TE Vwgh Erkenntnis 1993/2/25 92/18/0430

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §14b Abs1 Z3;
FrPolG 1954 §14e;

Beachte

Serie führend:92/18/0429 E 25. Februar 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 21. Jänner 1991, Zl. 3-50-3/91-E2, betreffend Festnahme wegen des Verdachtes einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen für dessen Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch der anzuwendenden Rechtsvorschriften -jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0429, zugrunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf diese Entscheidung verwiesen.

W i e n , am 25. Februar 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180430.X00

Im RIS seit

18.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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