TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/2 92/14/0168

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §184 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 8. Mai 1992, Zl. 10/9/16-BK/F-1992, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, 90/14/0043, verwiesen. In diesem hatte der Verwaltungsgerichtshof die in der Berufungsentscheidung vom 1. September 1989 vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit als unschlüssig angesehen, als auf Grund einer gerichtlichen Zeugenaussage des H ein - nicht weiter belegter - Zufluß beim Beschwerdeführer (einem Ausgleichvermittler) in Höhe von DM 18.000,-- angenommen wurde. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes könne lediglich von einem Kompensationsbetrag von DM 8.100,-- (Kompensation von Beistandshonorarforderungen des Beschwerdeführers gegen eine Pkw-Kaufpreisforderung des H. laut Rechnung in der zuletzt genannten Höhe) ausgegangen werden.

Aus der im zweiten Rechtsgang abgelegten Aussage des H ergaben sich keine weiteren Aufschlüsse. Aus der Eurotaxliste vom Juli 1980 stellte die belangte Behörde den Verkaufspreis eines entsprechenden Pkws mit S 104.000,-- und den Einkaufspreis mit S 84.000,-- fest. Auf Grund von Buchhaltungsunterlagen der Firma Auto H sowie einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Debitorenaufstellung des Zeugen H gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, daß von einem Kompensationsbetrag von DM 11.172,02 auszugehen sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten; er gab hiezu jedoch - auch nach Akteneinsicht am 17. März 1992 - keine Stellungnahme ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt. Sie ging von einem Kompensationsbetrag von DM 11.172,02 aus, wie es sich aus den erwähnten Unterlagen ergäbe. Weiters komme dieser Betrag (umgerechnet S 77.310,--) dem vermutlichen Wert des gekauften Pkws laut Eurotaxliste am nächsten. Mangels Einwendungen des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel, daß der Kaufpreis für den Pkw einschließlich der in der Debitorenaufstellung des H angeführten Reparaturkosten von der Kompensationsvereinbarung erfaßt gewesen sei. Neben den auf Grund dieses Geschäftsfalles zugeflossenen Einkünften in Höhe von S 77.310,-- würden noch weitere Honorare in Höhe von S 35.000,-- geschätzt, woraus sich Gesamteinnahmen von (rund) S 112.000,--, abzüglich geschätzter Betriebsausgaben von S 30.000,-- somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 82.000,-- ergäben. Hinsichtlich der Umsatzsteuer werde von Bruttoeinnahmen von S 112.000,-- ausgegangen.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße Festsetzung der gegenständlichen Steuern sowie auf vollständige und richtige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt. Er beantragt, die angefochtene Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde für unschlüssig; sie hätte nur von einem Kompensationsbetrag von DM 8.100,-- ausgehen dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seiten 548 f) aber nicht finden, daß die im zweiten Rechtsgang vorgenommene Würdigung der Beweise rechtswidrig wäre:

Richtig ist zwar, daß die Einvernahme des Zeugen H keine weiteren Aufschlüsse brachte. Der von der belangten Behörde angenommene Kompensationsbetrag von DM 11.172,02 ergab sich aber aus den von ihr genannten Unterlagen. Daß diese schon im ersten Rechtsgang vorlagen, verbot ihre Berücksichtigung im zweiten Rechtsgang keineswegs. Trotz Vorhaltes hat der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines Kompensationsbetrages von DM 11.172,02 keine Einwendungen erhoben. Auch in der Beschwerde wird weder die Richtigkeit der Unterlagen des Zeugen H bestritten, noch zum Hinweis der belangten Behörde auf die festgestellten Eurotax-Werte Stellung genommen. Erwähnt sei, daß der Beschwerdeführer in seiner zu 90/14/0043 protokollierten Beschwerde selbst auf den laut Debitorenaufstellung zugunsten des Zeugen H bestehenden Rückstand von DM 11.172,02 hingewiesen hatte. Soweit der Beschwerdeführer auf die Ausführungen im Vorerkenntnis verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof darin lediglich die Auffassung vertreten hat, ein Betrag von DM 18.000,-- ergebe sich aus den von H vorgelegten Buchhaltungsunterlagen nicht; zur Annahme einer Forderung von DM 11.172,02 wurde im Vorerkenntnis keine Aussage getroffen. Es trifft daher nicht zu, daß sich die belangte Behörde über das Vorerkenntnis hinweggesetzt hätte.

Was die Zuschätzung von weiteren Honorareinnahmen in der Höhe von S 35.000,-- einlangt, so bedeutet es keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, anzunehmen, daß nicht nur der gegenständliche, nicht verbuchte Vorgang, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 425). Auch die Höhe des Zuschlages hält der Gerichtshof für unbedenklich.

Schließlich erblickt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin, daß ihm im zweiten Rechtsgang keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde; die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne eine Stellungnahme abzuwarten. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß im Vorhalt vom 22. Jänner 1992 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Jänner 1992) eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden war. Nach der Akteneinsicht des Beschwerdeführers am 17. März 1992 sind bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18. Mai 1992 weitere zwei Monate verstrichen, ohne daß eine Stellungnahme erfolgt wäre. Von einer Verletzung des Parteiengehöres kann somit keine Rede sein. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140168.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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