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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des W in X, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juni 1992, Zl. VwSen-220134/15/Kl/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt (Spruchteile nach § 44a Z. 1 und 2 VStG).
"Sie haben am 28. November 1991 auf der Lager- und Abstellfläche im Standort X, Grundparz. Nr. 584, KG X, Altreifen, Anhängerbestandteile, zwei alte Pkws, Schneepflüge, Stahlplatten, mehrere Achsteile, Anhängeraufbauten und Motorteile sowie diverses Alteisen abgelagert, obwohl Ihnen mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984 ... als Auflage u.a. vorgeschrieben wurde, daß auf der Lagerfläche nur LKW, Anhänger und Baufahrzeuge (Bagger, Raupen) abgestellt werden dürfen und sonstige Tätigkeiten wie Ausschrotten, Schweißarbeiten sowie die Lagerung von Fahrzeugbestandteilen nicht gestattet ist; Sie haben somit Bescheidauflagen nicht eingehalten, obwohl die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 GewO 1973 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge einzuhalten sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. dem Bescheid des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984, ..., Auflagenpunkt 6."
Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. Juni 1992 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das erstbehördliche Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch der Ausdruck "Schneepflüge" zu entfallen habe und weiters anstelle der Ausdrücke "Auflage u. a." und "Bescheidauflagen" jeweils die Wortfolge "Auflagenpunkt 6" zu treten habe.
Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Die Aussage des als Zeuge vernommenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Wels habe hinsichtlich der Anhängeraufbauten ergeben, daß es sich um Teile gehandelt habe, die dazu bestimmt seien, von einem Fahrzeug gezogen zu werden, wobei die angeführten Teile keine Achsen aufgewiesen hätten, sondern nur durch Träger abgestützt gewesen seien. Die Schneepflüge seien keine selbständigen Fahrzeuge, sondern Schaufelvorrichtungen mit Anhängevorrichtung, die vorne an einen Motorwagen anzukoppeln seien. Als diverse Alteisen seien Platten, Bohrteile und Fahrzeugbestandteile, deren Zugehörigkeit nur mehr teilweise habe festgestellt werden können, vorgefunden worden. Bei den Anhängerteilen habe es sich um Zweiachsanhänger und Sattelzuganhänger gehandelt, wobei nur mehr eine Achse vorhanden und daher eine Fahrbereitschaft nicht mehr gegeben gewesen sei. Weiters sei zum Zeitpunkt der Lagerplatzüberprüfung ein Anhänger mit Reifen beladen gewesen.
Nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sei der Auflagenpunkt 6 anläßlich der behördlichen Überprüfung am 28. November 1991 an Ort und Stelle nicht eingehalten worden, indem nicht gestattete Fahrzeugbestandteile und Alteisen vorgefunden worden seien. Im einzelnen sei zwar den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Schneepflüge, daß es sich dabei um Anhängern gleichzuhaltende Fahrzeuge bzw. Sonderanhänger gehandelt habe, welche daher auf der gegenständlichen Abstellfläche gelagert werden dürften, Rechnung zu tragen gewesen. Diesbezüglich sei daher auch der Bescheidspruch zu korrigieren gewesen. Hinsichtlich der übrigen Teile sei aber vom Zeugen ausgesagt worden, daß es sich einwandfrei um Fahrzeugteile, welche als solche nicht betriebsbereit bzw. fahrbereit gewesen seien, gehandelt habe. Dies habe insbesondere für die Achsteile, Anhängeraufbauten und Anhängerbestandteile gegolten. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführe, daß es sich um Wechselteile gehandelt habe, die zum Aufsatz eines Containers bzw. Kippers gedient hätten, so sei dem entgegenzuhalten, daß es sich nicht um Anhänger oder Lkws gehandelt habe und daß diese Gegenstände daher ebenfalls unter "Fahrzeugbestandteile" einzuordnen seien. Eine Lagerung sei daher nicht erlaubt gewesen. Hinsichtlich der im Spruch angeführten diversen Alteisenteile sei eine nähere Anführung insofern nicht möglich gewesen, da es sich dabei um verschiedene Platten, Bohrteile und Fahrzeugteile gehandelt habe, deren Zugehörigkeit nicht mehr einwandfrei habe festgestellt werden können.
Entgegen den Ausführungen in der Begründung des erstbehördlichen Bescheides sei davon auszugehen, daß sämtliche Fahrzeugteile, welche für sich keinen Lastkraftwagen, keinen Anhänger oder kein Baufahrzeug bildeten, als Fahrzeugbestandteile zu beurteilen seien, deren Lagerung nicht gestattet sei. Gleiches gelte jedenfalls auch für die alten Pkws sowie für die Alteisenteile.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden.
Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes u.a. vor, im Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 1981 sei der Genehmigungsumfang mit den Worten "Errichtung eines Abstellplatzes für LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge sowie die Lagerung diverser Alteisenprodukte" umschrieben worden. Punkt 6 des Gutachtens des Amtssachverständigen, immissionstechnischer Teil, in der Niederschrift vom 1. Oktober 1981 laute wörtlich wie folgt:
"Das fallweise Ausschrotten von ausgeschiedenen Fahrzeugen darf nicht unter Verwendung von Kompressorwerkzeugen (z.B. Schlagschrauber u.ä.) durchgeführt werden. Ebenso dürfen keine Schweißarbeiten auf der gegenständlichen Lagerfläche durchgeführt werden." Im Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984 sei dieser Punkt 6 neu formuliert worden, der Spruch des ursprünglichen Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. (richtig: 21.) Oktober 1981 betreffend die Errichtung eines Abstellplatzes für LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge sowie Lagerung diverser Alteisenprodukte gehöre jedoch dem aufrechten Rechtsbestand an, sodaß der Schuldspruch tatbestandsmäßig jedenfalls nicht gedeckt erscheine. In der Auflage Punkt 6 sei nicht mit genügender Klarheit die Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt dargelegt worden, daß der Unrechtsgehalt eindeutig erkennbar sei. Im Abspruch über die Genehmigung sei die Lagerung diverser Alteisenprodukte ausdrücklich enthalten. Es würden daher praktisch alle im Schuldspruch angeführten Gegenstände konsensgemäß gelagert sein, wobei bei den Altreifen zu klären wäre, ob Altreifen auf Felgen Nebenprodukte von Alteisenprodukten seien. Jedenfalls würden alle übrigen Gegenstände darunter zusammengefaßt werden können, soweit es sich nicht um komplette Lkws, Anhänger und Baufahrzeuge bzw. Schneepflüge handle. Abgesehen von der ungenügenden Klarheit der Gebots- oder Verbotsnormen sei der hervorleuchtende Zweck einer Einschränkung zunächst gewesen, daß keine Ausschrottung unter Verwendung von Kompressorwerkzeugen, Schlagschraubern und ähnlichem durchgeführt werden solle, insbesondere auch keine Schweißarbeiten auf der Lagerfläche durchgeführt werden sollten. Auch beim Bescheid des Bundesministeriums sei der Formulierung die Ausschrottung von Fahrzeugen zugrunde gelegen. Darin, daß sich die belangte Behörde mit diesen Umständen nicht auseinandergesetzt habe, liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner Berufung auch ausgeführt, daß Stab- und U-Eisen sowie I-Träger auf der Liegenschaft gelagert worden seien, was aber im Zusammenhang mit dem privaten Wohnhaus bzw. mit dem landwirtschaftlichen Gebäude gestanden sei und nicht dem Betrieb gedient habe. Hätte die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt, hätte sich hier auch mangelnde Tatbildlichkeit für eine Bestrafung herausgestellt.
Alteisenteile seien, wie aufgezeigt, im Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich ausdrücklich als statthaft angeführt. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid auf Seite 6 aus, daß hinsichtlich der im Spruch angeführten diversen Alteisenteile eine nähere Anführung nicht möglich sei, da die Zugehörigkeit nicht mehr habe festgestellt werden können. Diesbezüglich fehle es aber dann am Vorwurf einer Rechtswidrigkeit, wenn darüber keine einwandfreien Feststellungen möglich gewesen seien und vorlägen.
Weiters lasse die belangte Behörde außer Betracht, daß der Genehmigungsumfang keinesfalls nur fahrbereite Lkws und Anhänger, sondern solche schlechthin umfasse. Zu den bezüglichen unklaren und pauschalen Zuordnungen komme die belangte Behörde wohl deshalb, weil nicht, wie oben ausgeführt, von ihr berücksichtigt worden sei, daß ja ausdrücklich die Führung eines Ausschrottungsbetriebes sozusagen am Grundstück, noch dazu mit lärmenden Maschinen, hintangehalten werden sollte. Wie bereits oben angeführt, könnten sich aber die unklaren und gar nicht im Bescheid enthaltenen Vorschreibungspunkte der Sachverständigen, die sich teilweise widersprächen, zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken.
Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf die u.a. in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/04/0119).
Der im Verwaltungsrechtszug mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984 in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. Oktober 1981 getroffene Abspruch über die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung lautet wie folgt:
"... über Ansuchen des Herrn W wird die Errichtung eines Abstellplatzes für LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge sowie die Lagerung diverser Alteisenprodukte in X, auf Gp. 584, KG. X, im Grunde der §§ 74 bis 77 GewO 1973 nach Maßgabe der bei der mündlichen Augenscheinsverhandlung am 1. Oktober 1981 vorgelegenen und mit dem Bezugsvermerk versehenen Pläne mit technischer Beschreibung bzw. der im Befund der mitfolgenden Niederschrift festgelegten Beschreibung gewerbebehördlich genehmigt; ..."
Die im Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984 enthaltene Auflage Punkt 6 lautet wie folgt:
"6. Auf der Lagerfläche dürfen nur Lkw, Anhänger und Baufahrzeuge (Bagger, Raupen) abgestellt werden. Sonstige Tätigkeiten, wie Ausschrotten, Schweißarbeiten sowie die Lagerung von Fahrzeugbestandteilen ist nicht gestattet."
Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, daß u.a. "die Lagerung diverser Alteisenprodukte" den Gegenstand der Genehmigung bildete. Während nach dem ersten Satz der Auflage Punkt 6 nur LKW, Anhänger und Baufahrzeuge (Bagger, Raupen) abgestellt werden dürfen, erstreckt sich die mit dieser Auflage belastete Genehmigung nicht nur auf "LKW-Anhänger" und Raupenfahrzeuge, sondern ausdrücklich auch auf die Lagerung diverser Alteisenprodukte.
Aus dem ersten Satz der Auflage Punkt 6 läßt sich nun nicht klar entnehmen, inwiefern dort ein Verbot der nach dem Abspruch über die Genehmigung an sich zulässigen Lagerung diverser Alteisenprodukte festgelegt worden sein sollte.
Tritt man dieser Auslegungsfrage näher, so ergibt sich nämlich, daß im Abspruch über die Genehmigung einerseits "LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge" und andererseits "diverse Alteisenprodukte" nebeneinander gestellt sind. Dieses Nebeneinander enthält die Genehmigung sowohl für die Errichtung des Abstellplatzes für "LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge" als auch für die Lagerung "diverser Alteisenprodukte". Der Spruch des Ministerialbescheides vom 7. Februar 1984 ist so gefaßt, daß der Umfang der erteilten Genehmigung im Verwaltungsrechtszug ohne Einschränkung aufrechterhalten wurde. Der aus dem zweitbehördlichen Bescheid übernommene Spruchteil über die erteilte Genehmigung bezieht sich in Ansehung der "LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge" auf die Errichtung eines "Abstell"-Platzes und in Ansehung diverser Alteisenprodukte auf die "Lagerung". Der erste Satz der Auflage Punkt 6 bezieht sich nicht auf das "Lagern", sondern nur auf das Abstellen. Es ist dem Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber zuzugestehen, die Verbotsnorm dieses ersten Satzes allein auf die in Ansehung von "LKW-Anhängern und Raupenfahrzeugen" erteilte Genehmigung des Abstellens zu beziehen, in ihr aber keine Regelung des Umfanges der zulässigen Lagerung "diverser Alteisenprodukte" zu erblicken. Während dem zweiten Satz der Auflage Punkt 6 zwar ein Verbot in Ansehung der demonstrativ ausdrücklich angeführten Tätigkeiten entnommen werden kann, ist es unklar, was der dort aufscheinende Ausdruck "sonstige Tätigkeiten" bedeutet. Die demonstrative Aufzählung läßt - zumal unter Bedachtnahme auf die durch den Ministerialbescheid aufrechterhaltene Genehmigung für die Lagerung "diverser Alteisenprodukte" - keinen klaren Rückschluß auf den Inhalt der generellen Umschreibung "sonstige Tätigkeiten" zu. Aus der Auflage Punkt 6 geht somit nicht klar hervor, inwiefern die Lagerung etwa von Stahlplatten und von - im Schuldspruch nicht näher spezifiziertem - diversem Alteisen verboten worden sein sollte.
Zur Frage der hinlänglichen Klarheit der Auflage Punkt 6 enthält die Gegenschrift folgende Ausführungen:
"Wird zwar mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 1981 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Abstellplatzes für LKW-Anhänger und Raupenfahrzeuge sowie die Lagerung diverser Alteisenprodukte erteilt, so schränkt der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Februar 1984 in seinem Auflagenpunkt 6 diese Genehmigung dahingehend ein, daß auf der Lagerfläche nur LKW, Anhänger und Baufahrzeuge (Bagger, Raupen) abgestellt werden dürfen. "Sonstige Tätigkeiten, wie Ausschrotten, Schweißarbeiten sowie die Lagerung von Fahrzeugbestandteilen ist nicht gestattet.
Es bringt daher schon der erste Satz der Auflage 6 zum Ausdruck, daß ANDERE Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder sonstige Gegenstände auf der Lagerfläche NICHT abgestellt werden dürfen (arg. "nur"). Darüber hinaus sind auch die im 2. Satz des Auflagenpunktes 6 angeführten Tätigkeiten nicht gestattet, wobei die angeführten Tätigkeiten nur BEISPIELSWEISE aufgezählt sind (Argumentum WIE).
Unter dem Gesichtspunkt, daß eine Betriebsanlagengenhmigung nur dann wirksam ist, wenn die gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen erfüllt werden, kann daher der Umfang der Betriebsanlagengenehmigung nur so weit reichen - bzw. kann eine gewerbliche Tätigkeit daher nur in jenem Umfang konsensgemäß sein -, als es die gleichzeitig vorgeschriebenen Auflagen zulassen bzw. als die Auflagen keine Einschränkung darstellen.
Im übrigen wird auch auf die Bescheidbegründung (Seite 8 Absatz 1 und Seite 14 letzter Absatz) des Bundesministers hingewiesen."
Mit diesen Ausführungen geht die belangte Behörde weder auf die im Sinne der vorstehenden Darlegungen bei der Auslegung zu beachtende Verknüpfung zwischen dem Abspruch über die Genehmigung und dem ersten Satz der Auflage Punkt 6, noch auf die Frage ein, welches Beziehungsgefüge für die begriffliche Abgrenzung des unbestimmten Ausdruckes "sonstige Tätigkeiten" maßgebend sein sollte.
Der in der Gegenschrift enthaltene allgemeine Hinweis auf die Begrenzung des Umfanges einer Genehmigung durch ihr beigefügte Auflagen ist angesichts der dem rechtsanwendenden Organ gestellten Aufgabe der Abklärung des begrifflichen Gehaltes der verwendeten Ausdrücke ohne Aussagekraft.
Insoweit sich die belangte Behörde auf Absatz 1 auf Seite 8 des Ministerialbescheides vom 7. Februar 1984 bezieht, meint sie offenbar folgenden Satz: "Der Konsenswerber erklärte, falls es im Interesse des Nachbarschaftsschutzes erforderlich sein sollte, auf das Ausschrotten von Fahrzeugen und Lagern von Bestandteilen überhaupt zu verzichten und die gegenständliche Anlage nur mehr als Abstellfläche für LKW, Raupenfahrzeuge und Baufahrzeuge zu verwenden." Demnach hatte der Beschwerdeführer seine allfällige Bereitschaft zum Verzicht auf das Lagern von "Bestandteilen" erklärt, jedoch keine rechtserhebliche Erklärung über eine Einschränkung seines Projektes abgegeben; eine Einschränkung im Bereich des behördlichen Abspruches über die Genehmigung mit dem aus dem zweitbehördlichen Bescheid übernommenen Umfang erfolgte nicht. Eine genaue Aussage über den normativen Gehalt der Auflage Punkt 6 läßt sich dem in der Gegenschrift angeführten Absatz 1 auf Seite 8 des Ministerialbescheides vom 7. Februar 1984 nicht entnehmen. Auch die Gegenüberstellung von "Genehmigung des Abstellplatzes "für Anhänger und Raupenfahrzeuge"" und Benützung "für andere Tätigkeiten" im letzten Absatz auf Seite 14 dieses Ministerialbescheides führt in Ansehung der Auflage Punkt 6 nicht zu der im Anwendungsbereich des § 367 Z. 26 GewO 1973 für den normativen Gehalt einer Auflage zu fordernden Klarheit. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, daß es der belangten Behörde mit den angeführten Ausführungen in ihrer Gegenschrift gelungen wäre, die vom Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde vertretene Auffassung von der Unklarheit der Auflage Punkt 6 zu entkräften.
Die belangte Behörde legte dem von ihr im Verwaltungsrechtszug getroffenen Schuldspruch die Auflage Punkt 6 trotz deren in Ansehung ihres normativen Gehaltes bestehenden Unbestimmtheit zugrunde. Der angefochtene Bescheid leidet somit an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040164.X00Im RIS seit
20.11.2000