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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Kommanditgesellschaft F & Co., vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen die Erledigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. November 1991, Zl. 424.574/2-I,II/A/4/b/91, betreffend Einfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die mit einem Abtretungsantrag im Sinne des Artikel 144 Abs. 3 B-VG verbundene, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vom 2. Jänner 1992 enthält u.a. folgende Erklärungen:
"Gegen den in Abschrift beiliegenden Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21.11.1991, GZ 424.574/2-I,II/A/4/b/91 erheben wir BESCHWERDE gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof...."
"Der angefochtene Bescheid wurde uns - mittels eingeschriebenen zur Post gegebenen Briefes - am 25.11.1991 zugestellt,....".
Mit Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1992 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerde nicht angeschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, dieses Formgebrechen zu beheben.
Mit Vorlagebericht vom 21. Jänner 1992 legte die Beschwerdeführerin zu OZl. 3 der Akten des Verfassungsgerichtshofes die Erledigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. November 1991 vor.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, B 16/92, wurde die Behandlung der "gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. November 1991" erhobenen Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit diesem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes gingen dem Verwaltungsgerichtshof auch die Akten des Verwaltungsverfahrens zu.
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Nach Artikel 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (u.a.) 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Der Verwaltungsgerichtshof entnimmt den Akten des Verwaltungsverfahrens, daß die gegenständliche Verwaltungsangelegenheit mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1991 entschieden wurde. Dieser Bescheid enthält im Spruch u.a. die folgenden Worte: "Ihr Antrag vom 17. September 1991....wird....abgewiesen."
Die vorliegende Beschwerde wendet sich allerdings nicht gegen diesen Bescheid, sondern gegen die bereits vor dessen Ergehen am 25. November 1991 zugestellte Erledigung der belangten Behörde vom 21. November 1991. Diese Erledigung weist im Eingang u.a. folgende Formulierung auf: "Ihr oben erwähnter Antrag auf Erteilung der Einfuhrbewilligung ist..... abzuweisen". Abschließend lautet diese Erledigung wie folgt:
"Dieses Ermittlungsergebnis wird Ihnen im Sinne der Bestimmungen des § 37 AVG 1991, betreffend Parteiengehör, mit der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb von acht Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zur Kenntnis gebracht."
Die Erledigung vom 21. November 1991, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richtet, stellt somit eine bloße Verfahrensanordnung, jedoch keinen Bescheid im Sinne des Artikel 131 B-VG dar.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040015.X00Im RIS seit
25.01.2001