TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/18/0504

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

BBetrG 1991 §1 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 1992, Zl. Fr 902/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Ghana, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden: FPG) ein bis zum 31. Juli 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehe keiner geregelten Beschäftigung nach bzw. habe keine solche in Aussicht und verfüge auch nicht über die erforderlichen Mittel für seinen Unterhalt. Er habe im Bundesgebiet auch keinen Wohnsitz. Ebensowenig liege eine Erklärung vor, aus der eine Übernahme der mit dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet verbundenen Kosten hervorginge. Somit sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt und auch die Annahme gerechtfertigt, daß durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere öffentliche Interessen verletzt würden. Zu der im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer halte sich seit Anfang April 1991 im Bundesgebiet auf und gehe hier keiner Beschäftigung nach; er habe hier auch keine Angehörigen. Sein berufliches Fortkommen als Lehrer sei auch außerhalb des Bundesgebietes gewährleistet. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle zwar einen nicht unbeträchtlichen Eingriff dar, doch komme die Behörde zu dem Ergebnis, daß dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele unbedingt geboten sei. Die nachteiligen Folgen der Abstandsnahme vom Aufenthaltsverbot seien als unverhältnismäßig schwerer einzustufen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 29. September 1992, Zl. B 236/92, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, daß er innerhalb der letzten fünf Jahre im Inland insgesamt drei Jahre einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Mai 1992, Zl. 92/18/0144) hat der Fremde, will er eine dem § 3 Abs. 2 Z. 7 FPG subsumierbare behördliche Feststellung entkräften und die daraus abzuleitende Rechtsfolge, daß eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" vorliege und damit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt hat. Sein Beschwerdevorbringen läßt sich vielmehr dahin zusammenfassen, daß er vermeint, es sei ihm zu Unrecht die Bundesbetreuung nach dem Bundesbetreuungsgesetz (BGBl. Nr. 405/1991) verweigert worden.

Damit räumt der Beschwerdeführer selbst ein, keine Leistungen nach dem Bundesbetreuungsgesetz zu beziehen, worauf im übrigen nach dessen § 1 Abs. 3 kein Rechtsanspruch besteht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1987, Zl. 86/01/0004, geht schon deshalb fehl, weil dieses im Zusammenhang mit dem im Beschwerdefall nicht anwendbaren Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BGBl. Nr. 285/1969) erging.

Der angefochtene Bescheid ist somit nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtswidrigkeit behaftet. Auch die im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommene Interessenabwägung begegnet keinen Bedenken.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180504.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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