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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der N Versicherungs AG in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen die Kärntner Landesregierung betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Pflegegebührensache, den Beschluß gefaßt
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und dem - nachgeholten, von der belangten Behörde mit ihrer Gegenschrift vorgelegten - Bescheid der belangten Behörde vom 12. Oktober 1992, Zl. 14-SV-4244/4/92, stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 1992 einen Devolutionsantrag betreffend den Antrag vom 3. Juni 1991 auf Entscheidung gemäß § 51 Abs. 3 der Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO) über die Gebührenrechnung Nr. X vom 20. Mai 1991 des
A.ö. Landeskrankenhauses Klagenfurt über die Behandlung des Patienten H und beantragte gleichzeitig, daß die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in der Sache selbst entscheiden möge.
In der vorliegenden, am 13. November 1992 zur Post gegebenen und mit dem am 14. Dezember 1992 zur Post gegebenen Schriftsatz verbesserten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, daß der Devolutionsantrag an die belangte Behörde längstens am 13. März 1992 bei dieser eingelangt sei, welche jedoch bis zur Einbringung der Beschwerde trotz Ablaufens der "Sechsmonatsfrist" nicht entschieden habe.
Der Beschwerde steht der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Aus der von der belangten Behörde zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift und aus den vorgelegten Kopien des obgenannten Bescheides sowie des zugehörigen Zustellnachweises an die Beschwerdeführerin zu Handen der Beschwerdevertreterin vom 14. Oktober 1992 ergibt sich nämlich, daß die belangte Behörde über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 1991 und vom 14. Februar 1992 mit ihrem Bescheid vom 12. Oktober 1992 entschieden hatte und dieser Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 14. Oktober 1992 zugestellt worden war, somit geraume Zeit vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, daß die Behörde überhaupt nicht und nicht nur nicht fristgerecht entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. 84/14/0195, und vom 31. Oktober 1985, Zl. 85/06/0034, mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch die bescheidmäßige Zurückweisung ist entgegen der im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1992 vertretenen Auffassung eine derartige Erledigung des Antrages der Beschwerdeführerin, hinsichtlich dessen sie die Säumigkeit der belangten Behörde behauptet hat. Es war daher die Säumnisbeschwerde mangels Vorliegens der behaupteten Säumnis gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110256.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011