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44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §14 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. November 1992, Zl. 161.617/3-IV/10/92, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juni 1992 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis Juli 1994 gemäß § 14 Z. 1 des Zivildienstgesetzes abgewiesen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag angegeben, er sei bei einem näher genannten Unternehmen als Fotograf und Labortechniker beschäftigt. Die Fotografenlehre habe er im Jahr 1989 abgeschlossen. Er besuche am WIFI Dornbirn die "Fachakademie für Umweltschutz"; diese Ausbildung zum "Abfallberater" dauere bis Juli 1994 an.
Gemäß § 14 Z. 1 des Zivildienstgesetzes ist Zivildienstpflichtigen, die Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtigen, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zu näher genannten zeitlichen Grenzen aufzuschieben.
Die Abweisung des Aufschiebungsantrages des Beschwerdeführers erfolgte demnach zu Recht. Der Beschwerdeführer hat eine abgeschlossene Berufsausbildung genossen. Er steht auch in einem Berufsverhältnis auf Grund dieser Ausbildung. Wenn er nun eine weitere Ausbildung für einen anderen oder für einen höher qualifizierten Beruf genießt, so kann dies einen Aufschub nicht rechtfertigen. Der Zweck dieses Rechtsinstitutes liegt darin, daß der Zivildienstpflichtige eine Ausbildung, die ihn in die Lage versetzen soll, eine berufliche Tätigkeit zu entfalten, um sich eine materielle Lebensgrundlage zu verschaffen, durch die Zivildienstleistung nicht unterbrechen muß. Er soll - wie dies auch bei einem Schüler der Fall ist - die Ausbildung beenden können, um nach Ableistung des Zivildienstes eine Berufsstellung ergreifen zu können. Er soll nicht gezwungen sein, seine Ausbildung unter den erschwerten Voraussetzungen, die eine durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung mit sich bringt, abzuschließen, bevor er ins Berufsleben eintreten kann. Die belangte Behörde konnte den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers daher abweisen, ohne auf die Frage einzugehen, welche Nachteile der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung seiner Ausbildung zum "Abfallberater" erleiden würde oder ob er in seinem Antrag andere rücksichtswürdige Umstände nachgewiesen hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110001.X00Im RIS seit
20.11.2000