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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AtemalkoholmeßgeräteV;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Oktober 1991, Zl. IIb2-V-9000/4-91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. August 1990 um 17.30 Uhr in Söll auf der B 312 an einem bestimmten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und habe sich anschließend um 18.00 Uhr auf einem bestimmten Gendarmerieposten gegenüber einem zur Vornahme des Alkotests ermächtigten Gendarmeriebeamten geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 11.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stützt sich einerseits darauf, daß im Hinblick auf zwei mit dem Atemalkoholmeßgerät erzielte, mehr als zehn Prozent voneinander abweichende Meßergebnisse begründete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes bestanden haben, sodaß der Beschwerdeführer nicht mehr verhalten war, sich eines weiteren Tests mit demselben Alkomaten zu unterziehen; ohne nähere Überprüfungen bzw. Erhebungen sei es unzulässig gewesen, die Tatsache, daß weitere Meßergebnisse nicht zustande kamen, zu Lasten des Beschwerdeführers als Verweigerung des "Alkotests" auszulegen. Andererseits habe die belangte Behörde nicht hinreichend überprüft, ob der einschreitende Gendarmeriebeamte zur Durchführung des "Alkotests" mit Alkomaten berechtigt gewesen sei.
Voranzustellen ist, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, vor der Beanstandung Alkohol konsumiert zu haben ("im Laufe des Tages zwei kleine Bier"), bereits dies rechtfertigte - abgesehen von den vom Meldungsleger wahrgenommenen Alkoholisierungssymptomen (Geruch nach Alkohol, schwankender Gang, lallende Aussprache und "glasige" und leicht gerötete Augen) - das Verlangen nach Ablegung der Atemluftprobe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0153). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Meldungsleger auch zur Aufforderung und Durchführung der Atemluftalkoholuntersuchung mit Alkomaten ermächtigt. Nach den Ergebnissen der Ermittlungen der belangten Behörde war der die Untersuchung vollziehende Gendarmeriebeamte am 15. März 1988 zur Bedienung des Alkomaten geschult worden; daraufhin wurde die Ermächtigungsurkunde des Beamten vom 28. Juli 1983 ergänzt.
Nach der Betriebsanleitung für das verwendete Anlaysegerät zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration (Alcomat Siemens) kann eine Meßunregelmäßigkeit etwa auf ein eventuelles Aufstoßen des Probanden zurückzuführen sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse somit noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw. Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes schließen. Ein abgesichertes Ergebnis und damit verwertbare Messungen liegen - wie der Beschwerdeführer selbst erkennt - nur vor, wenn beide Meßwerte bestimmte Abweichungsgrenzen nicht überschreiten.
Der Lenker ist daher so lange verpflichtet, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Meßergebnis (zwei nicht erheblich voneinander abweichende Einzelmeßwerte) zustandegekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, daß mit dem verwendeten Gerät kein verläßliches Meßergebnis erzielt werden kann.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholmeßgeräte des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für öffentliche Sicherheit, vom 11. Dezember 1988 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß solche Richtlinien keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1991, Zl. 91/03/0055). Im übrigen sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Richtlinien überholt, weil sie inzwischen (14. Mai 1990) neu gefaßt und versendet wurden und danach eine Wiederholung der Untersuchung in einem Fall wie dem vorliegenden vorgesehen ist. Da der Beschwerdeführer darüberhinaus keinen konkreten Mangel des verwendeten Gerätes darzulegen vermag, ist sein Vorbringen nicht geeignet, Bedenken gegen die Funktionstüchtigkeit des Gerätes zu erwecken.
Die weitere Verwendung des Gerätes war dem Meldungsleger entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht untersagt. Im Hinblick auf die nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter um 17.45 Uhr und 1,24 mg pro Liter um 17.47 Uhr) waren die Messungen jedoch nicht verwertbar und es hatte somit der Meldungsleger die Verpflichtung, die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Beschwerdeführer in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen. Es wurden nun mit dem Beschwerdeführer - wie sich aus dem vom Meldungsleger unterfertigten Bericht im Einklang mit der Aussage des Meldungslegers vom 20. November 1990 ergibt - sechs Versuche unternommen, das Gerät ordnungsgemäß zu beatmen, die Blasversuche wurden durch den Beschwerdeführer jedoch so unzureichend ausgeführt, daß kein gültiges Meßergebnis zustande kam. Mit Recht wurden daher die zu kurzen und zu schwachen Blasversuche des Beschwerdeführers als Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im übrigen bereits wiederholt ausgesprochen, daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0149). Gegen die Glaubwürdigkeit des betreffenden Gendarmeriebeamten vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges vorzutragen.
Schließlich ist auch aus dem Einwand, in der eingeholten Beurteilung der Sanitätsabteilung würde die Richtigkeit der Meßergebnisse angezweifelt, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Einerseits wurden im Hinblick auf die erwähnte Abweichung von der belangten Behörde die Meßergebnisse ohnehin nicht als gültig angesehen; andererseits ergibt sich aus der genannten Beurteilung der Sanitätsabteilung keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß das verwendete Gerät funktionsuntüchtig gewesen sei.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren ErlässeAlkotest VerweigerungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelAlkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991030343.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.06.2013