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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §45 Abs2a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffman und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache 1) der M Transport GmbH in T und 2) K GmbH in W, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1991, Zl. 8V-1809/1/91, betreffend eine Ausnahmegenehmigung nach der StVO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 4. April 1991 wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Transportgesellschaft vom 20. Februar 1991 (mit Nachtrag vom 7. März 1991) zum Zwecke der Beförderung von Gipsplatten (als Werksfrächter der zweitbeschwerdeführenden Partei) mit zwei bestimmten Lkw mit einem jeweils höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 38 t um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem auf der Drautal Straße B 100 mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 15. März 1991 erlassenen Fahrverbot unter Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2a StVO nicht gegeben seien, abgewiesen.
Dagegen erhoben die erstbeschwerdeführende Transportgesellschaft sowie die zweitbeschwerdeführende Partei in einem gemeinsamen Schriftsatz rechtzeitig Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1991 wurde ausdrücklich nur die "Berufung der erstbeschwerdeführenden Transportgesellschaft" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die erstbeschwerdeführende Transportgesellschaft und die zweitbeschwerdeführende Partei in einem gemeinsamen Schriftsatz Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Wie die zweitbeschwerdeführende Partei in der Beschwerde selbst vorbringt und dies auch mit der Aktenlage übereinstimmt, wurde über ihre Berufung bisher keine Entscheidung getroffen. Der angefochtene Bescheid enthält nur einen Abspruch über die Berufung der erstbeschwerdeführenden Transportgesellschaft. Er wurde auch gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht erlassen. Die von der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Juni 1991 erhobene Bescheidbeschwerde erweist sich daher als unzulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030264.X00Im RIS seit
12.06.2001