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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §367 Z26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 1992, Zl. VwSen-220118/13/Kl/Rd, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. November 1991 enthält im Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG folgende Feststellung:
Der Beschwerdeführer "hat es als Gewerbeinhaber und somit als gewerberechtlich Verantwortlicher der Fa. S ... zu vertreten, daß zumindest am 21.3.1991 die im Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22.1.1990 (Ergänzung der Betriebsanlagengenehmigung) unter Punkt 3) angeführte Auflage daß "in die Betriebsanlage keine überwachungsbedürftigen Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2101, Ausgabe 1.12.1983, übernommen werden dürfen", nicht eingehalten wurde, indem zum Überprüfungszeitpunkt Sonderabfälle auf dem Lagerplatz vorgefunden wurden.
Folgende Abfälle, die in der ÖNORM S 2101 angeführt sind und nicht vom Betrieb übernommen werden dürfen, wurden vorgefunden:
Ein Ölfilter an einem ölbehafteten Motorblock im Schrotthaufen südlich der Schrottpresse.
Bei den Schrottlagerungen im Bereich der Schrottpresse wurden nicht ausgehärtete Lackreste in einem etwa 2 l fassenden Metallgebinde festgestellt.
Altöle in Form von Bremsflüssigkeitsresten in zwei 0,5 l Gebinden wurden im Bereich der Schrottablagerungen bei der Schrottpresse und in einem Faß bei der nördlichen Betriebseinfahrt vorgefunden.
Reste einer Lackverdünnung, die als Lösemittelgemisch, halogenfrei, einzustufen ist, wurden in einem 0,5 l Gebinde in einem der beiden Fässer an der nördlichen Betriebseinfahrt festgestellt.
Unter dem Flugdach befand sich ein Kondensator, der mit einem PCB-hältigen Öl befüllt war."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 "i.V.m. dem Bescheid des Magistrates Linz, Baurechtsamt, vom 22.1.1990" begangen. Gemäß § 367 GewO 1973 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 1992 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Inhaltes des erstbehördlichen Straferkenntnisses auf die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hingewiesen, in welcher u.a. ausgeführt worden sei, daß die Firma keinesfalls gefährliche Abfälle übernehme, aber nicht 100%ig ausgeschlossen werden könne, daß derartige Stoffe in verschwindend geringem Anteil den Lieferungen beigefügt seien. Es würden daher diese Stoffe aussortiert und in geeigneten Behältnissen gesammelt und entsorgt. Im übrigen werde auf die bereits vorgelegten Bestätigungen der Firma A (die in den Ölfilter gestanzten Löcher deuteten auf die Absaugung des Altöls hin) und der Firma L hingewiesen. Weiters stütze sich die Berufung auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 8. Jänner 1986 bezüglich einer Berechtigung als Sonderabfallsammler. Schließlich werde geltend gemacht, daß die Geldstrafe von 10.000 S global ausgesprochen worden sei und die einzelnen Tatbestände nicht einzeln gewertet worden seien.
Auf Grund des Ergebnisses der am 31. März 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sei folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt worden:
Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 29. Juni 1961 sei für die Betriebsanlage in der H-Straße 53 die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für den "Betrieb einer Altpapier- und Eisenverwertung" erteilt worden. Die Betriebsanlage habe mit den Bescheiden vom 27. April 1967, 27. Oktober 1982 und 14. Februar 1986 eine Betriebserweiterung bzw. Betriebsanlagenänderung erfahren. Mit Bescheid des "Magistrates Linz, Baurechtsamt als Gewerbebehörde erster Instanz," (nach der Fertigungsklausel richtig "des Bürgermeisters") vom 22. Jänner 1990 seien gemäß §§ 79 und 333 GewO 1973 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben worden, wobei der Auflagepunkt 3 laute:
"In die Betriebsanlage dürfen keine überwachungsbedürftigen Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM S 2101, Ausgabe 1.12.1983, übernommen werden."
Gewerbebehördliche Überprüfungen hätten bereits am 28. November 1988 und am 30. November 1989 stattgefunden, wobei ölbehaftete Motorteile, Farb-, Lack- und Lösungsmittelreste an Dosen und Gebinden sowie Bremsflüssigkeiten vorgefunden worden seien und deren Lagerung beanstandet worden sei, was letztlich auch in der Bescheidauflage 3 des zitierten Bescheides vom 22. Jänner 1990 als zusätzliche Auflage dokumentiert und verboten worden sei.
Auf Grund einer gewerbe- und wasserrechtsbehördlichen Überprüfung des Magistrates Linz an Ort und Stelle am 21. März 1991, an der die nunmehr einvernommenen Zeugen D und F teilgenommen hätten, sei im westlichen Bereich des Freigeländes unter einem Flugdach ein in eine Leuchtstoffleuchte eingebauter Kondensator mit PCB-hältigem Isolieröl vorgefunden worden. Der Kondensator sei ein Fabrikat der Firma Kapsch und weise die Aufschrift 3 CD auf, was bei Fabrikaten der Firma Kapsch bedeute, daß PCB-hätliges Isolieröl verwendet worden sei. Das PCB-hältige Dielektrikum falle unter die genannte Sonderabfallnorm und habe daher entsprechend entsorgt zu werden. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Begleitschein der Firma L betreffend Kondensatoren, datiert mit 26. März 1991, weise nicht jene Schlüsselnummer auf, welche der zutreffenden Schlüsselnummer der Sonderabfallnorm entspreche. Ein zutreffender Begleitschein mit Schlüsselnummer sei erst mit Datum 24. Oktober 1991 vorgelegt worden.
Weiters sei im Schrotthaufen südlich der Schrottpresse ein ölbehafteter Motorblock mit aufgeschraubtem Ölfilter vorhanden gewesen, wobei auch der Ölfilter augenscheinlich nicht vollständig von Ölresten befreit gewesen sei. Eine vorausgegangene Reinigung (laut Bestätigung der Fa. AVAG) mittels Dampfstrahler könne daher ausgeschlossen werden.
Weiters sei im Schrotthaufen im Bereich der Schrottpresse ein etwa 2 l fassendes Metallgebinde mit nicht ausgehärteten Lackresten vorhanden gewesen. Im Gegensatz zu ausgehärteten Lacken gehörten nicht ausgehärtete Lacke und Lösungsmittel zu den überwachungsbedürftigen Abfällen. Gleiches gelte für die vorgefundenen zwei 0,5 l-Gebinde mit Bremsflüssigkeitsresten im Bereich der Schrottablagerungen bei der Schrottpresse sowie in einem Faß bei der nördlichen Betriebseinfahrt.
Überwachungsbedürftiger Abfall sei auch in Resten einer Lackverdünnung in einem Gebinde in einem der beiden Fässer an der nördlichen Betriebsausfahrt festgestellt worden. Ein Begleitschein der Firma L, datiert mit 26. März 1991, ausgestellt für Lack- und Spraydosen, weise eine unrichtige Schlüsselnummer im Sinne der Sonderabfallnorm auf, nämlich Lack- und Spraydosen mit ausgehärteten Lacken.
Diese Feststellungen gründeten sich auf die widerspruchsfreien und klaren Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen sowie schließlich auch auf die Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, welcher das Vorhandensein der bemängelten Abfälle nicht bestreite.
Auf Grund des festgestellten erwiesenen Sachverhaltes, daß überwachungsbedürftiger Sonderabfall im Sinn der ÖNORM S 2101 im Betriebsgelände des Beschwerdeführers vorgefunden und daher von ihm übernommen worden sei, sei der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit der erwähnten Bescheidgrundlage erfüllt.
Da es sich bei der zitierten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, welches ohne weiteres anzunehmen sei (§ 5 Abs. 1 VStG). Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. So gebe er selber zu, daß es manchmal vorkomme, daß sich ölverschmutzte Motorteile, Lack- und Lösungsmittelreste, Öle usw. in dem gelieferten Schrott befänden. Der Beschwerdeführer mache geltend, daß ihm eine hiezu erforderliche Überwachung und Nichtannahme solchen Schrottes unmöglich wäre. Wenn weiters der Beschwerdeführer geltend mache, daß diese Stoffe aussortiert, zwischenzeitlich gesammelt und sodann ordnungsgemäß entsorgt würden, so habe er trotzdem als Gewerbeinhaber die ihm zukommende Sorgfaltspflicht nicht in der Weise erfüllt, daß er eine gehörige Überwachung bei der Annahme und die Zurückweisung der Schrottlieferung durchgeführt hätte. Er habe sohin die ihm vorgeschriebenen Bescheidauflagen nicht erfüllt. Unbeschadet dessen hätten auch die vorgelegten Begleitpapiere keine ordnungsgemäße Entsorgung darlegen können, da die darin aufscheinenden Schlüsselnummern nicht den gelieferten Sonderabfall auswiesen und daher nicht den gesetzlich zugeordneten Schlüsselnummern entsprächen bzw. aus diesen Begleitscheinen auch nicht hervorgehe, ob konkret der am 21. März 1991 vorgefundene Abfall entsorgt worden sei. Dies treffe insbesondere auch für den Begleitschein hinsichtlich des PCB-hältigen Kondensators zu. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Entlastungsbeweise gingen daher ins Leere. Vielmehr sei zu Lasten des Beschwerdeführers auszuführen, daß schon anläßlich vorausgegangener gewerbebehördlicher Überprüfungen ähnliche Mängel auf dem Betriebsgelände festgestellt worden seien und den Beschwerdeführer nicht bewogen hätten, einen gesetzes- bzw. bescheidkonformen Zustand herzustellen.
Die Berufsausführungen hinsichtlich der Erlaubnis des Landeshauptmannes für Oberösterreich zum Sammeln von Sonderabfall durch Bescheid vom 8. Jänner 1986 gingen insofern ins Leere, da dieser Bescheid im Spruchabschnitt I lediglich eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers darstelle, wobei Auflagen, Beschränkungen und Hinweise erteilt worden seien. Der lit. d des Spruchabschnittes I sei ausdrücklich zu entnehmen, daß für allfällige Lagerungen, Zwischenlagerungen und Behandlungsmaßnahmen nur Anlagen herangezogen werden dürften, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften oder gemäß § 14 des Sonderabfallgesetzes für diese Zwecke rechtskräftig genehmigt seien. Eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung für diesen Zweck (Sonderabfallsammlung) sei aber nie erteilt worden. Wenn sich nunmehr der Beschwerdeführer auf diesen Bescheid stütze und Rechtsunkenntnis geltend mache, so sei ihm zu entgegnen, daß für den Fall einer Unklarheit eine Nachfrage bei der zuständigen Behörde bzw. auch anläßlich der nach Bescheiderlassung stattgefundenen gewerberechtlichen Überprüfungen Erkundigungen anzustellen gewesen wären, sodaß die eingewandte Unkenntnis nicht unverschuldet gewesen sei. Es habe daher ein schuldausschließender Rechtsirrtum gemäß § 5 Abs. 2 VStG nicht angenommen werden können.
Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, daß die verhängte Geldstrafe global ausgesprochen worden sei und nicht die vermeintlichen Übertretungen einzeln gewertet worden seien, werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Danach sei die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorlägen, welche in einem noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang und einem diesbezüglichen Gesamtkonzept des Täters stünden, als fortgesetztes Delikt (also als eine einzige Tatbegehung) zu werten. Danach liege nur eine Verwaltungsübertretung vor und sei daher nur eine Strafe zu verhängen. Die Kumulation von mehreren Straftatbeständen komme wegen des Gesamtzusammenhanges nicht zum Tragen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht hiefür bestraft zu werden.
Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, seien bereits seit Jahren im Bereich der Schrottpresse immer wieder Teile von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Maschinen gelagert gewesen, die zum Teil noch mit diversen Ölresten behaftet gewesen seien, weil dies trotz peinlich genauer Kontrolle der Anlieferungen immer wieder vorkomme.
Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen, die Frage zu prüfen, ob der ölbehaftete Motorblock mit aufgeschraubtem Ölfilter erst nach Rechtskraft des Bescheides vom 22. Jänner 1990 angeliefert und daher übernommen worden sei oder ob, wie viele andere Teile übrigens auch, dieser Motorblock noch als Altlast anzusehen sei und daher von der Auflage des Bescheides vom 22. Jänner 1990 nicht erfaßt sei. Der Umstand, daß nachweislich nur mittels Dampfstrahler gereinigte Motorteile übernommen würden (siehe Bestätigung der Firma A) lasse nur diesen Schluß zu. Weiters fielen im Betrieb des Beschwerdeführers derartige Gegenstände an. Diese würden überhaupt nicht übernommen, sondern nur für eine allfällige Entsorgung zwischengelagert. Dieser Umstand sei überhaupt nicht geprüft worden.
Dasselbe gelte übrigens auch für den angeblich PCB-hältigen Kondensator, der bei der am 21. März 1991 durchgeführten Überprüfung hervorgekommen sei. Da sich zwischen der mehrmals zitierten Bescheidauflage und der gewerberechtlichen Überprüfung nicht einmal ein Jahr befinde, sei es sehr wahrscheinlich, daß sich der Kondensator schon länger als ein Jahr unter dem Flugdach befunden habe, weil er sonst ja schon längst in den für derartige Fälle bereitgestellten Sonderabfallbehälter gegeben worden wäre. Für diese Tatsache spreche auch, daß der Kondensator noch in eine Leuchtstoffleuchte eingebaut gewesen sei, die offensichtlich hätte wiederverwertet werden sollen und deshalb beiseite gelegt worden sei, was seit 1991 nicht mehr geschehe. Für diese Tatsache spreche weiters, daß im ebenfalls in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. April 1992, Zl. VwSen-260008/12/Kl/Rd, auf Seite 4 von größeren Mengen von Leuchtstoffröhren gesprochen werde, deren Ansammlung jedenfalls einen längeren (mehrere Jahre umfassenden) Zeitraum in Anspruch genommen habe. Weil sich auf dem Betriebsgelände noch heute größere Mengen von Altstoffen befänden, die vor Rechtskraft des Bescheides vom 22. Jänner 1990 gelagert worden seien, habe es die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen, sich mit der für die Strafbarkeit entscheidenden Frage auseinanderzusetzen, ob die in dem Erkenntnis der Tatbestandsmäßigkeit zugrunde gelegten Gegenstände nicht schon vor 1991 auf dem Betriebsgelände vorhanden gewesen oder im eigenen Betrieb angefallen seien, zumal der belangten Behörde ja nachweislich bekannt gewesen sei, daß bereits vor Rechtskraft des angefochtenen Bescheides ölbehaftete Motorteile am Betriebsgelände gelagert gewesen seien, was zumindest gewerberechtlich zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sei.
Der angefochtene Bescheid setze sich unzureichend mit der Frage des Verschuldens auseinander, weil ja immer wieder dargelegt worden sei, daß Sonderabfälle, wenn sie bei der Prüfung einer angelieferten Ladung festgestellt würden, nicht übernommen würden bzw. daß in einem solchen Fall die ganze Ladung zurückgeschickt werde. Auf diese Tatsache werde mittels Hinweistafeln auf dem Betriebsgelände aufmerksam gemacht. Daß aber trotz größter Sorgfalt bei der Übernahme von Altstoffen manchmal versteckt unerlaubte Stoffe wie Spraydosen etc. beigefügt seien, sei eine Tatsache. Diese Stoffe würden sofort aussortiert und befugten Altstoffsammlern übergeben. Wieso die dem Betrieb des Beschwerdeführers zukommende Sorgfaltspflicht nicht erfüllt sei, sei durch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Rechtswidrig werde in diesem Zusammenhang auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, daß schon vorausgegangene gewerbebehördliche Überprüfungen ähnliche Mängel auf dem Betriebsgelände ergeben hätten. Derartige Überprüfungen habe es am 14. Juni 1988, am 28. Dezember 1988 und am 30. November 1989, also vor Rechtskraft des einschränkenden Gewerberechtsbescheides vom 22. Jänner 1990, gegeben, sodaß aus diesen Überprüfungen nichts zu gewinnen sei. Es sei daher rechtswidrig zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten angenommen worden.
Rechtswidrig sei ein allenfalls deliktisches Verhalten als ein "fortgesetztes Delikt" dargestellt und deswegen nur eine Verwaltungsstrafe verhängt worden. Rechtswidrigkeit dieser Bewertung sei schon allein deswegen gegeben, weil, wenn man dem Tatbestandsmerkmal "übernehmen" folge, die zeitliche Komponente der vorgeworfenen Tathandlungen so weit auseinanderliege, daß nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung und schon gar nicht heute festgestellt werden könne, wann die einzelnen Gegenstände übernommen worden seien. Möglicherweise lägen Jahre zwischen der Übernahme der einzelnen Abfälle. Was den ebenfalls notwendigen Gesamtvorsatz anlange, sei zu bemerken, daß dieser schon deshalb nicht gegeben sein könne, weil der Betrieb allenfalls Motore übernehmen wolle, weil diese verwertbar seien, keinesfalls aber Kondensatoren, Lackverdünnungen oder Altöl verwerten wolle, weil diese allein schon in der Verarbeitung größte Probleme bereiteten. Derartige Stoffe würden, wenn sie von der Kontrolle nicht bemerkt würden, ausgesondert und befugten Abfallbeseitigern übergeben. Auch sei die Gleichartigkeit der Begehungsform nicht gegeben, weil ein Motor als Einzelstück übernommen werde, Spray- oder Lackdosen aber bestenfalls in einer gesamten Lkw-Ladung versteckt überbracht und dann in der bereits angeführten Form ausgesondert würden, weil sie im Betrieb des Beschwerdeführers nicht zu verwerten seien. Aus diesen Gründen sei rechtswidrig ein fortgesetztes Delikt angenommen worden, allenfalls wären mehrere Verwaltungsstrafen zu verhängen gewesen.
Selbst wenn man als erwiesen annehmen würde, daß die einzelnen Abfälle erst nach Rechtskraft des Bescheides vom 22. Jänner 1990 angeliefert worden seien, erscheine der Nachweis in wesentlichen Punkten nicht ausreichend erbracht, daß es sich um überwachungsbedürftige Sonderabfälle handle. Motorteile würden nur von der Firma A geliefert werden. Das Freisein dieser Teile von Öl sei mittels Schreiben der Firma A vom 2. Mai 1991 nachgewiesen worden. Obwohl dieses Schreiben rechtzeitig der Erstbehörde bekannt gewesen sei, habe man es unterlassen, sich mit der Verantwortung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen (eine Rückfrage bei der Firma A bezüglich dieses Motorteils hätte genügt), und es bei der bloß formalen Feststellung belassen, eine vorausgegangene Reinigung mittels Dampfstrahler könne daher ausgeschlossen werden (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt hätte daher diesbezüglich jedenfalls einer Ergänzung bedurft.
Keinesfalls ausreichend sei die belangte Behörde auf den Hinweis eingegangen, daß Sonderabfälle seit 1991 nicht übernommen würden, weil Ladungen, bei denen erkennbar solche Gegenstände beigemischt seien, zurückgewiesen würden. Auf diesen Umstand werde ausdrücklich auch mit Hinweistafeln aufmerksam gemacht. Wenn aber, was einfach nicht auszuschließen sei, Spraydosen etc. nicht erkennbar Lieferungen beigemischt seien, würden diese sofort aussortiert, in Sonder(abfall)behältern gesammelt und sofort befugten Unternehmen übergeben. Würde diese Tatsache, daß solche Stoffe aussortiert und Altstoffsammlern übergeben werden, unter den Begriff "übernehmen" fallen, würde dies einer Schließung des Unternehmens gleichkommen, was niemals Absicht der Gewerbebehörde hätte gewesen sein können, als sie den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid abgeändert habe. Mit dieser Frage habe sich die belangte Behörde unzureichend auseinandergesetzt, wodurch der der Bestrafung zugrunde gelegte Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedürfe.
Dieses Vorbringen vermag die vorliegende Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.
Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf derartige Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes (siehe u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0168).
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auflage aus dem Bescheid vom 22. Jänner 1990 lautet wie folgt:
"3. In die Betriebsanlage dürfen keine überwachungsbedürftigen Sonderabfälle im Sinne der ÖNORM
S 2101, Ausgabe 1. Dezember 1983, übernommen werden."
Laut Spruch des in den Spruchteilen nach § 44a Z. 1 und 2 VStG bestätigten erstbehördlichen Straferkenntnisses wurde die Auflage Punkt 3 des Bescheides vom 22. Jänner 1990 "zumindest am 21. März 1991 ... nicht eingehalten". Der 21. März 1991 war nach der Aktenlage nicht etwa der Tag von Abgabe und Empfang von Altwaren, sondern nach den durch die Aktenlage gedeckten Sachverhaltsfeststellungen im erstbehördlichen Straferkenntnis und im angefochtenen Bescheid der Tag einer behördlichen Überprüfung von Lagerungen in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers.
Wäre der in der Auflage Punkt 3 verwendete Ausdruck "übernommen werden" einzig und allein auf den Zeitpunkt der Abgabe und des Empfanges von Waren abgestellt, d.h. insofern nur zeitpunktbezogen zu verstehen, so wäre der angefochtene Bescheid, der sich auf den am 21. März 1991 vorgefundenen Zustand, nicht aber auf Abgabe und Empfang von Waren an diesem Tag bezieht, seinem Inhalt nach rechtswidrig. Dem Wort "übernehmen" kommt allerdings auch eine zeitraumbezogene Bedeutung zu, wie sich etwa in der Redewendung zeigt, daß ein Tier oder eine Sache während eines bestimmten Zeitraumes in Obhut übernommen wird (siehe z.B. die Redewendung "während eures Urlaubes übernehmen wir die Haustiere" in Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Es ist daher im Auslegungsweg zu ermitteln, welche Bedeutung dem Ausdruck "übernommen werden" in Auflagepunkt 3 zukommt.
Die Vorschreibung dieser Auflage wurde auf § 79 GewO 1973 gegründet, d.h. daß das dieser Auflage zugrundeliegende Anliegen die Herbeiführung eines hinreichenden Schutzes der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1973 wahrzunehmenden Interessen bildet. Weiters ist zu berücksichtigen, daß im Eingang der in Auflage Punkt 3 angeführten ÖNORM S 2101, Ausgabe 1. Dezember 1983, auf das Merkmal von Sonderabfällen abgestellt ist, auf Grund ihrer schädlichen Eigenschaften einer besonderen Behandlung zu bedürfen, um die Gesundheit der Menschen und die Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen und die übrige Umwelt nicht zu gefährden, und deshalb überwachungsbedürftig zu sein.
Die Bedachtnahme auf diese Zielsetzungen ergibt, daß sich der zur Umschreibung des in Auflage Punkt 3 ausgesprochenen Verbotes verwendete Ausdruck "übernommen werden" nicht nur gegen den Vorgang der Übergabe und Übernahme, sondern auch gegen das fortdauernde Vorhandensein der betreffenden Gegenstände in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers richtet. In dem mit dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich bestätigten Schuldspruch wurde in Ansehung der in die Betriebsanlage übernommenen überwachungsbedürftigen Sonderabfälle als Tag der Tat der 21. März 1991 festgestellt. Im Hinblick auf den dargelegten normativen Gehalt der Auflage Punkt 3) kommt der in der vorliegenden Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die betreffenden Gegenstände bereits vor der Rechtskraft des Bescheides vom 22. Jänner 1990 gelagert worden waren und daher mit den Worten der Beschwerde "als Altlast anzusehen" seien oder ob sie erst später in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers gelagert wurden, kein rechtliches Gewicht zu. Dafür, daß es sich nicht etwa um übernommene, sondern um im eigenen Betrieb angefallene Gegenstände gehandelt hätte, hatte die Aktenlage für die belangte Behörde anläßlich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes keine Anhaltspunkte geboten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch anhand der vorliegenden Beschwerde nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt im Grunde des § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
In dem mit dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruch wurden die überwachungsbedürftigen Sonderabfälle konkret angeführt, die am 21. März 1991 in die Betriebsanlage des Beschwerdeführers übernommen gewesen seien (Ölfilter an einem ölbehafteten Motorblock; nicht ausgehärtete Lackreste; Altöle in Form von Bremsflüssigkeitsresten; Reste einer Lackverdünnung, die als Lösemittelgemisch, halogenfrei, einzustufen ist; Kondensator, der mit einem PCB-hältigen Öl befüllt war).
Zu seiner Entlastung beruft sich der Beschwerdeführer insbesondere auf die Bestätigung der Automobilvertriebs Aktiengesellschaft vom 2. Mai 1991, in welcher "der Ordnung halber" mitgeteilt wurde, "daß an den von uns zur Entsorgung abzugebenden automotiven Altteilen grundsätzlich die Ölfüllungen und Ölverschmutzungen entfernt werden". Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde davon auszugehen gehabt hätte, der Beschwerdeführer hätte mit dieser Bestätigung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dargetan, daß ihn an der Übernahme insbesondere des Ölfilters an einem ölbehafteten Motorblock kein Verschulden, wenn auch nur in der Schuldform der Fahrlässigkeit, getroffen hätte. Auch sonst vermag der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der Aktenlage im Hinblick auf die in Ansehung von Vorsorgemaßnahmen nicht hinlänglich konkretisierten Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, daß der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens solche von ihm getroffene Maßnahmen aufgezeigt hätte, denen zufolge ihm die erforderliche Sorgfalt in der Vermeidung von Verstößen gegen die Auflage Punkt 3) zuzubilligen und selbst fahrlässiges Verschulden zu verneinen gewesen wäre.
Als Tag der Tat wurde im Schuldspruch (Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG als normativer Abspruch) der 21. März 1991 festgestellt. Weitergehende Zeiträume wurden vom Schuldspruch nicht erfaßt. Das auf die "zeitliche Komponente der vorgeworfenen Tathandlungen" abgestellte Beschwerdevorbringen geht somit am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei. Mit dem die Darstellung als "fortgesetztes Delikt" betreffenden Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer daher im Ergebnis ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040133.X00Im RIS seit
11.07.2001