TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 93/18/0041

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

41/02 Melderecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954;
MeldeG 1972;
MeldeG 1991;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 7. Dezember 1992, Zl. III 113/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und § 4 des Fremdenpolizeigesetzes ein Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet auf unbestimmte Zeit erlassen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer seit 1988 insgesamt fünfzehnmal rechtskräftig wegen Verwaltungsübertretungen bestraft worden, darunter dreimal wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, einmal wegen einer Übertretung des Meldegesetzes und einmal wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO. Dazu kämen zwei rechtskräftige gerichtliche Bestrafungen des Beschwerdeführers, und zwar mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. März 1990 wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB (bedingte Geldstrafe) und mit Urteil des Bezirksgericht Reutte vom 9. März 1992 wegen des Vergehens nach § 146 StGB (unbedingte Geldstrafe). Die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und des Meldegesetzes erfüllten den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall Fremdenpolizeigesetz, womit die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz berücksichtigte die belangte Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit November 1984 in Österreich aufhalte und im Gastgewerbe als Kellner arbeite. Er sei geschieden und für ein Kind sorgepflichtig und lebe mit einer Lebensgefährtin zusammen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer auf Bestimmungen des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, Bezug nimmt, übersieht er, daß dieses Gesetz seinem § 86 Abs. 1 zufolge - mit Ausnahme der §§ 75 und 76 - erst am 1. Jänner 1993, somit nach Erlassung des am 15. Dezember 1992 zugestellten angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten ist. Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung eines Bescheides ist jedoch die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zugrundezulegen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 559 f, angeführte Rechtsprechung).

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid angeführten rechtskräftigen verwaltungsrechtlichen Bestrafungen und gerichtlichen Verurteilungen aufweist. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen der Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und des Meldegesetzes von der Erfüllung des Tatbestandes nach § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall Fremdenpolizeigesetz ausgegangen ist und demgemäß die in § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - beabsichtigt, beim BG Reutte einen "Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens" zu stellen, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Belang.

Auch der im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Interessenabwägung der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Bei seinem Hinweis auf die Geburt einer Tochter am 5. Jänner 1993 handelt es sich um eine Neuerung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden kann. Daß sich der Beschwerdeführer seit der letzten Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung am 7. Juli 1991 keiner weiteren Verwaltungsübertretung schuldig gemacht hat, ist nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Zeit des Wohlverhaltens viel zu kurz ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung geringer einschätzen zu können. Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer in einem relativ kurzen Zeitraum begangenen Straftaten läßt eine Tendez zur Mißachtung der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Die Verstöße gegen fremdenpolizeiliche und melderechtliche Vorschriften sind dabei keineswegs als geringfügig zu bewerten. Die Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO wiegt im Hinblick auf die von alkoholisierten Lenkern für die Allgemeinheit ausgehende große Gefahr besonders schwer. Wenngleich dem Beschwerdeführer zugebilligt werden muß, daß das Aufenthaltsverbot einen erheblichen Eingriff in seine Lebenssituation bedeutet, ist es bei dem gegebenen Sachverhalt nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in bezug auf die maßgebenden öffentlichen Interessen ein unverhältnismäßig größeres Gewicht beigemessen hat. Die Frage, wohin der Beschwerdeführer allenfalls abgeschoben wird, war in die Interessenabwägung nicht einzubeziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0452).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180041.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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