Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1992, Zl. Ge-55.285/1-1992/Kie/Th, betreffend Kenntnisnahme weiterer Betriebsstätten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1992 enthält folgende Einleitung:
"Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit dem Bescheid vom
27. April 1992 ... die Anzeige der Ausübung des Gewerbes
"Übernahme von Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der
Chemischputzer oder Färber" durch Herrn J ... in den in der
Anzeige angeführten 22 weiteren Betriebsstätten im Bezirk X mit Wirkung vom 17.7.1990 gemäß § 46 Abs. 3 sowie § 345 Abs. 8 Z. 2 der GewO 1973 zur Kenntnis genommen."
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Dezember 1992 gemäß § 46 Abs. 2 sowie 3 und § 345 Abs. 8 Z. 2 GewO 1973 abgewiesen, der erstbehördliche Bescheid wurde bestätigt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bekämpfe den erstbehördlichen Bescheid mit dem Vorbringen, daß die Übernahmestellen in den Betrieben von Handelsgewerbetreibenden (Vertragspartnern) eingerichtet seien; die Tätigkeit der Vertragspartner bestehe darin, daß die Kleidungsstücke entgegengenommen und nach erfolgter Reinigung wieder abgegeben würden und eine Inkassotätigkeit ausgeübt werde; dafür erfolge eine Entlohnung auf Provisionsbasis; die Behörde habe sich über die organisatorischen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer weiteren Betriebsstätte keine Kenntnisse verschafft, was als Verfahrensmangel anzusehen sei; die Behörde habe auch überhaupt nicht überprüft, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO 1973 gegeben seien; die Entgegennahme und Ausfolgung von Kleidungsstücken in den jeweiligen Kaufgeschäften, welche auch zum Verkauf von Textilien befugt seien, würde nicht im Rahmen einer weiteren Betriebsstätte der Reinigungsfirma, für die der Beschwerdeführer verantwortlich sei, sondern im Rahmen der Gewerbeberechtigung des jeweiligen Handelsgewerbebetriebes als Ausfluß eines Nebenrechtes gemäß den §§ 34 und 35 GewO 1973 erfolgen. Im Hinblick auf diese Umstände habe der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides und die Zurückverweisung an die Erstbehörde zwecks Verfahrensergänzung beantragt, in eventu die Abänderung des erstbehördlichen Bescheides dahin gehend, daß die Anzeige der Ausübung des Gewerbes "Übernahme von Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder Färber" in weiteren Betriebsstätten nicht zur Kenntnis genommen werde.
Der Landeshauptmann gehe davon aus, daß der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Übernahme von Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder Färber" im Standort T 16 (Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20. Juli 1987) besitze. Mit einer bei der Bezirkshauptmannschaft X am 17. Juli 1990 eingelangten Eingabe habe der Beschwerdeführer 22 Übernahmestellen für chemische Reinigungen im Bezirk X angezeigt. Da die Tätigkeit der "Übernahme von Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder Färber" zweifellos der Gewerbeordnung unterliege und der Beschwerdeführer im Standort T 16 eine aufrechte Gewerbeberechtigung hiefür besitze, sei die gegenständliche Anzeige betreffend 22 weitere Übernahmestellen für chemische Reinigung auf Grund des Vorliegens der für weitere Betriebsstätten geforderten Voraussetzungen von der Erstbehörde zur Kenntnis zu nehmen gewesen. Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, wenn er in der Berufung gleich mehrmals vermeine, daß die Entgegennahme und Ausfolgung von Kleidungsstücken nicht im Rahmen einer weiteren Betriebsstätte der Reinigungsfirma, für die er verantwortlich sei, erfolge. Wie aus dem Akteninhalt hervorgehe, besitze die
J Kleiderreinigungs Ges.m.b.H. im Standort M, Gewerbeberechtigungen für die Gewerbe "Chemischputzer" sowie "Wäscher und Wäschebügler". Die vom Beschwerdeführer (und nicht von der J Kleiderreinigungs Ges.m.b.H.) angezeigten Übernahmestellen für chemische Reinigungen seien von der Erstbehörde ohnehin nicht dem Reinigungsbetrieb, sondern jenem Gewerbe, für welches der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung besitze, und zwar dem Gewerbe "Übernahme von Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder Färber" zugeordnet worden. Weiters werde darauf hingewiesen, daß die gegenständlichen Übernahmestellen für chemische Reinigung auch nicht unter die Rechte der Händler gemäß den §§ 34 und 35 GewO 1973 fielen. Die Händler seien zwar gemäß § 35 leg. cit. auch zum Vermitteln und Abschließen von Rechtsgeschäften im fremden Namen und auf fremde Rechnung über Arbeiten berechtigt, die wesensmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von ihnen abgeschlossenen Warenhandelsgeschäft stünden. Diese Voraussetzung liege aber im gegenständlichen Fall bei der Übernahme von Kleidungsstücken zur Reinigung ganz eindeutig nicht vor. Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage sei die Berufung daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie wird "wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Nichtzurkenntnisnahme der Ausübung des oben angeführten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte und auch Nichtanerkennung des Vorliegens einer Betriebsstätte" erhoben.
Die Beschwerde wird dahin ausgeführt, daß auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers vom 17. Juli 1990 22 weitere Betriebsstätten des Gewerbes "Übernahme von Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer und -färber" mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27. April 1992 zur Kenntnis genommen worden seien. Die Anzeige sei auf Grund massiven wirtschaftlichen Drucks seitens der Interessenvertretungen erfolgt. Denn weitere Betriebsstätten, insbesondere diejenigen, die der Beschwerdeführer angezeigt habe, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid der Erstbehörde rechtzeitig Berufung erhoben, doch sei die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid verworfen worden. Verfahrensmängel seien insbesondere darin gelegen, daß die belangte Behörde sich lediglich darauf zurückgezogen habe, daß der Beschwerdeführer eine Anmeldung der "Betriebsstätten" vorgenommen habe, ohne überhaupt zu prüfen, ob tatsächlich Betriebsstätten im Sinne des Gesetzes vorlägen, obwohl der Beschwerdeführer dies in Abrede gestellt habe. Es seien keine Beweise aufgenommen und überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Die belangte Behörde hätte aber feststellen müssen, daß die vom Beschwerdeführer angezeigten Übernahmestellen im Handelsbetrieb eines anderen Gewerbetreibenden eingerichtet seien. Es gebe weder eine rechtliche noch eine faktische Einflußmöglichkeit auf diese Gewerbetreibenden. Der Beschwerdeführer habe weder ein eigenes Lokal, noch einen abgegrenzten Raum in diesen Übernahmestellen eingerichtet. Es gebe auch keine eigene Betriebseinrichtung. Nicht einmal Personal werde vom Beschwerdeführer für die Tätigkeit der Übernahme abgestellt. Annahme und Abgabe der Kleidungsstücke erfolge ausschließlich im Rahmen und mit der Tätigkeit des Handelsbetriebes der angeführten
22 Gewerbebetriebe. Es weise nichts darauf hin, daß es sich um eine Betriebsstätte des Beschwerdeführers oder des Chemischreinigers "J Kleiderreinigungs Ges.m.b.H." handle. Die Übernahmestellen seien nicht auf Dauer eingerichtet, sondern bestünden nur solange, als in dem betreffenden Ort Nachfrage bestehe. Auch nehme der Betriebsinhaber des Handelsbetriebes weder Einfluß auf die Tätigkeit des Reinigungsbetriebes noch auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers. Jeder einzelne Gewerbebetrieb sei auch berechtigt, Kleidungsstücke zu verkaufen. Die Tätigkeit bestehe darin, Kleidungsstücke entgegenzunehmen und nach erfolgter Reinigung wieder auszugeben und das Entgelt zu kassieren. Die Entlohnung erfolge auf Provisionsbasis durch den Reinigungsbetrieb, wobei Mitarbeiter des Reinigungsbetriebes bei diesen Annahme- und Abgabevorgängen nicht beteiligt seien. Obwohl der Beschwerdeführer also ausdrücklich bestritten habe, daß eine Betriebsstätte vorliege, habe sich die Behörde über die organisatorischen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer "weiteren Betriebsstätte" keine Kenntnis verschafft, sodaß das Verfahren mangelhaft sei. Infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung übersehe die belangte Behörde vor allem, daß die Übernahme der Bestellungen auf Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer und -färber im Falle des Beschwerdeführers die Ausübung des Gewerbes der "Chemischputzer" durch die J Kleiderreinigungs Ges.m.b.H. darstelle. Diese könnte allenfalls Betriebsstätten betreiben, was aber nicht der Fall sei, wie bereits in der Berufung ausführlich dargestellt worden sei. Damit die Behörde über eine Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 bescheidmäßig absprechen könne, sei es erforderlich zu prüfen, ob die Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich des Merkmales "weitere Betriebsstätte" im Sinne des § 46 GewO 1973 überhaupt vorliege. Diesbezügliche Feststellungen fehlten zur Gänze. Die Behörde habe aber auch überhaupt nicht überprüft, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO 1973 vorlägen. Gemäß dieser Bestimmung seien Handelsgewerbetreibende berechtigt, auf Grund eigener Gewerbeberechtigung Bestellungen von Änderungen, Bearbeitungen oder Instandsetzungen von Waren, zu deren Verkauf sie befugt seien, entgegenzunehmen. Die Einrichtung der Übernahmestellen beruhe daher auf dieser Gesetzesstelle. Die vom Beschwerdeführer angemeldeten Übernahmestellen seien also solche zur Reinigung von Kleidungsstücken der Handelsgewerbetreibenden und somit weder Übernahmsstellen des Reinigungsbetriebes noch Übernahmsstellen des Beschwerdeführers. Die Entgegennahme und Ausfolgung von Kleidungsstücken in den jeweiligen Kaufgeschäften, welche zum Verkauf von Textilien befugt seien, erfolge sohin nicht im Rahmen einer weiteren Betriebsstätte der Reinigungsfirma, für die der Beschwerdeführer verantwortlich sei, oder im Rahmen einer weiteren Betriebsstätte des Beschwerdeführers, sondern im Rahmen der Gewerbeberechtigung des jeweiligen Kaufmannsbetriebes als Ausfluß eines gemäß §§ 34, 35 GewO 1973 zustehenden Nebenrechtes. Wie bereits eingangs erwähnt, sei die Anmeldung durch den Beschwerdeführer nur auf Grund massiven Druckes erfolgt, doch hätte diese Anmeldung nicht zur Kenntnis genommen werden dürfen, weil die Tatbestandsmäßigkeit hinsichtlich weiterer Betriebsstätten keinesfalls vorliege. Selbst wenn man davon ausgehe, daß der Betrieb von Übernahmestellen nicht die Ausübung des betreffenden Gewerbes im gegenständlichen Fall darstelle, lägen ebenfalls keine Betriebsstätten vor, die zur Kenntnis genommen hätten werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 GewO 1973 lägen nämlich nicht vor. Dadurch, daß die belangte Behörde die Anzeige zu Unrecht zur Kenntnis genommen habe, sei der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt worden, daß festgestellt werde, daß keine weiteren Betriebsstätten vorlägen.
Die vorliegende Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, (Z. 1) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges; ferner kann in bestimmten Angelegenheiten der zuständige Bundesminister bzw. die zuständige Landesregierung Beschwerde erheben (Z. 2 und 3). Weiters kann in anderen Fällen Beschwerde erhoben werden, soweit dies in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt wird (Art. 131 Abs. 2 B-VG).
Die in dieser Bestimmung getroffene Unterscheidung darnach, ob der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, läßt erkennen, daß Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben werden kann. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessensphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen (siehe Art. 131 Abs. 1 Z. 2 und 3 B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (Art. 131 Abs. 2 B-VG; siehe den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Gemäß § 46 Abs. 2 GewO 1973 darf ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte innerhalb wie außerhalb der Gemeinde des Standortes ausgeübt werden, wenn die Ausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte zulässig (§ 15) und nicht von vornherein durch einen Nachsichtsbescheid örtlich beschränkt worden ist.
Nach § 46 Abs. 3 wird das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).
Zufolge § 345 Abs. 4 GewO 1973 ist die Anzeige u.a. gemäß § 46 Abs. 3 (Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte) bei der für die weitere Betriebsstätte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat im Grunde des § 345 Abs. 8 Z. 2 GewO 1973 die Behörde, bei der u.a. die Anzeigen gemäß § 345 Abs. 4 zu erstatten sind, die Anzeige gemäß § 46 Abs. 3 leg. cit. mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
Wenn die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff - dies gemäß § 346 Abs. 9 GewO 1973 mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.
Nach der dargelegten Rechtslage könnte sich zwar eine Person, die eine Anzeige nach § 345 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstattet hat, im Falle eines Abspruches nach § 345 Abs. 9 leg. cit. auf ihr Interesse und auf das diesem Interesse entsprechende, ihr nach § 345 Abs. 8 Z. 2 leg. cit. zustehende Recht, daß ihre Anzeige zur Kenntnis genommen wird, berufen. Hingegen wird in der Bestimmung des § 345 Abs. 9 GewO 1973 eine Verpflichtung der Behörde festgelegt, ohne daß deren Wahrnehmung einem Interesse jener Person, die eine Anzeige nach § 345 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 GewO 1973 erstattet hat, zuzuordnen wäre. In diesem Sinn besteht nach der dargestellten Rechtslage kein Recht auf Nichtzurkenntnisnahme der angezeigten Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte und kein aus einer solchen Anzeige folgendes Recht auf Feststellung, daß keine weitere Betriebsstätte vorliege, wie es der Beschwerdeführer zu haben meint.
Der vorliegenden Beschwerde steht somit der Mangel der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung entgegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993040018.X00Im RIS seit
11.07.2001