TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/04/0208

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/04/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden A. 1.) des R, 2.) des A und 3.) der L, alle in W, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, und B. 1.) des HN, 2.) der SN,

3.) des WP und 4.) der HP, alle in W, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1992, Zl. 310.863/2-III/3/92, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: R-GmbH in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den unter A. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- und den unter B. genannten Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zuerst genannten Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Juli 1992 wurde der mitbeteiligten Partei auf ihr Ansuchen gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer im Standort W, K-Platz 37, bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch Errichtung eines Gastgartens nach Maßgabe eines näher bezeichneten Planes und folgender Betriebsbeschreibung:

"Im Hof des Hauses K-Platz 37 wird nach Maßgabe des einen Bestandteil dieser Genehmigung bildenden Planes ein Gastgarten eingerichtet, welcher ca. 60 bis 70 Verabreichungsplätze enthält. Das Ende der täglichen Betriebszeit bei diesem Gastgarten beträgt 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ist der Gastgarten geschlossen. Am südlichen Ende des Gastgartens wird eine Schallschutzwand in einer Höhe von 2,5 m aus zweischaligem Holzflechtwerk mit eingelegter Schallabsorption (5 cm Mineralwolle) errichtet. Weiters wird die bestehende Wand in Richtung der Liegenschaft K-Platz 36a (linke Grundstücksgrenze) mit schallabsorbierenden Platten aus Holzflechtwerk mit 5 cm Mineralwollhinterfüllung verkleidet."

sowie unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.

Gleichzeitig wurde das Ansuchen der mitbeteiligten Partei auf Änderung der mit den Bescheiden des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Mai 1989 und vom 14. September 1990 genehmigten gegenständlichen Betriebsanlage dadurch, daß anstelle der Veranda an der Längsseite der Betriebsanlage an der gesamten Länge der Außenfront eine Markise als Witterungsschutz zum Zugang zu den Toiletteanlagen angebracht werde, im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1973 abgewiesen, aber der in diesen Bescheiden enthaltene Auflagepunkt 15 dahin gehend abgeändert, daß er zu lauten habe wie folgt:

"Der Zugang von der Einfahrt zum Hof ist während jenes Teiles der Betriebszeit, in denen der Gastgarten nicht betrieben werden darf, mittels Kette versperrt zu halten. Kunden ist das Betreten des Hofes während dieser Zeiten durch deutlich sicht- und lesbaren Anschlag zu untersagen."

Zur Begründung führte der Bundesminister im wesentlichen aus, die gegenständliche Betriebsanlage sei erstmals (in letzter Instanz) mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. Mai 1989 bzw. vom 14. September 1990 genehmigt worden. Diese Genehmigung umfasse ein L-förmiges Gebäude, in welchem mehrere (straßenseitige wie hofseitige) Gasträume sowie sämtliche Nebenräume untergebracht seien; die hofseitigen Gasträume seien über eine L-förmige Veranda zugänglich. Am 30. Juni 1989 sei die Erweiterung dieser Betriebsanlage durch Einrichtung eines Gastgartens im Hof des Betriebsgebäudes begehrt worden, wobei gleichzeitig die einen Bestandteil der bereits genehmigten Betriebsanlage bildende Veranda durch eine Markise ersetzt werden sollte. Weder im Grundgenehmigungsbescheid noch im Ansuchen vom 30. Juni 1989 seien über das tägliche Ende der Betriebszeit Angaben enthalten gewesen, sodaß diesbezüglich auf Grund der für den gegenständlichen Standort festgelegten Betriebsart "Gasthaus" gemäß der geltenden Sperrzeitenverordnung ein tägliches Ende der Betriebszeit von 24.00 Uhr zugrunde zu legen gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid habe seine abweisende Entscheidung auf das Ergebnis eines unangesagten Augenscheins am 7. September 1989 gestützt, in dessen Zuge zwischen 22.00 und 22.20 Uhr in der Wohnung der Nachbarn N (F 29/1) und von

22.30 bis 22.50 Uhr in der Wohnung der Nachbarn R (K-Platz 36a) u. a. von einem medizinischen Amtssachverständigen - infolge Fehlens einer Lärmmeßeinrichtung lediglich - subjektive Eindrücke gewonnen worden seien, welche in ein medizinisches Gutachten vom 22. September 1989 Eingang gefunden hätten, sowie einer am 20. September 1989 von 20.00 bis ca. 21.00 Uhr in den Wohnungen der Nachbarn P (F 29/2) und R durchgeführten Lärmmessung, auf welcher das in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1989 erstattete medizinische Gutachten aufgebaut habe. Am 22. September 1989 habe der damalige medizinische Sachverständige zum Standort F 29 festgehalten, zum Zeitpunkt der Erhebungen sei der Gästelärm derart schwach wahrnehmbar gewesen, daß dieser zwar zuweilen subjektiv hörbar gewesen sei, jedoch keine Gesprächsinhalte merkbar gewesen seien. Im Standort K-Platz 36a sei der Gästelärm jedoch derart intensiv und mit wörtlichem Gesprächsinhalt wahrnehmbar gewesen, daß dieser ohne entsprechende Schallschutzmaßnahmen nicht nur die Nachtruhe der Anrainer, sondern auch ihr normales Tagesleben derart beeinträchtige, daß eine latente Gesundheitsgefährdung für die Anrainer dieser Seite bei Gartenbetrieb gegeben sei. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 1991 habe ein anderer medizinischer Amtssachverständiger im wesentlichen ausgeführt, die betriebskausalen, dem Gastgarten zuzuordnenden Lärmimmissionen könnten zu Schlafstörungen und damit über einen längeren Zeitraum hinweg auch zu Gefährdungen der Gesundheit der Nachbarn führen. Im Verfahren vor der Gewerbebehörde zweiter Instanz sei erstmals die Auswirkung der Aufstellung einer Schallschutzwand zwischen dem Gastgarten und der hinteren Grundgrenze in der Höhe von 2,5 m aus zweischaligem Holzflechtwerk mit eingelegter Schallabsorption (5 cm Mineralwolle) sowie einer schallabsorbierenden Verkleidung der bestehenden Mauer an der linken Grundgrenze aus Holzflechtwerk mit 5 cm Mineralwollhinterfüllung schalltechnisch beurteilt worden. Der gewerbetechnische Sachverständige sei dabei am 7. Juni 1990 zu dem Schluß gekommen, es sei in bezug auf die F wohnenden Nachbarn eine Schallpegelminderung der Störgeräusche um ca. 7 dB erreichbar, wonach die Störgeräusche maximal 3 dB über dem Grundgeräuschpegel und deutlich unter dem Umgebungsgeräuschpegel lägen. Bezüglich der Liegenschaft K-Platz 36a könne mit einer Reduktion der Störgeräusche von ca. 3 bis 5 dB gerechnet werden; demzufolge erreichten einzelne Störlärmspitzen in der Wohnung R 40 dB und befänden sich "praktisch im Bereich des Umgebungsgeräuschpegels und deutlich unter den Verkehrsgeräuschen", wogegen hinsichtlich der Situation im Garten R festzustellen sei, daß Überschreitungen von weniger als 5 dB zu erwarten sein würden, jedoch hier deutlich höhere Verkehrsgeräusche aufträten.

Seitens der Nachbarn N, P und Y sei daraufhin ein schalltechnischer Meßbericht des Dr. B vom Juli 1990 vorgelegt worden, welcher eine Messung der Betriebsgeräusche vom 28. Juli 1990 (Samstag) in der Zeit von 21.45 bis 22.45 Uhr im Schlafzimmer der Familie N bei geöffnetem Fenster wiedergegeben habe. Der Gastgarten sei laut diesem Meßbericht etwa halb besetzt gewesen. Neben anderen im Detail wiedergegebenen Meßergebnissen seien in der Zeit von 21.45 bis 22.00 Uhr ein maximaler Schallpegel von 59,6 dB und ein minimaler Schallpegel von 33,2 dB gemessen worden. In der Zeit von 22.15 bis 22.30 Uhr sei der Grundgeräuschpegel mit 37,3 dB gemessen worden. Es seien Lärmspitzen bis 60 dB durch Gläserklirren und bis 52 dB durch lautes Lachen festgestellt worden. Gespräche der Gäste hätten Schallpegel zwischen 40 und 46 dB verursacht. Der Umgebungsgeräuschpegel habe sich vorrangig aus entfernterem und nahem Verkehrslärm und natürlichen Umgebungsgeräuschen zusammengesetzt.

Vom Nachbarn C sei ein schalltechnischer Meßbericht des Dr. B vom Oktober 1990 vorgelegt worden, welchem eine Messung der Betriebsgeräusche am 10. August 1990 (Freitag) in der Zeit von 22.15 bis 00.00 Uhr im Schlafzimmer der Familie C sowie eine Messung des "reinen" Umgebungslärms am 28. September 1990 (Freitag) in der Zeit von 22.15 bis 22.30 Uhr zugrunde gelegen sei. Die Lärmsituation am 10. August 1990 sei diesem Meßbericht zufolge durch Gesprächslärm, Gelächter und gelegentliches Gläserklirren aus dem Gastgarten sowie durch entfernten und näheren Verkehrslärm geprägt gewesen, während sich der Umgebungsgeräuschpegel am 28. September 1990 vorrangig aus entfernterem und nahem Verkehrslärm und natürlichen Umgebungsgeräuschen zusammengesetzt habe. Neben anderen Meßergebnissen seien in der Zeit von 22.20 bis 22.30 Uhr maximale Schallpegel von 44,7 dB und minimale Schallpegel von 29,0 dB gemessen worden. Im Verfahren dritter Instanz habe der beigezogene gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten u.a. ausgeführt, der Gastgewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei sei auf einem Grundstück mit etwa 75 m Länge und 18 m Breite in einem ebenerdigen Gebäude älterer Bauart untergebracht. Dieses Gebäude sei in L-Form errichtet, wobei ein Gebäudeteil über die Breite des Grundstückes direkt am K-Platz liege, der andere Teil erstrecke sich in westlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbarn K-Platz 38. Am Nachbargrundstück K-Platz 36a in östlicher Richtung schließe direkt eine Garage mit Flachdach an. Die etwa 3,2 m hohe Garagenmauer sei an der Grundstücksgrenze situiert. Diese Garage erstrecke sich in südlicher Richtung nicht ganz so weit wie das Gebäude K-Platz 37. Der Gastgarten sei zwischen dieser Garage und dem Seitentrakt des Gebäudes Nr. 37, welches ein Giebeldach mit etwa 5 m Höhe aufweise, geplant. Die Größe des für den Gastgarten vorgesehenen Platzes betrage ca. 8 m x 16 m, und es sollten ca. 60 bis 70 Verabreichungsplätze neu geschaffen werden. In Richtung Süden befinde sich ein Garten mit Sträuchern und Bäumen, der vom Betriebsinhaber privat genutzt werde und für die Gäste nicht zugänglich sei. Das Haus des Nachbarn C (K-Platz 38) sei ebenso wie das Haus K-Platz 37 in L-Form mit gleicher Form des Grundrisses errichtet. Die Schlafräume befänden sich im nach hinten führenden Seitentrakt im ersten Stock. Die Fenster seien ca. 4 bis 5 m über Grund und ca. 1 m tiefer als die Giebelhöhe des Seitentraktes des Gastbetriebes. Der Abstand zur Grundstücksgrenze K-Platz 37 betrage ca. 10 m, eine Sichtverbindung von diesen Räumen zum geplanten Gastgarten bestehe nicht. Das Haus F 29 der Nachbarn N, P und Y sei ein einstöckiger Neubau, liege von dem geplanten Gastgarten aus gesehen in südlicher Richtung und sei ca. 75 m von diesem entfernt. Die Schlafräume der dort wohnenden Nachbarn lägen in nördlicher Richtung. Es bestehe zwischen den Fenstern dieser Räume Sichtverbindung zum geplanten Gastgarten. Es seien einige Bäume und Sträucher dazwischen. Die Fenster befänden sich in ca. 4,5 m Höhe über Grund. Das Haus K-Platz 36a liege östlich des geplanten Gastgartens. Es sei ein ebenerdiges Wohngebäude. Es bestehe keine Sichtverbindung zum Gastgarten, da sich die oben beschriebene 3,2 m hohe Garage zwischen dem Gastgarten und dem Nachbarhaus befinde. Das Haus K-Platz 36 sei neben dem Haus K-Platz 36a in östlicher Richtung gelegen und sei ein einstöckiges Gebäude. Von den Räumen im Obergeschoß bestehe direkte Sichtverbindung auf einen Teil des Gastgartens. Der Beurteilung der Lärmsituation könnten sämtliche im Rahmen der Vorinstanzen erhobenen Meßwerte zugrunde gelegt werden. Eine Abschätzung der Schallpegelminderung durch die geplanten Schallschutzwände ergebe in Richtung F 29 eine Schallpegelminderung von etwa 5,5 dB. Damit werde eine Verminderung der dort auftretenden maximalen Immissionen aus dem Gastgarten auf 54 bis 55 dB zu erwarten sein. Eine genaue Abschätzung der Abschirmwirkung bei den angrenzenden Liegenschaften K-Platz 38, 36a und 36 sei wesentlich schwieriger. Die Lärmschutzwand in Richtung Süden werde, obwohl schallschluckend ausgeführt, doch zu Reflexionen und damit zu einer geringfügigen Erhöhung der Schallpegel bei diesen Nachbarn führen. Beim Nachbarn K-Platz 38 werde jedoch die Errichtung einer schallschluckenden Wand vor der Garagenmauer (Garage auf Liegenschaft K-Platz 36a) eine Verbesserung der Situation erwarten lassen, da keine direkte Sichtverbindung zum geplanten Gastgarten bestehe. Die Verminderung der Reflexionen von dieser Wand könne eine theoretisch maximale Verringerung der Schallpegel um 3 dB bewirken. Im gegebenen Fall werde jedoch die Verringerung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten weniger sein. Die maximal auftretenden Werte nach Errichtung der Schallschutzmauer könnten mit ca. 50 dB erwartet werden. Für die Nachbarn in den Häusern K-Platz 36a und 36 werde sich durch die geplanten Maßnahmen keine Veränderung der zu erwartenden Lärmimmissionen ergeben. Die maßgeblichen Reflexionen kämen vom Seitentrakt des Betriebsgebäudes, bei dem keine schallschluckenden Maßnahmen vorgesehen seien, bzw. sei eine direkte Sichtverbindung vom Haus K-Platz 36 gegeben. Zusammenfassend ließen die vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen eine Reduktion der durch den Betrieb hervorgerufenen Lärmimmissionen beim Haus F 39 um ca. 5,5 dB erwarten. Bei den Nachbarhäusern am K-Platz 36a und 36 werde sich die durch den Betrieb des Gastgarten hervorgerufene Geräuschsituation auch bei Realisierung der Lärmschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht verändern. Beim Nachbarn K-Platz 38 lasse sich eine geringfügige Verminderung der betriebskausalen Geräuschimmissionen erwarten, welche ca. 1 bis 2 dB betragen könne.

Der vom Bundesminister beigezogene medizinische Amtssachverständige habe in der Folge in seinem Gutachten u.a. folgendes ausgeführt:

"Hinsichtlich der lärmmäßigen Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft liegen mehrere Lärmimmissionsmessungen vor, die zum Teil von der Behörde (MA 22) und zum Teil von privater Seite (Ziviltechniker) durchgeführt wurden. Die MA 22 nahm am 20.9.1989 Schallpegelmessungen in den Wohnungen P (F 29) sowie R (K-Platz 36a) vor. Diese brachte folgende Ergebnisse:

1)

Messung in der Wohnung P (20.00 Uhr bis 20.30 Uhr):

              1.              Stock, dem Gastgarten zugewandtes Schlafzimmer bei geöffnetem Fenster:

   Grundgeräuschpegel                                37 dB(A)

   Gespräche von Gästen aus dem Gastgarten    43 bis 46 dB(A)

   Gläserklirren aus dem Gastgarten                  47 dB(A)

   einzelne Verkehrsspitzenwerte bis                 48 dB(A)

   Umgebungsgeräusche/Leq                            45 dB(A)

2. Messung in der Wohnung R (keine Zeitangabe):

   Erdgeschoß, Vorzimmer bei geöffneter, dem Gastgarten

   zugewandter Tür

   Grundgeräuschpegel                                30 dB(A)

   Gespräche von Gästen aus dem Gastgarten           37 dB(A)

   Lachen eines Gastes aus dem Gastgarten            45 dB(A)

   einzelne Verkehrsspitzenwerte bis                 46 dB(A)

   Umgebungsgeräusche/Leq                            39 dB(A)

3. Messung im Garten der Liegenschaft K-Platz 36a:

   Grundgeräuschpegel                                35 dB(A)

   Gespräche von Gästen aus dem Gastgarten           43 dB(A)

   einzelne Verkehrsspitzenwerte                     50 dB(A)

   Umgebungsgeräusche/Leq                            45 dB(A)

Der Nachbar N legte einen von ihm in Auftrag gegebenen schalltechnischen Meßbericht des Zivilingenieurs für Technische Physik Dr. B vom 28.7.1990 vor:

Schlafzimmer der Familie N bei geöffnetem Fenster in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.45 Uhr (im folgenden werden nur die Ergebnisse der Messung von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr wiedergegeben, da die Betriebszeit des Gastgartens laut Erklärung des Konsenswerbers um 22.00 Uhr endet):

   Grundgeräuschpegel (L 95)                       37,3 dB(A)

   Gespräche von Gästen im Gastgarten         40 bis 46 dB(A)

   lautes Lachen durch Gäste                       - 52 dB(A)

   Gläserklirren (hauptsächlich)                   - 50 dB(A)

   Gläserklirren (vereinzelt)                      - 60 dB(A)

   Verkehrsgeräusche (laut Meßbericht)        42 bis 50 dB(A)

   Leq                                             44,4 dB(A)

Der Nachbar C legt ebenfalls einen solchen schalltechnischen Meßbericht vor, der auf Messungen im Schlafzimmer der Familie C bei geöffnetem Fenster beruhte:

a)

Messung des Betriebslärms am 10.8.1990 in der Zeit von 22.15 Uhr bis 00.00 Uhr (wegen der Einschränkung der Betriebszeit des Gastgartens auf 22.00 Uhr werden nur die Daten, die in der Zeit von 22.20 Uhr bis 22.30 Uhr erhoben wurden, berücksichtig):

   Grundgeräuschpegel                              33,3 dB(A)

   maximaler Schallpegelwert                       44,7 dB(A)

   häufigere Schallpegelspitzen (L 1)              41,3 dB(A)

   Leq                                             36,4 dB(A)

b) Umgebungslärm (Messung vom 28.9.1990 in der Zeit von

   22.20 Uhr bis 22.30 Uhr:

   Grundgeräuschpegel (L 95)                        32,3 dB(A)

   maximaler Lärmspitzenwert                        49,6 dB(A)

   häufigere Spitzenpegel                           42,3 dB(A)

   Leq                                              36,2 dB(A)"

   Der medizinische Amtssachverständige habe u.a. weiter

ausgeführt, die Grenze zwischen einer lediglich das

Wohlbefinden störenden und einer bereits die Gesundheit

beeinträchtigenden Lärmimmission sei nur unscharf zu ziehen, da

subjektive Faktoren, wie etwa die persönliche Einstellung des

Betroffenen zum speziellen Lärmgeschehen eine große Rolle

spielten. Eine Gesundheitsgefährdung könne aber dann angenommen

werden, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität (ausgedrückt

durch den Schallpegel) erreichten, bei der auch ohne besonderen

Einfluß individualpsychologischer Faktoren signifikante

vegetative Wirkungen (z.B. Erhöhung des peripheren

Gefäßwiderstandes, Veränderungen des Elektrolythaushaltes)

aufträten. Diese Veränderungen seien zwar prinzipiell

reversibel; bei fortwährender Belastung könne jedoch das

Auftreten gesundheitlich relevanter Störungen nicht

ausgeschlossen werden. Solche signifikante vegetative Wirkungen

könnten experimentell bei Lärmimmissionen mit Schallpegelwerten

ab etwa 75 dB beobachtet werden. Epidemiologische

Untersuchungen über den Einfluß von Verkehrslärm auf die

Gesundheit hätten bei Personen, die in Gebieten wohnten, wo die

Verkehrslärmimmissionspegel über 66 dB(A) gelegen seien,

teilweise signifikante Veränderungen bei Parametern, die auf

ein erhöhtes kardiovaskuläres Erkrankungsrisiko hindeuteten,

ergeben. Für eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens sei die

Belästigungswirkung des Lärmereignisses maßgeblich, wobei

- zumindest theoretisch - schon die bloße Wahrnehmung eines

Geräusches als belästigend empfunden werden könne. Da aber das

Auftreten von Geräuschen einen - übrigens auch kognitiv

bedeutsamen - integrierenden Umweltfaktor darstelle, werde man

in praktischer Hinsicht von einer echten Beeinträchtigung des

Wohlbefindens aber erst dann sprechen können, wenn die

betreffenden Lärmimmissionen zum einen eine entsprechende

Intensität aufwiesen (als Maßstab könne man hier die

Beeinträchtigung der Kommunikation benützen, die bei

Störgeräuschpegeln ab etwa 55 dB erfolgen könne) und zum

anderen zu einer signifikanten Änderung des bestehenden

(gewohnten) Umgebungsgeräuschniveaus führten. Spezielles

Augenmerk sei darauf zu richten, ob die Lärmeinwirkungen nur

tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) oder auch nachts (22.00 Uhr bis

06.00 Uhr) erfolgten. In der Nachtzeit sei wegen des Schlafes

eine Phase erhöhter Lärmsensibilität gegeben. Da aber im

konkreten Fall auf Grund der Erklärungen des Konsenswerbers die

Betriebszeit des Gastgartens mit 22.00 Uhr ende, erübrigten

sich an dieser Stelle nähere Erläuterungen zu diesem Thema. Zur

Frage einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch die in

Rede stehenden Lärmimmissionen (unter ausdrücklicher

Berücksichtigung der Beschränkung der Betriebszeit auf die

Tagzeit) könne festgestellt werden, daß eine solche auf Grund

der erhobenen Intensität (der Dauerschallpegel - Leq - liege

nach den vorliegenden Meßberichten zwischen 36 und 45 dB(A) und

auch die Einzelschallereignisse überstiegen im Höchstausmaß

60 dB(A) nicht) nicht anzunehmen sei. Hinsichtlich einer

Beeinträchtigung des Wohlbefindens seien die betriebskausalen

Störlärmimmissionen bezüglich ihrer Intensität und ihrer

Auswirkungen auf die bestehende Umgebungsgeräuschsituation bei

den einzelnen Nachbarschaftsbezugspunkten zu analysieren. Dabei

ergebe sich folgendes:

"Liegenschaft C:

Hier werden die Auswirkungen der gegenständlichen Betriebsanlage durch das vom Nachbarn C in Auftrag gegebene Meßgutachten vom Oktober 1990 dokumentiert. Eine Gegenüberstellung der Situation mit und ohne Betriebslärm ergibt:

                                Betiebslärm      Umgebungslärm

Grundgeräuschpegel (L 95)                 33,3 dB   32,3 dB

Dauerschallpegel (Leq)                    36,4 dB   36,2 dB

Häufigere Spitzen (L 1)                   41,3 dB   42,3 dB

Maximalwert                               44,7 dB   49,6 dB

Der Vergleich legt offen, daß durch den Betrieb der gegenständlichen Anlage beim Nachbarn C weder in bezug auf ihre Intensität bedenkliche Lärmimmissionen auftreten, noch die bestehende Lärmimmissionssituation verändert wird.

Liegenschaft F 29 (N, P, Y):

Für diesen Standort liegen sowohl private als auch amtliche (MA 22) Meßberichte hinsichtlich des Betriebslärms vor. Die privaten Messungen wurden beim Nachbarn N, die amtlichen beim Nachbarn P durchgeführt und ergaben praktisch identische Schallpegelwerte:

                                N                 P

                                (B                (MA 22

                                28.7.1990)        20.9.1989)

Grundgeräuschpegel (L 95)                 37,3 dB   37 dB

Dauerschallpegel (Leq)                    44,4 dB   45 dB

Gespräche von Gästen           41 bis 46 dB    43 bis 46 dB

Gläserklirren hauptsächlich       bis 50 dB   47 dB

Gläserklirren vereinzelt                  59,6 dB

Verkehrsgeräusche              42 bis 50 dB   48 dB

Die erhobenen Meßdaten zeigen, daß sich die Lärmimmissionen aus

der Betriebsanlage überwiegend im Bereich der sonstigen

Umgebungsgeräusche abspielen (siehe dazu auch die

Verhandlungsschrift des MBA 22 vom 7.9.1989, wo die Situation

um 22.00 Uhr mit "... sind zuweilen Gesprächsfetzen und Lachen

zu hören, wobei der Inhalt der Gespräche nicht zu verstehen

ist ... es ist während der Begehung ständig deutlicher

Straßenlärm zu hören, zuweilen auch die Ostbahn ..."

umschrieben wird. Erst um 22.15 Uhr seien "verstärkt Gelächter und laute Gespräche aus dem Gasthausgarten zu hören" gewesen). Berücksichtigt man, daß für diese Nachbarliegenschaft jedoch die vom Konsenswerber vorgeschlagene Schallschutzwand eine Minderung der Störgeräusche um 5,5 dB bringt, dann läßt sich ebenfalls keine signifikante Änderung der Lärmimmissionssituation für die Liegenschaft F 29 konstatieren.

Liegenschaft K-Platz 36a (R):

                                  Vorzimmer          Garten

Grundgeräuschpegel                        30 dB     35 dB

Dauerschallpegel (Leq)                    39 dB     45 dB

Gespräche von Gästen                      37 dB     43 dB

Lachen eines Gastes                       45 dB

Verkehrsgeräusche               bis 46 dB 50 dB

Die Meßdaten zeigen, daß an diesem Standort die

Betriebslärmimmissionen keine in bezug auf ihre Intensität

bedenklichen Werte aufweisen und im Vergleich zu den

Verkehrslärmimmissionen nicht signifikant hervortreten."

Zusammenfassend sei der ärztliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, der Betrieb der gegenständlichen Anlage (Gastgarten) führe in der Nachbarschaft zu Lärmeinwirkungen. Im Hinblick auf die festgestellte Intensität dieser Lärmimmissionen sowie die bestehende Umgebungsgeräuschsituation und unter spezieller Berücksichtigung des Umstandes, daß die Betriebszeit des Gastgartens um 22.00 Uhr enden solle, Sonn- und Feiertage kein Betrieb vorgesehen sei, und darüber hinaus auch eine Lärmschutzwand errichtet werde, könne die gegenständliche Betriebsanlage nicht als das Wohlbefinden beeinträchtigend bzw. die Gesundheit gefährdend bezeichnet werden.

In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes führte der Bundesminister nach Darstellung des Inhaltes der Bezug habenden gesetzlichen Bestimmungen aus, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei zum einen die Frage der Genehmigungsfähigkeit des im Hof der Liegenschaft K-Platz 37 einzurichten beabsichtigten Gastgartens, zum anderen jene des Austausches der einen Bestandteil der bisherigen Genehmigungsbescheide bildenden Veranda durch eine Markise. Der vom Bundesminister zugezogene medizinische Amtssachverständige habe nun in seinem Gutachten vom 7. April 1992, aufbauend auf sämtlichen Schallpegelmessungen, mögen sie von Amts wegen durchgeführt oder von Nachbarseite in Auftrag gegeben worden sein, die Eignung der Betriebsanlage, das Wohlbefinden der Nachbarn zu beeinträchtigen oder deren Gesundheit zu gefährden, verneint. Diese medizinische Beurteilung stehe mit den von den Vorinstanzen eingeholten medizinischen Gutachten nicht im Widerspruch, weil mangels Einschränkung der Betriebszeit auch der Zeitraum von 22.00 bis 24.00 Uhr zu berücksichtigen gewesen sei, und die beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen sich auf jene Auswirkungen konzentriert hätten, welche die betriebskausalen Immissionen auf den menschlichen Organismus zur Nachtzeit (Schlafstörungen) haben könnten. Die von den Nachbarn erhobene Rüge, der vom Bundesminister zugezogene medizinische Amtssachverständige habe nicht den Begriff der "vorabendlichen Erholungs- und Entspannungsphase" berücksichtigt, sei nicht berechtigt. Dieser Begriff sei in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1991 (Zl. 91/04/0136) geprägt worden und sei nur auf den diesem Erkenntnis zugrundeliegenden besonderen Sachverhalt anzuwenden. Von den Nachbarn sei auch die lärmtechnische Basis der medizinischen Schlußfolgerungen angezweifelt worden. Dazu sei zunächst in bezug auf den Nachbarn C festzuhalten, daß jene Werte, auf welche sich das medizinische Gutachten vom 7. April 1992 beziehe, von diesem selbst vorgelegt worden seien, und jene Messung, welche die Störgeräusche erhoben habe, während eines durchaus typischen Sommertages stattgefunden habe. Die damalige Auslastung des Gastgartens sei zwar nicht bekannt, doch halte der Meßbericht fest, daß die Lärmsituation "durch Gesprächslärm, Gelächter und gelegentliches Gläserklirren aus dem Gastgarten" geprägt gewesen sei. Es bestehe bei dieser Charakteristik kein Anlaß, von einer untypisch geringen Auslastung des Gastgartens auszugehen. Was die Situation der Nachbarn N, P und Y (F 29) anlange, so habe die von den Nachbarn während eines repräsentativen Tages veranlaßte Messung bei halbbesetztem Gastgarten gezeigt, daß sich die über den Dauerschallpegel von ca. 44 bis 45 dB erhebenden Spitzengeräusche aus der Umgebung (Verkehr) und aus dem Gastgarten (Gespräche von Gästen, hauptsächliches Gläserklirren) im wesentlichen die Waage hielten und jeweils bis 50 dB erreichen könnten. Während der Messung vom 28. Juli 1990 sei ein einziges Mal ein Gläserklirren von 60 dB erreicht worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe festgestellt, die geplante südseitige Schallschutzwand lasse eine Schallpegelminderung von etwa 5,5 dB erwarten. Der von den Nachbarn dagegen erhobene Einwand, die erhobenen Lärmwerte berücksichtigten nicht jene Lärmimmissionen, welche bei Vollauslastung des Gastgartens entstünden, erscheine nicht stichhältig, wenn man die von Nachbarseite im vorgelegten Meßbericht vom Juli 1990 festgestellten Werte mit den am 20. September 1989 erhobenen Werten vergleicht. Diese Werte differierten kaum, obwohl die Auslastung am 20. September 1989 gegenüber jener am 28. Juli 1990 wesentlich geringer gewesen sei. Überdies sei es amtsbekannt, daß eine höhere Auslastung eines Gastgartens zunächst nur zu einer höheren Wahrscheinlichkeit des Auftretens eines bestimmten möglichen Störgeräusches führe und lediglich beim zufälligen exakten Zusammentreffen zweier gleichartiger Störgeräusche eine Erhöhung des Gesamtgeräuschwertes um ca. 3 dB einträte. Insgesamt sehe der Bundesminister daher keinen Anlaß, an den von den Nachbarn selbst vorgelegten und an einem typischen Tag erhobenen Meßwerten zu zweifeln. Unter Zugrundelegung dieser Meßwerte sei der vom Bundesminister zugezogene gewerbliche Amtssachverständige zu dem Schluß gekommen, daß jedenfalls unter Berücksichtigung der von der Schallschutzwand zu erwartenden Lärmminderung um 5,5 dB sich keine signifikante Änderung der Lärmimmissionsituation der Liegenschaft F 29 konstatieren lasse. Mangels relevanter Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse durch die beantragte Änderung sei aber diese im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO 1973 den Nachbarn jedenfalls zumutbar. Auch in bezug auf die Situation der Nachbarn R habe der gewerbetechnische Amtssachverständige festgehalten, daß die geplanten Schallschutzmaßnahmen keine Veränderung der zu erwartenden Lärmimmissionen ergäben, d.h. daß weder eine Reduktion der festgestellten Lärmwerte noch eine Erhöhung der Reflexionen zu erwarten sein werde. Die Messung vom 20. September 1989 zeige, daß durchwegs die von der Umgebung verursachten Lärmspitzen höher gewesen seien als die Störlärmspitzen und daß auch der Dauerschallpegel der Umgebungsgeräusche höher gewesen sei als die durchschnittlich von Gästen verursachten Geräusche (Gästegespräche). Die Schlußfolgerung des medizinischen Amtssachverständigen, daß an diesem Standort die Betriebslärmimmissionen keine in bezug auf ihre Intensität bedenklichen Werte aufwiesen und im Vergleich zu den Verkehrslärmimmissionen nicht signifikant hervorträten, sei daher durchaus einsichtig. Da sohin der beantragte Betrieb des Gastgartens in seiner nunmehrigen Gestalt keine unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn durch Lärm zu verursachen imstande sei, sei er spruchgemäß zu genehmigen gewesen, zumal andere Beeinträchtigungen der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 geschützten Interessen nicht hervorgekommen seien.

Gegen diesen Bescheid richten sich die von den im Spruch unter Punkt A. zusammengefaßten Beschwerdeführern einerseits (Zl. 92/04/0208) und von den im Spruch unter B.

zusammengefaßten Nachbarn andererseits (Zl. 92/04/0209) erhobenen Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtgenehmigung bzw. Genehmigung der gegenständlichen Betriebsanlage nur unter Vorschreibung geeigneter Auflagen verletzt. In Ausführung der so formulierten Beschwerdepunkte tragen die Beschwerdeführer (zusammengefaßt) vor, das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei in sich widersprüchlich, weil einerseits darin ausgeführt werde, es könne durch die Errichtung der Schallschutzwand für das Haus K-Platz 36a zu einer geringfügigen Erhöhung der Schallpegel kommen, andererseits aber in der Zusammenfassung festhalte, es werde durch die geplanten Maßnahmen zu keiner Veränderung der Lärmimmission kommen. Hätte die belangte Behörde den von ihr selbst anerkannten Umstand, daß in den späteren Abendstunden einerseits die Gäste durch den Alkoholkonsum bekanntermaßen lauter und andererseits Umgebungsgeräusche seltener würden und überhaupt ihre Intensität sinke, richtig gewürdigt, so könnte keine Rede davon sein, daß eine zumutbare Belästigung vorliege, oder eine Gesundheitsstörung auszuschließen sei. Genauso wie der in der Judikatur anerkannte Grundsatz der Dispositionsfreiheit in bezug auf die räumliche Nutzung einer Liegenschaft, müsse auch die Freiheit des Nachbarn anerkannt werden, seine Schlafenszeiten zu wählen, sodaß er nicht zu bestimmten Schlafenszeiten gezwungen werden dürfe, weil zu diesen die Lärmbelästigung angeblich zumutbar sein solle. Dazu komme, daß eine Beschränkung der Betriebszeit auf 22.00 Uhr zur Folge habe, daß die Gäste ihr Verhalten ändern und im Hinblick auf die frühere Sperrstunde den Gastbetrieb früher besuchen würden. Dadurch werde die erfahrungsgemäße Lockerung der Atmosphäre und Steigerung der Lärmbelästigung durch die zunehmende Alkoholisierung früher eintreten, sodaß ungeachtet der Vorverlegung der Sperrstunde in Wahrheit in der Zeit von 20.30 bis 21.30 Uhr jene Geräuschbelästigung zu erwarten sei, die sonst zwischen 22.30 und 24.00 Uhr gegeben wäre. Verfehlt sei auch die Annahme der belangten Behörde, durch eine unterschiedliche Auslastung des Gastgartens würden die von dort ausgehenden Lärmimmissionen in ihrer Quantität nicht wesentlich beeinflußt. Denn auf Grund der räumlichen Situation sei die Annahme geboten, daß das Gesetz der Schallüberdeckung hinsichtlich der Immissionen auf den Liegenschaften A und L wegen der vorhandenen direkten Sicht nicht oder nur in geringem Grad anzuwenden sei, während im Hinblick auf die anderen Nachbarn wegen der anderen Anordnung der Gebäude zu erwarten sei, daß dort tatsächlich dieses Gesetz zum Tragen komme. Die Auflage, die Wand der Liegenschaft K-Platz 36a mit schallabsorbierenden Platten aus Holzflechtwerk mit 5 cm Mineralwollhinterfüllung zu verkleiden, sei schon deshalb unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer R als Liegenschaftseigentümer schon im behördlichen Verfahren gegen die Verkleidung einer Wand seines Hauses ausgesprochen und erklärt habe, daß er eine solche nicht zulassen werde. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß die Bereitschaft der mitbeteiligten Partei, den Gartenbetrieb mit 22.00 Uhr zu begrenzen, völlig unglaubwürdig sei, zumal sie in den vergangenen Jahren amtsbekanntermaßen den Gartenbetrieb ohne Genehmigung bis weit nach Mitternacht geführt und mehr als 100 Strafanzeigen in Kauf genommen habe. Schließlich habe der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten übersehen, daß die Störgeräusche aus dem Gastgarten (Gelächter, laute Gespräche, Gläserklirren) gegenüber den Umgebungsgeräuschen eine weitaus größere Störwirkung und damit gesundheitliche Beeinträchtigung und Gefährdung bewirkten. Es könnten daher die Störgeräusche durch den Gasthausgarten auch schon vor 22.00 Uhr eine gesundheitliche Beeinträchtigung nach sich ziehen, weil die von den medizinischen Amtssachverständigen der Unterinstanzen festgestellten Weckeffekte immer gesundheitsgefährdend seien, ganz abgesehen davon, daß auch die vorabendliche Erholungs- und Entspannungsphase zu berücksichtigen sei, die durch die beabsichtigten Lärmschutzmaßnahmen nicht gewährleistet sei.

Die Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist das Tatbestandselement, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsen auswirken.

Zufolge § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (§ 77 Abs. 1 GewO 1973 i. V.m. § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (§ 77 GewO 1973 i.V.m. § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit.), um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (§ 52 AVG) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Sachverhaltes. Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hat demzufolge unter Beachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit u.a. der Nachbarn ausgeschlossen ist. Ist dies zu erwarten, dann obliegt der Behörde die Prüfung, ob zu erwarten ist, daß Belästigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Danach ist die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung einer Betriebsanlage unter Vorschreibung allfälliger Auflagen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Während sich der technische Sachverständige über die Art und das Ausmaß der zu erwartenden Emissionen zu äußern hat, ist es Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen, die Auswirkungen der Emissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat (vgl. zu dem Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0149, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Was zunächst das Merkmal der Gesundheitsgefährdung anbelangt, setzte sich die belangte Behörde im vorliegenden Fall deshalb damit nicht weiter auseinander, weil der ärztliche Sachverständige erklärte, im Hinblick auf das Ende der Betriebszeit von 22.00 Uhr käme eine Beeinträchtigung des Schlafes durch die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht in Betracht. Damit verkannte sie allerdings die Rechtslage insofern, als zwar die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebensowenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen ist. Es ist vielmehr von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1992, Zl. 91/04/0306).

Bei einer derartigen Durchschnittsbetrachtung hätte aber die belangte Behörde - da entsprechende Anhaltspunkte den Verwaltungsakten zu entnehmen sind - zu berücksichtigen gehabt, ob in der in Betracht kommenden Nachbarschaft etwa Kinder leben, die sich erfahrungsgemäß auch schon vor 22.00 Uhr zur Nachtruhe begeben, und allenfalls in die Prüfung eintreten müssen, ob durch die von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen bei solchen Kindern die vom medizinischen Sachverständigen angesprochenen Schlafstörungen, mit denen eine Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann, eintreten können.

Die belangte Behörde unterließ es aber auch, entsprechend dem Gesetzesauftrag des § 77 Abs. 2 GewO 1973 bei der Beurteilung, ob die von der Betriebsanlage ausgehenden, durch Lärm verursachten Belästigungen zumutbar sind, zwischen dem dort genannten gesunden, normal empfindenden Kind und dem gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu differenzieren.

Schon aus diesen Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Aus Gründen der Prozeßökonomie sieht sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich zunächst der von der belangten Behörde ausgesprochenen Ansicht, es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß der von einem Gastgarten ausgehende Lärm von der Zahl der Besucher dieses Gastgartens weitgehend unabhängig sei, nicht anzuschließen. Denkbar wäre nämlich, daß - anders als bei von Maschinen ausgehendem Lärm - die Lautstärke der menschlichen Unterhaltung ganz wesentlich von der Höhe des umgebenden Geräuschniveaus geprägt wird. Wird daher die Unterhaltung von einer größeren Anzahl von Menschen bestritten, könnte dadurch für den einzelnen das Umgebungsgeräuschniveau steigen, sodaß er selbst seine Unterhaltung lautstärker zu führen gezwungen ist, was wiederum zu einer Erhöhung des allgemeinen Umgebungsgeräusches führte. Es hätte daher einer entsprechend begründeten gutachtlichen Aussage des technischen Sachverständigen bedurft, inwieweit das bei nur teilweiser Auslastung des Gastgartens gewonnene Meßergebnis durch eine volle Auslastung des Gastgartens beeinflußt würde.

Der gewerbetechnische Sachverständige unterließ es ferner, die Art des von der Betriebsanlage ausgehenden Lärms seiner Art nach zu beschreiben. Dementsprechend nahm auch der medizinische Amtssachverständige bei seiner Beurteilung keine Rücksicht auf dieses Kriterium und stellte den Betriebslärm dem Umgebungslärm als gleichwertig gegenüber. Abgesehen davon ist es verfehlt, allein aus dem Umstand, daß die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen ihrer Quantität nach etwa in den im Umgebungslärm enthaltenen Lärmspitzen ihre Deckung finden, auf deren Bedeutungslosigkeit für die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden der Nachbarn zu schließen. Dieser Schluß wäre nur dann zutreffend, wenn die Zahl der Lärmspitzen insgesamt dadurch keine nennenswerte Erweiterung erfahren würde. Um dies beurteilen zu können, hätte es Feststellungen über die Zahl der aus dem Umgebungslärm stammenden Lärmspitzen in deren zeitlicher Verteilung bedurft.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf Zuspruch von Umsatzsteuer zum Schriftsatzaufwand gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die Pauschalierung des diesbezüglichen Aufwandersatzes in der genannten Verordnung abzuweisen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040208.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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