TE Vfgh Beschluss 1990/9/29 G147/88

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Veröffentlicht am 29.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §19 Abs3 Z3 VfGG §62 Abs4

Leitsatz

Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung des Antrages durch das antragstellende Gericht

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 7. September 1990, 33 Ra 30/88, den Antrag auf Aufhebung des §61 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. 104/1985, wegen Verfassungswidrigkeit gemäß §62 Abs4 VerfGG 1953 zurückgezogen.

Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. Beschluß VfGH 3.12.1986, G85/86).

Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G147.1988

Dokumentnummer

JFT_10099071_88G00147_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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