TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/24 92/02/0297

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 24. August 1992, Zl. Senat-LF-91-001, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Juni 1991 um 9.49 Uhr an einer bestimmter Kreuzung in St. Pölten sein Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten, obwohl die Verkehrsampel rotes Licht gezeigt habe und dies als Zeichen für "Halt" gelte. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer meint, die erhebenden Beamten müßten sich bei der Ablesung des Kennzeichens geirrt haben. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die seine Tätereigenschaft als erwiesen angenommen hat.

Die behördliche Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung hält der angefochtene Bescheid stand: Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugeben, daß in der Anzeige das vom Meldungsleger beobachtete Fahrzeug als VW Golf bezeichnet wurde, während auf den Beschwerdeführer ein Opel Kadett-Kombi zugelassen wurde. Jedoch trifft nicht nur das abgelesene polizeiliche Kennzeichen sondern auch die angegebene Farbe auf das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zu. Die Erwägungen der belangten Behörde, die Fahrzeugmarke sei deshalb nicht eindeutig erkannt worden, weil der Meldungsleger vornehmlich mit dem Ablesen des Kennzeichens beschäftigt gewesen sei, hält der Verwaltungsgerichtshof für nicht unschlüssig. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer zwar immer bestritten hat, sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt zu haben, daß er aber nie näher begründet hat, aus welchen Gründen dies ausgeschlossen wäre. So hat er etwa auch bei seiner ersten Befragung kurz nach dem Vorfall nicht dargelegt, an welchem anderen Ort er sich zur Tatzeit aufgehalten hätte. Hiezu war auch der Zeugenaussage seiner Ehegattin nichts zu entnehmen.

Soweit der Beschwerdeführer Erhebungen über ähnliche Fahrzeuge mit ähnlichen Kennzeichen vermißt, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde selbst im Falle der Existenz solcher Fahrzeuge dem Meldungsleger das richtige Ablesen des Kennzeichens zubilligen durfte. Da sich der Meldungsleger hiebei auf seine eigene dienstliche Wahrnehmung stützen konnte und dies als Zeuge vor der belangten Behörde bekräftigte, bedurfte es nicht auch der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gar nicht beantragten Vernehmung eines zweiten, in der Anzeige aufscheinenden Polizeibeamten. Für das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren war es ohne Bedeutung, ob und welche anderen, damals an der Kreuzung befindlichen Kfz-Lenker ebenfalls bestraft wurden. Daß der Meldungsleger nicht angeben konnte, wieviel Personen sich im Fahrzeug befunden haben und daß er den Beschwerdeführer als Lenker nicht erkannte, spricht nicht gegen die Richtigkeit der Ablesung des polizeilichen Kennzeichens, auf Grund dessen die Anzeige erstattet wurde.

Zusammenfassend kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Bejahung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers eine vom Gerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre.

Auf das Beschwerdevorbringen, entweder gebe es an der gegenständlichen Kreuzung gar keine eigene Haltelinie oder eine solche erscheine etwa 10 m vor der Kreuzung kaum noch erkennbar angedeutet, ist nicht einzugehen, weil es sich hiebei - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, ein zum Abbiegen Eingeordneter, der sich im Kreuzungsbereich befinde, müsse die Kreuzung jedenfalls verlassen und dürfe nicht im Kreuzungsbereich stehen bleiben, ist zu entgegnen, daß es sich beim Beschwerdeführer nach den Feststellungen der belangten Behörde - allenfalls im Gegensatz zu vor ihm eingeordneten Fahrzeuglenkern - keinesfalls um einen Nachzügler, der noch bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren ist und dort bis zum Phasenwechsel aufgehalten wurde, handelte. Vielmehr ist der Beschwerdeführer nach vorherigem Anhalten erst bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Auch die Rechtsrüge des Beschwerdeführers muß somit erfolglos bleiben.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992020297.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten