TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/16/0156

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §89 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des 1.) Franz H und

2.) Ing. Adolf H sowie der 3.) Fa. T Gesellschaft m.b.H, alle in Deutschland, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. April 1991, Zl. 6-6/H/3/1991/Ha, betreffend Aufhebung der Beschlagnahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die "Firma T Ges.m.b.H. ..., vertreten durch Geschäftsführer Franz und Ing. Adolf H" zu Hdn. Rechtsanwalt Dr. ... ergangenen Bescheid hat das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Franz und des Ing. Adolf H vom 5. Juli 1990 bzw. 29. Juni 1990 auf Herausgabe der am 27. Juni 1990 beschlagnahmten Pkw der Marken Mercedes und BMW gemäß § 89 FinStrG als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß am 5. Juli 1990 anläßlich der Einvernahme des Franz H beantragt worden sei, die Beschlagnahme der Pkw unverzüglich aufzuheben, da auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der beiden Beschuldigten vorlägen. Demgegenüber sei aber festzustellen, daß die beiden Beschuldigten des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG dringend verdächtigt seien; die Pkw seien daher gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG vom Verfall bedroht und die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme sei zur Sicherung des Verfalls weiterhin geboten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer Fanz und Ing. Adolf Hartl sowie die Fa. T Gesellschaft m.b.H., die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben. Die einschreitenden Rechtsanwälte - die nunmehrigen Beschwerdeführer-Vertreter - verwiesen auf die bereits ausgewiesene Vollmacht des Franz und Ing. Adolf H und hinsichtlich der T GmbH. gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die erteilte Bevollmächtigung.

Mit der an die genannten Beschwerdeführer ergangenen, nunmehr angefochtenen Beschwerdeentscheidung wies die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Beschwerde als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in dem in § 89 FinStrG normierten Recht verletzt, wonach eine Beschlagnahme nur dann zulässig ist, wenn dies zur Sicherung des Verfalles oder zur Beweissicherung geboten ist und darüber hinaus der Beschlagnahmebescheid dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen ist bzw. bei dessen Abwesenheit gemäß § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt nach dem Bescheidspruch ein Antrag des Franz und des Ing. Adolf H. vom 5. Juli 1990 bzw. 29. Juni 1990 zugrunde. In der Begründung des Bescheides wird nur mehr auf den Antrag vom 5. Juli 1990 Bezug genommen.

Am 29. Juni 1990 wurde Ing. Adolf H in Anwesenheit seines Steuerberaters als Verdächtiger einvernommen. Dabei hat Ing. Adolf H einen mündlichen, in der Niederschrift inhaltlich nicht näher festgehaltenen Antrag auf Herausgabe der Pkw gestellt.

In der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen Franz H vom 5. Juli 1990 stellte der ausgewiesene Rechtsanwalt als Verteidiger des Verdächtigen namens des Franz und des Ing. Adolf H den Antrag, die Beschlagnahme unverzüglich aufzuheben und die beiden Fahrzeuge wieder auszufolgen, nachdem im bisherigen Verfahren keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der beiden Beschuldigten (im Sinne einer allfälligen Abgabenhinterziehung) hervorgekommen seien und daher davon auszugehen sein werde, daß es keinesfalls zum Verfall der gegenständlichen Fahrzeuge kommen werde. Ein gleichartiger Antrag der Fa. T Gesellschaft m.b.H. ist den Akten nicht zu entnehmen.

Liegen nun ein mündlich gestellter und in der Niederschrift nicht näher festgehaltener sowie ein niederschriftlich aufgenommener Antrag des Franz und Ing. Adolf H vor, dann war der Bescheid an diese als Bescheidadressaten zu richten und diesen zuzustellen. Der erstinstanzliche Bescheid ist nach seinem Wortlaut aber ausschließlich an die Fa. T Gesellschaft m.b.H. ergangen, nicht jedoch auch an Franz und Ing. Adolf H. Diese werden bloß als Vertreter der Bescheidadressatin angeführt.

Da der Bescheid des Zollamtes, nach dessen Spruch der Antrag "der Herren Franz und Ing. Adolf H abgewiesen wurde, nur an die Gesellschaft m.b.H. adressiert - und damit auch nur der Gesellschaft m.b.H. zugestellt - wurde, war es die Finanzlandesdirektion, die mit ihrer sowohl an Franz und Ing. Adolf H als auch die Fa. T Gesellschaft m.b.H. adressierten und zugestellten Beschwerdeentscheidung erstmals rechtswirksam über den Antrag des Franz und des Ing. Adolf H unter Außerachtlassung, daß die Fa. T Gesellschaft m.b.H. gar keinen Antrag gestellt hatte, entschied.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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