Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Dezember 1992, Zl. Fr-63.000, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (der belangten Behörde) vom 23. Dezember 1992 wurde der am 24. Juli 1992 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. a und d Paßgesetz 1969 abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ägyptischer Staatsangehöriger (soweit an einer Stelle davon die Rede ist, er sei türkischer Staatsangehöriger, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit) und im Besitz eines ägyptischen Reisepasses, dessen Gültigkeitsdauer mit 31. Dezember 1989 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich seit 16. Dezember 1989 illegal in Österreich aufzuhalten und deshalb keinen neuen Reisepaß zu erhalten, weil er in Ägypten seinen Militärdienst ableisten müsse. Weiters habe er vorgebracht, am 11. Juni 1992 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet zu haben und mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Gemäß § 22 Abs. 1 Paßgesetz 1969 bedürften Fremde während ihres Aufenhaltes in Österreich eines gültigen Reisedokumentes, das gemäß § 22 Abs. 4 leg. cit. unter anderem auch in zeitlicher Hinsicht gültig sein müsse. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes sei, liege der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. a Paßgesetz 1969 vor. Im Hinblick auf die Verletzung paßrechtlicher und fremdenpolizeilicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer sei auch der Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. d Paßgesetz 1969 gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a des (im Beschwerdefall noch anzuwendenden) Paßgesetzes 1969 ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerkswerber nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte klären müssen, ob er nicht außer dem Reisepaß, dessen Gültigkeitsdauer abgelaufen sei, ein anderes gültiges Reisedokument besitze, ist die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht zu erkennen, weil auch den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen ist, welches andere Dokument der Beschwerdeführer besitze und aus welchen Gründen es sich dabei um ein gültiges Reisedokument im Sinne der paßrechtlichen Vorschriften handeln solle.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, der von ihm vorgelegte Reisepaß sei ein gültiges Reisedokument, kann nicht geteilt werden, weil - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - auf Grund des § 22 Abs. 4 Paßgesetz 1969 von einem gültigen Reisedokument nur dann gesprochen werden kann, wenn es unter anderem zeitlich gültig ist. Darauf, ob der Reisepaß im Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers im Jahre 1989 gültig war, kommt es hier nicht an. Aus § 25 Abs. 3 lit. a Paßgesetz 1969 folgt nämlich, daß Voraussetzung für die Erteilung eines Sichtvermerkes ist, daß der Sichtvermerkswerber im Zeitpunkt der Erteilung im Besitz eines gültigen Reisedokumentes ist.
Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 3 lit. a Paßgesetz 1969 versagt.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kommt nicht in Betracht, weil eine solche Vorgangsweise in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich daher als entbehrlich.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180045.X00Im RIS seit
06.08.2001