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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des D in H, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, auf Ablehnung des Hofrates Dr. X in der Beschwerdesache des Antragstellers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. September 1992, Zl. SD 404/92, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß vom 19. November 1992 wies der Verwaltungsgerichtshof durch den Hofrat Dr. X den Antrag des Antragstellers, ihm zur Erhebung der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid die Verfahrenshilfe zu bewilligen, gemäß § 63 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit § 61 Abs. 1 VwGG) ab. Nach der Begründung erscheine die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes offenbar aussichtslos.
Seinen auf § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG gestützten, mit der Beschwerde gegen den erwähnten Bescheid verbundenen Antrag auf Ablehnung des Hofrates Dr. X begründet der Antragsteller im wesentlichen damit, daß, weil Hofrat Dr. X bereits deutlich zu erkennen gegeben habe, wie der angefochtene Bescheid im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 92/18/0528 beurteilen sein werde, ernsthafte Zweifel daran vorlägen, ob der Genannte die Beschwerde noch unbefangen auf ihre Stichhaltigkeit prüfen könne.
Hofrat Dr. X erklärte, sich nicht befangen zu fühlen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn - zwar nicht die in den Z. 1 bis 4 der genannten Bestimmung angeführten, aber - sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG können aus den im Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei nach dem zweiten Satz der angeführten Bestimmung die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen ist der Antragsteller darauf zu verweisen, daß einer Partei die Verfahrenshilfe nach dem gemäß § 61 Abs. 1 VwGG für die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sinngemäß geltenden § 63 Abs. 1 erster Satz ZPO - u. a. - nur dann zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheint. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sind daher - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint - auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen. Der Umstand, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zuge dieser Prüfung vom abgelehnten Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als offenbar aussichtslos beurteilt wurde, ist somit nicht geeignet, Zweifel an der vollen Unbefangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Gerichtshofes aufkommen zu lassen.
Dem Ablehnungsantrag war daher mangels Vorliegens wichtiger Gründe im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG für die Ablehnung des Hofrates Dr. X nicht stattzugeben.
Wien, am 25. Februar 1993
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992180528.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012