Index
L67004 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Oberösterreich;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der ER und des WR, beide in M, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den "Bescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 5. August 1992, Zl. "Grundverkehr", betreffend Verweigerung einer Bestätigung im Sinne des § 1 Abs. 4 des
O.ö. Grundverkehrsgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung vom 5. August 1992 lehnte der Bürgermeister der Gemeinde T den Antrag der Beschwerdeführer vom 17. März 1992 auf Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber, daß näher bezeichnete Grundstücke des Grundbuchsgerichtes X zweifelsfrei zur Gänze nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet seien, gemäß § 1 Abs. 4 des O.ö. Grundverkehrsgesetzes 1975, LBGl. Nr. 53 (im folgenden kurz: GVG), mit der Begründung ab, es habe nach einer im Beisein der von der Landwirtschaftkammer und vom Gemeinderat entsendeteten und ortsansässigen Mitglieder der Bezirksgrundverkehrskommission erfolgten Besichtigung an Ort und Stelle nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, daß die gegenständlichen Grundstücke zur Gänze nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 1 Abs. 4 GVG hat der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem in der Gemeinde ansässigen Mitglied der Bezirksgrundverkehrskommission gemäß § 18 Abs. 3 lit. c und dem Mitglied gemäß § 18 Abs. 3 lit. d dann, wenn ein Grundstück zweifelsfrei zur Gänze nicht der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist, dies auf Antrag eines der Vertragsschließenden zu bestätigen. Ist der Bürgermeister selbst eines dieser Mitglieder, so hat er hiebei das Ersatzmitglied heranzuziehen. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters, mit dem die Bestätigung abgelehnt wird, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
Bei der Verweigerung einer Bestätigung im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1977, Zl. 2183/77, ausgesprochen hat, trotz ihrer Bezeichnung als "Bescheid" in der genannten Gesetzesstelle nicht um einen Bescheid im Rechtssinn. Zur Begründung genügt es zufolge § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG auf die diesbezüglichen Darlegungen im genannten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Da gemäß Art. 130 Abs. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 B-VG - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde zulässig ist, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992020271.X00Im RIS seit
20.11.2000