TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/18/0479

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche §8 Abs1 Z1 litf;
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche §8 Abs1 Z1;
KJBG 1987 §30;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1983/176;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dipl.Ing. K in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Oktober 1992, Zl. 5-212 We 30/7-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 1992, Zl. 92/18/0258, verwiesen, womit der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 4. Mai 1992 insbesondere infolge Verstoßes gegen die Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Im fortgesetzten Verfahren erließ die belangte Behörde mit Datum 14. Oktober 1992 einen Bescheid, dessen Spruch (abgesehen von der Vorschreibung von Berufungskosten) wie folgt lautet:

"Der gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.06.1991, GZ.:15.2 W 621/3 - 90 erhobenen Berufung des Herrn Dipl.Ing. K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, X, vom 02.07.1991, wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 358/1990, in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz - VStG 1950, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt 358/1990, keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgrund des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses 1992/18/0258-8 vom 04.09.1992 abgeändert, sodaß dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:

Über Herrn Dipl.Ing. K, zum Tatzeitpunkt (04.05.1990) zur Vertretung nach außen Berufener der B-AG und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 i.d.g.F., wird für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 8 Abs. 1 Zif. 1 lit. f der Verordnung zum KJBG BGBl. Nr. 419/1987 in Verbindung mit § 30 KJBG eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 3 Wochen verhängt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt der angefochtene Bescheid nicht gegen die Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950. Mit der Formulierung, daß der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des Straferkenntnisses auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1992 abgeändert werde, kommt hinreichend klar zum Ausdruck, daß die belangte Behörde lediglich der Rechtsanschauung in diesem hg. Erkenntnis Rechnung tragen wollte. Wenn es im angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1992 heißt, daß der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "nunmehr wie folgt zu lauten hat", so kann dies - auch unter der zur Deutung des Spruches zulässigen Heranziehung der Begründung des Bescheides - nur dahin verstanden werden, daß der übrige Teil des Spruches unverändert gelassen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1987, Zl. 87/03/0128). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält daher der im Instanzenzug ergangene Spruch des angefochtenen Bescheides auch den von der belangten Behörde aufrechterhaltenen, im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses aufscheinenden Tatvorwurf.

Gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz der Verordnung BGBl. Nr. 527/1981 über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 419/1987 (im folgenden: VO) dürfen Jugendliche in den im § 3 genannten Betrieben und mit den oder bei den in den §§ 4 bis 9 angeführten Arbeiten nicht beschäftigt werden, sofern nicht anderes bestimmt wird.

Nach § 8 Abs. 1 VO sind Arbeiten nach § 2 Abs. 2, unbeschadet einer allfälligen bescheidmäßigen Verfügung gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung, weiters 1. die Bedienung von motorisch betriebenen Maschinen, an denen durch Werkzeuge, durch rotierende, auf und ab oder hin und her bewegte Teile sowie durch einlaufende Rollen, Walzen, Schnecken, Zahnräder oder ähnliche Teile eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist. Solche Maschinen sind insbesondere: ... lit. f) Pressen. (Die übrigen Bestimmungen des § 8 VO sind im Beschwerdefall ohne Belang.)

Es kann dahinstehen, ob es überhaupt erforderlich war, die Art der Maschine derart zu umschreiben, daß diese dem Begriff "Presse" unterstellt wird oder ob eine allgemeine Umschreibung im Sinne des ersten Satzes des § 8 Abs. 1 Z. 1 VO ausreichend gewesen wäre, was zur Folge hätte, daß der Beschreibung der Maschine als "Presse" - vom objektiven Tatbestand her gesehen - keine rechtliche Bedeutung zukäme. Im Beschwerdefall konnte sich nämlich die belangte Behörde ohnedies insoweit auf das vom Beschwerdeführer selbst ins Treffen geführte Gutachten des im gerichtlichen Strafverfahren beigezogenen Sachverständigen berufen, welcher die in Rede stehende Maschine den Pressen zugeordnet hat. Sohin konnte die belangte Behörde daher auch frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß der Lehrling K. an einer "Presse" näher angeführte Tätigkeiten ausgeführt habe.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der erwähnte Sachverständige sei erst nach Durchführung entsprechender Erhebungen zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei der erwähnten Maschine dem Wesen nach um eine Presse handle, der Beschwerdeführer aber auch alle damit befaßten Personen im Betrieb hätten "berechtigt subjektiv" der Meinung sein können, daß es sich entsprechend der Bezeichnung der Maschine in Faktura und Betriebsanleitung um eine "Signiermaschine" (und sohin nach Auffassung dieser Personen nicht um eine Maschine, welche unter das genannte Beschäftigungsverbot falle) handle, so vermag der Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Aus der wiedergegebenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 Z. 1 ergibt sich nämlich - ohne daß es dazu besonderer Überlegungen bedürfte -, daß die in dessen zweitem Satz näher angeführten Maschinen (im vorliegenden Fall in lit. f die Pressen) eine demonstrative Aufzählung der im ersten Satz allgemein umschriebenen Maschinen darstellen (arg.: "insbesondere"). Bei entsprechender Beachtung der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Z. 1 VO mußte daher - unabhängig von der Einordnung einer Maschine unter die Aufzählung des zweiten Satzes - jedenfalls der allgemein gehaltenen Umschreibung der Maschinen im ersten Satz des § 8 Abs. 1 Z. 1 VO Beachtung geschenkt werden. Daß aber die Subsumtion der im Beschwerdefall in Rede stehenden Maschine unter den ersten Satz des § 8 Abs. 1 Z. 1 VO nicht zumutbar war, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Damit geht auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgetragene Verfahrensrüge ins Leere.

Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, daß eine persönliche Überwachung der Dienstnehmer durch ihn bei einem Betrieb mit 400 bis 500 Beschäftigten völlig ausgeschlossen sei. Diesen praktischen Erwägungen habe der Gesetzgeber durch die Schaffung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG 1950 Rechnung getragen, wonach unter anderem die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten möglich sei. Von diesem Recht habe der Beschwerdeführer durch die Erstellung eines "Organigramms" Rechnung getragen. Es genüge, daß die Verantwortung darin eindeutig abgegrenzt sei, ohne daß "direkte namentliche Bestellungen" erfolgten.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage: Für die Einhaltung der Schutzbestimmungen des KJBG ist nämlich, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Von dieser ihn treffenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit hätte den Beschwerdeführer die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG 1950 zwar befreien können. Auf eine derartige Bestellung könnte sich der Beschwerdeführer aber nur dann berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12 375/A), was weder aus der Aktenlage hervorgeht, noch vom Beschwerdeführer behauptet wird. Selbst wenn daher zwei namentlich genannte Dienstnehmer im gerichtlichen Strafverfahren angegeben haben sollten, daß sie sich der Bestellung bewußt gewesen seien und ihre Verantwortlichkeit in diesem Bereich bejaht hätten, wäre sohin für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.

Da zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 glaubhaft hätte machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Der Beschwerdeführer hat das Bestehen eines solcherart wirksamen Kontrollsystems nicht einmal behauptet, sodaß ihn das oben aufgezeigte Vorbringen nicht von seiner Verantwortung zu entlasten vermag.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180479.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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