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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art18 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. September 1992, Zl. UVS-03/21/00408/92, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Juni 1991 um 7.45 Uhr in Wien 9, Müllnergasse 13, ein Kraftfahrzeug abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 24 Abs. 1 StVO ist das Halten und das Parken verboten (lit. a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b. Das Straßenverkehrszeichen "Halten und Parken verboten" zeigt nach § 52 Z. 13b StVO mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sein Fahrzeug auf der Straßenseite abgestellt hatte, auf der sich (mobile) Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13b StVO befanden. Daß sein Fahrzeug nicht innerhalb einer die Schrägparkordnung vorsehenden Bodenmarkierung, sondern parallel zum Fahrbahnrand neben einer innerhalb der Fahrbahn gelegenen Baumscheibe abgestellt war, änderte hieran nichts. Der Abstellort lag deswegen nicht außerhalb der die ganze Straßenseite betreffenden Verbotszone. Zutreffend bemerkt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, es berühre die gehörige Kundmachung der entsprechenden Verordnung nicht, daß sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches derselben eine Bodenmarkierung befinde, welche eine Schrägparkordnung kennzeichne.
Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 9 Abs. 7 und § 23 Abs. 2 StVO näher einzugehen, da ihm die belangte Behörde die Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen nicht angelastet hat. Unrichtig ist, daß sich die Halte- und Parkverbotstafeln nur auf den Bereich der das Schrägparken erlaubenden Bodenmarkierungen bezogen hätten; vielmehr betrafen sie - wie schon ausgeführt - die ganze Straßenseite, auf der sie sich befanden. Ob die Rechtsansicht der belangten Behörde (insbesondere zum Fahrbahnrand) das Abstellen eines Fahrzeuges vor der Baumscheibe (abgesehen von der Aufstellung der gegenständlichen Vorschriftszeichen) erlauben würde, ist für den Beschwerdefall ohne Bedeutung.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde für unschlüssig hält, weil der Umstand, daß 15 - 20 Fahrzeuge in der Verbotszone abgestellt worden seien, gegen die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit der Verkehrszeichen spreche, vermag er keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit darzustellen. Die Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen durch zahlreiche andere Fahrzeuglenker zwingt noch nicht zu dem vom Beschwerdeführer erwünschten Schluß.
Schließlich war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, die Verwaltungsstrafakten betreffend jene Beschuldigten, deren Fahrzeuge ebenfalls abgeschleppt worden waren, beizuschaffen und die jeweiligen Beschuldigten zu vernehmen, weil der Beschwerdeführer damit die Aufnahme von Erkundungsbeweisen anstrebte.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020308.X00Im RIS seit
12.06.2001