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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über den Antrag des Mag. H in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 17. November 1992, Zl. UVS-17/4/1-92, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages ist der Antragsteller pensionierter rechtskundiger Bundesbeamter, sodaß für ihn der Rechtsanwaltszwang nicht gelte.
Mit dem anzufechtenden Bescheid wurde im Instanzenzug über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 20 Abs. 2 i.V.m.
§ 23 Abs. 1 lit. b des Salzburger Baupolizeigesetzes eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt.
In der mündlichen Verhandlung, in der der Bescheid offensichtlich verkündet worden war, habe der Antragsteller allen Anwesenden erklärt, daß er eine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde einzubringen gedenke, da für ihn Rechtsanwaltszwang nicht bestehe. Er habe daher angenommen, daß damit die automatische Ausstellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheides erfolgen werde. Als nach einem ihm bedenklich erscheinenden Zeitraum das Schriftstück nicht eingetroffen sei, sei er der Sache nachgegangen und habe den Grund in dem ihm vorher nicht geläufigen § 62 Abs. 3 AVG gefunden, der unter Bedachtnahme auf § 24 VStG auch im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen sei. Danach sei die Partei bei Verkündung des mündlichen Bescheides über das Recht zu belehren, spätestens drei Tage nach der Verkündung eine schriftliche Bescheidausfertigung zu verlangen. Da ihm diese zwingend vorgesehne Belehrung nicht zuteil geworden sei, habe er die Antragsfrist nicht einhalten können und so sei für ihn die Aussicht auf den für die Beschwerde wichtigen schriftlichen Bescheid dahin. Diese unterlassene Rechtsbelehrung sei als unvorhergesehenes Ereignis gemäß § 46 Abs. 1 VwGG zu werten.
Die Frage nach dem Aufhören des Hindernisses sei nach Lage des Falles nicht einfach zu beantworten, da es dafür weder erläuternde Gesetzesbestimmungen gebe, noch der Antragsteller ein zutreffendes Beispiel in den ihm zugänglich gewesenen höchstgerichtlichen Erkenntnissen finden habe können. Daß er den Antrag erst im Jahre 1993 einbringe, beruhe auf einer ihn schwächenden Grippe, der Weihnachts- und Neujahrssperre der Universitätsbibliothek, der täglichen freiwilligen karitativen Tätigkeit des Antragstellers und der nötigen Abfassung der Eingabe.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist der Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht. Nach § 46 Abs. 3 ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Damit kann dahingestellt werden, ob die Angaben des Antragstellers hinreichende Auskunft über die Rechtzeitigkeit des Antrages im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG geben, da hiefür nicht Rechtsausführungen, sondern ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erforderlich ist. Nicht hinreichende Angaben stellen einen Mangel dar, der schon für sich allein gesehen zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages führen muß (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 28. Juli 1982, Slg. N.F. Nr. 10.771/A, vom 19. März 1985, Zl. 84/14/0190, vom 14. Jänner 1986, Zlen. 85/04/0105, 0200 - zitiert nach Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 672).
Der sich ausdrücklich als rechtskundig bezeichnende Antragsteller hat es versäumt, die versäumte Handlung, nämlich die Einbringung der Beschwerde, SPÄTESTENS gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (vgl. den hg. Beschluß vom 23. März 1981, Zl. 81/17/0020, u.a., zitiert a.a.O.). Auch dieser Mangel hindert eine meritorische Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag, was zu dessen Zurückweisung führen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060026.X00Im RIS seit
20.11.2000