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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 4. September 1992, Zl. Senat-KO-92-426, betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1992 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die von ihm selbst eingebrachte Beschwerde in insgesamt sieben näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Gleichzeitig erging der Auftrag an ihn, die zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag, ihm für dieses Verfahren Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu gewähren, was mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1992 geschah. Dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde gleichzeitig mit dem Bestellungsbeschluß auch die Verfügung vom 5. November 1992 samt der selbst verfaßten Beschwerde (neuerlich) zugestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen brachte der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt einen neuen Beschwerdeschriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, legte jedoch die ursprüngliche Beschwerde nicht wieder vor.
Somit ist der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückweisung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 18. März 1975, Slg. N. F. Nr. 8788/A).
Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020296.X00Im RIS seit
20.11.2000