wäre keinesfalls in Betracht zu ziehen gewesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110011.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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