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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit VfGG §19 Abs3 Z3 VfGG §62 Abs4Leitsatz
Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens nach Zurückziehung des Antrages durch das antragstellende GerichtSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluß vom 7. September 1990, 33 Ra 30/88, den Antrag auf Aufhebung des §61 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. 104/1985, wegen Verfassungswidrigkeit gemäß §62 Abs4 VerfGG 1953 zurückgezogen.
Das Verfahren war daher einzustellen (vgl. Beschluß VfGH 3.12.1986, G85/86).
Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.
Schlagworte
VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:G147.1988Dokumentnummer
JFT_10099071_88G00147_00