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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2 lita idF 1987/213;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 15. Dezember 1992, Zl. MA 64-12/103/92, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die am 30. Dezember 1991 vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher bezeichneten Ort in Wien verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen, der Marke und der Fahrgestellnummer nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von zusammen S 1.579,-- vorgeschrieben.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unstrittig ist, daß das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers, für welches ihm ein Wechselkennzeichen zugewiesen worden war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Kennzeichentafeln, sondern lediglich mit einer hinter der Heckscheibe befindlichen Tafel, die auf das Wechselkennzeichen hinwies, abgestellt war.
Gemäß § 89a Abs. 2 lit. a StVO in der Fassung der 14. Novelle BGBl. Nr. 213/1987 ist die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
Der Beschwerdeführer will die Wortfolge "sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug" in verfassungskonformer Interpretation einschränkend entweder in Verknüpfung mit einer Derelinquierungsabsicht oder im Sinne eines nicht mehr zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges verstehen. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0209, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof unter ausdrücklicher Ablehnung einer auch vom nunmehrigen Beschwerdeführer zitierten, gegenteiligen Literaturstelle ausgesprochen hat, daß nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung seit dem Inkrafttreten der 14. StVO-Novelle bereits der bloße Umstand, daß an einem Kraftfahrzeug keine Kennzeichentafeln angebracht sind, seine Entfernung rechtfertigt. Eine Ausnahme zugunsten von Kraftfahrzeugen, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen wurde, enthält § 89a Abs. 2 lit. a StVO nicht.
In welchem Verhältnis diese Bestimmung zu jener des § 82 Abs. 2 StVO steht, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil der Beschwerdeführer nicht behauptet, eine Bewilligung für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen ohne Kennzeichentafeln nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle besessen zu haben.
Verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie der Beschwerdeführer äußert, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem schon erwähnten Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0209, nicht geteilt. Bemerkt sei, daß der Verfassungsgerichtshof im damaligen Beschwerdefall eine Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall nicht veranlaßt, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren in die Wege zu leiten.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020017.X00Im RIS seit
12.06.2001