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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0024 93/16/0025Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, 1.) über den Antrag des F in K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 2.) über die mit diesem Antrag eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1991, Zl. Jv 50.610-33a/90, betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren, sowie 3.) über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in dieser Beschwerdesache, die Beschlüsse gefaßt:
Spruch
Begründung
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1992, B 1468/91-8, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1991, Zl. Jv 50.610-33a/90, erhobene Beschwerde zurückgewiesen. Nach der Begründung des Beschlusses war der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die nach § 19 Abs. 3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen aufgefordert worden, die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 2 VfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist wurde die Beschwerde somit wegen des nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückgewiesen.
1.) In der Begründung des an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien wird darauf hingewiesen, daß dieser Bescheid am 13. Dezember 1991 zugestellt worden sei. Die letzte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei am 27. Jänner 1993 zugestellt worden. Der Verfassungsgerichtshof habe die Beschwerde nicht an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen können, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gelangen würde.
Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 46 VwGG ist zunächst die Versäumung einer Frist - und zwar aus der Sicht des vorliegenden Falles einer Frist zur Einreichung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis.
Gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, die im ordentlichen Instanzenweg nicht mehr bekämpft werden können, steht grundsätzlich die Möglichkeit zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof offen. Eine derartige Verwaltungssache kann dabei grundsätzlich an beide genannten Gerichtshöfe herangetragen werden; der Partei steht es dabei frei, innerhalb der jeweils sechs Wochen betragenden Beschwerdefrist gleichzeitig bei beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gesonderte Beschwerden zu erheben oder im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG den Antrag zu stellen, die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde, wenn er findet, daß durch den angefochtenen Bescheid ein Recht im Sinne des Art. 144 Abs. 1 B-VG nicht verletzt wurde, an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
Wie den Ausführungen in dem in Rede stehenden Antrag zu entnehmen ist, hat sich der Beschwerdeführer entschlossen, zunächst allein Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben, und hat (bereits) in dieser Beschwerde den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Dadurch, daß der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Dies hat zur Folge, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 46 VwGG nicht erfüllt sind.
Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und die daraus resultierenden Folgen vor Augen hat, ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, in diesem ihm fremden Verfahren über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.
2.) Aus den unter Pkt. 1.) dargestellten Gründen ergibt sich weiters, daß die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen war.
3.) Gleichzeitig mit dem Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG. Abgesehen davon, daß dieser Antrag vom Beschwerdeführer in keiner Weise begründet wurde, ist Voraussetzung einer Verfügung im Sinne des § 45 VwGG, daß beim Verwaltungsgerichtshof vordem ein Verfahren durch ein Erkenntnis oder durch einen Beschluß abgeschlossen worden ist. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bekämpften Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. November 1991, Zl. Jv 50.610-33a/90, wurde aber ein derartiges Verfahren nicht durchgeführt, sodaß der Antrag ins Leere geht.
4.) Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Erledigung des Antrages, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160023.X00Im RIS seit
03.04.2001