TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/9 91/06/0157

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §17 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20;
B-VG Art139 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:JBl 1993/10;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juli 1991, Zl. 890.704/2-VI/12a-91, betreffend Enteignung für Zwecke einer Bundestraße und Zuerkennung von Vertretungskosten (mitbeteiligte Partei: Tauernautobahn AG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ersatz der anwaltlichen Vertretungskosten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Verordnung vom 25. Juli 1990, BGBl. Nr. 519/1990, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Trasse der A2 Süd Autobahn im Abschnitt "Umfahrung Klagenfurt" bestimmt. Auf Antrag der mitbeteiligten Partei wurde das Grundeinlösungsverfahren eingeleitet. Mit Kundmachung vom 4. Februar 1991 hat der Landeshauptmann von Kärnten eine Verhandlung für Montag den 18., Donnerstag den 21. und Montag den 25. März 1991 anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer als Eigentümer von Liegenschaften, die vom Enteignungsantrag umfaßt waren, geladen wurde. Schon mit Schriftsatz vom 15. März 1991 sprach sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer grundsätzlich gegen die Einleitung des Enteignungsverfahrens aus, weil die Enteignungswerberin bis dato keinen Versuch unternommen habe, "mit dem Enteignungsgegner privatrechtlich zu kontrahieren". Bei der Betrachtung der Lage der zur Enteignung anstehenden Grundstücke sei von einer Zersplitterung und Zerstörung der bisherigen Betriebsstruktur auszugehen. Überdies sei unbekannt, in welcher Höhe Entschädigungsvorschläge unterbreitet würden. Nachdem ihm ein Gutachten betreffend die Höhe der vorgesehenen Entschädigung übermittelt worden war, brachte der Beschwerdeführer eine weitere Äußerung ein, die sich allerdings nur auf die Höhe der vorgesehenen Entschädigungssumme bezog. Die mündliche Verhandlung wurde am 21. März 1991 über Ersuchen der mitbeteiligten Partei für die Dauer einer 3/4 Stunde unterbrochen, um dem Beschwerdeführer ein Kaufangebot zu stellen und die Grundstücke freihändig zu erwerben. Nach Unterbrechung der Verhandlung erklärte die mitbeteiligte Partei, daß eine einvernehmliche Einigung nicht erreicht werden konnte. Es wurde daher beantragt, das Ablöseverfahren weiterzuführen. Die Verhandlung wurde am 25. März 1991 fortgesetzt, an diesem Tag nahm auch der vom Beschwerdeführer beauftragte Ziviltechniker Dipl. Ing. G. H. an der Verhandlung teil. In der Verhandlung vom 25. März 1991 brachte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, die Betreiber eines Projektes Golfplatz-Seltenheim hätten beabsichtigt, die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke EZ 17, KG Hallegg, Nr. n/1, n/2 und n/3 in das Golfareal einzubeziehen. Einzig wegen der verordneten Trassenführung sei diese Arealausweitung, mit der der Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei, unterblieben. Es wurde beantragt, einen Vertreter der (Golfplatz-) Betreibergesellschaft als Auskunftsperson zu diesem Beweisthema einzuvernehmen. Es folgten weitere Ausführungen zur Höhe des Entschädigungsanspruches. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Zivilingenieur Dipl. Ing. G. H. legte sein Gutachten vom 23. März 1991 vor, das sich auf die Berechnungsart des Verkehrs- und Ertragswertes bezog. Überdies stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag, weitere Teilflächen des Grundstückes n/1 wegen Unwirtschaftlichkeit gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einzulösen. Der rechtsfreundliche Vertreter und der von ihm beigezogene Privatsachverständige legten in der Verhandlung jeweils eine Honorarnote und beantragten die Zuerkennung dieser Vertretungskosten des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. März 1991 wurde unter I der Beschwerdeführer gemäß den §§ 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes nach Maßgabe des eingereichten, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Grundeinlöseplanes auf der Liegenschaft EZ xx, KG 72120 Hallegg, zum Zweck des Ausbaues der A2 Süd Autobahn, "Umfahrung Klagenfurt", enteignet. Unter II wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung sowie des Dipl. Ing. G. H. gemäß § 74 Abs. 1 und 2 AVG abgewiesen und die Entschädigungssummen festgesetzt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es könne schon sein, daß, wie der erstinstanzliche Bescheid ausführe, im Zuge des Straßenrechtsverfahrens festgestellt worden sei, daß die gegenständliche Grundeinlöse im beantragten Umfang gerechtfertigt sei. Keinem Zweifel könne es aber unterliegen, daß aufgrund der örtlichen Situierung für das geplante Projekt auch andere zweckdienlichere, zumindest aber gleichwertige Trassen möglich seien, die die Grundflächen des Beschwerdeführers überhaupt nicht in Anspruch nähmen. Mit enteignungswilligen Grundeigentümern seien teilweise Entschädigungsabkommen getroffen worden, die weit günstiger seien, als dies nunmehr bescheidmäßig beim "enteignungsunwilligen" Beschwerdeführer der Fall sei. Eine derartige Vorgangsweise sei gleichheitswidrig. Die festgesetzten Entschädigungsbeträge seien unrichtig ermittelt, rechtswidrig sei auch der Nichtzuspruch der beantragten Vertretungskosten.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung, soweit sie sich gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und den Antrag auf Kostenersatz für Vertretungskosten bezog, abgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung richtete, als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde richtet sich gegen den gesamten Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. Juli 1991, somit auch gegen den Teil, mit dem die Berufung, soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung richtete, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Gemäß § 20 Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Es steht jedoch jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. In Fällen, in denen der Bescheid durch Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt, sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig. Da die belangte Behörde bereits zutreffend die Unzulässigkeit des gegen die Höhe der Entschädigung gerichteten Rechtsmittels erkannt hat, war die Beschwerde, soweit sie auf die Höhe der Entschädigung Bezug nimmt und sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers in diesem Punkt wendet, abzuweisen.

Nach § 17 Abs. 1 erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung BGBl. Nr. 159/1990, können für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Nach § 20 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, wobei auch auf Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

Einwendungen, die ausschließlich gegen eine mit Verordnung festgelegte Trassenführung gerichtet sind, können wegen der Bindung der Verwaltungsbehörde an Verordnungen im Verwaltungsverfahren, folglich auch in einem Enteignungsverfahren nach § 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 1988, Zl. 87/17/0172 sowie vom 25. Juli 1990, Zl. 87/17/0171). Wohl aber steht es dem Enteignungsgegner nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges offen, im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes die Gesetzwidrigkeit einer Trassenfestlegungsverordnung geltend zu machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeizuführen.

Der Beschwerdeführer sprach sich zwar schon im Verwaltungsverfahren gegen die Trassenfestlegung aus, er erstattete jedoch weder während dieses Verfahrens noch in der Beschwerde ein konkretes Vorbringen, ob, inwieweit und weshalb die Trassenfestlegungsverordnung gesetzwidrig sei. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Trassenfestlegungsverordnung mit Gesetzwidrigkeit behaftet sein sollte. Das Beschwerdevorbringen, die Grundstücke des Beschwerdeführers würden infolge des Ausbaues der A2 zersplittert, was zu einer Zerstörung der bisherigen Betriebsstruktur führe, ist nicht geeignet, die Gesetzwidrigkeit der den Straßenverlauf bestimmenden Verordnung BGBl. Nr. 519/1990 darzulegen. Soweit an dieses Vorbringen die Verfahrensrüge geknüpft wird, im Enteignungsverfahren sei der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden und bedürfe der Ergänzung, vermag damit im Hinblick auf die Bindung der Behörde an den durch die Verordnung festgelegten Trassenverlauf ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt zu werden.

Daß die gegenständliche Grundeinlösung im beantragten Umfang zur Durchführung des Straßenbauvorhabens gerechtfertigt war, wurde vom Sachverständigen in der Verhandlung vom 18. und 25. März 1991 festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er hat vielmehr in der Verhandlung den Antrag gestellt, gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes ingesamt

1.606 m2 Teilflächen aus dem Grundstück Nr. n/1 wegen Unwirtschaftlichkeit mit einzulösen. Diesem Antrag wurde stattgegeben. Auch in diesem Punkt konnte daher die Beschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun.

Die Fragen der Kostentragung der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens sind (allgemein) im § 74 AVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 bestimmen jedoch die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung und des beigezogenen Privatsachverständigen bereits in der Verhandlung vom 25. März 1991, somit vor Erlassung des Enteignungsbescheides gestellt wurde, war er jedenfalls rechtzeitig eingebracht; es war auch klargestellt, daß in dieser Hinsicht nicht eine höhere Entschädigungssumme, sondern die Zuerkennung der dem Beschwerdeführer durch die rechtsfreundliche Vertretung und Beiziehung eines Sachverständigen im Enteigungsverfahren entstandenen Kosten beantragt wurde. Grundsätzlich war daher die Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Kosten der anwaltlichen Vertretung und des Sachverständigen zuständig.

Gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz des Bundesstraßengesetzes 1971 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der geltenden Fassung. Die "sinngemäße" Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes ist so zu verstehen, daß dessen Bestimmungen nur dort nicht anzuwenden sind, wo sie dem Wesen der Regelung des BStG 1971 widersprechen, bzw. daß sie diesem entsprechend angepaßt anzuwenden sind. Zum § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, ausgesprochen, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Zum Umfang der Kostenersatzpflicht hat der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18. Oktober 1973, Zl. 279/73, verwiesen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. bis 25. März 1990 auch Ausführungen zum Umfang der Enteignung gemacht und einen Antrag auf Einlösung weiterer Teilflächen gemäß § 18 Abs. 1 BStG 1971 gestellt, dem auch entsprochen wurde. Seine Ausführungen bezogen sich somit nicht ausschließlich auf die Höhe der vorgesehenen Entschädigung, sodaß sie insofern im Verwaltungsverfahren zuzusprechen sind. Von einem ungerechtfertigten Einschreiten der Partei kann daher nicht die Rede sein, mag es auch (zumindest teilweise) erfolglos geblieben sein.

Die belangte Behörde hat von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes ausgehend, den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Vertretungskosten zu Unrecht abgewiesen.

Da sich das Gutachten des vom Beschwerdeführer herangezogenen Privatsachverständigen Dipl. Ing. G. H. ausschließlich auf die Höhe der Entschädigungssumme bezog, handelt es sich nicht um Kosten des Enteignungsverfahrens. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf die Rechtsfrage, ob sich aus der Bestimmung des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 auch eine Verpflichtung des Enteigners zur Tragung der dem Enteignungsgegner durch Beiziehung eines Sachverständigen erwachsenen Kosten ergibt.

Der angefochtene Bescheid ist daher nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Ersatz ANWALTLICHER Vertretungskosten, soweit diese im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, dem Gegenstand und dem Umfang der Enteignung aufgelaufen sind, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991060157.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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