TE Vwgh Beschluss 1993/3/9 AW 93/04/0003

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1992, Zl. 315.317/1-III/3/92, betreffend Auflagen gemäß § 79 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. September 1992 wurde der "gemäß § 79 GewO 1973 erlassene" Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Februar 1992 auf Grund des § 79 GewO 1973 behoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 92/04/0275 protokollierte Beschwerde. Sie ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden, der wie folgt begründet ist:

"Eine durch Zwangsmaßnahme herbeigeführte Schließung der gegenständlichen Tankstelle mit Servicestation des Beschwerdeführers würde den finanziellen und wirtschaftlichen Ruin des Beschwerdeführers und den Verlust einer Vielzahl von Arbeitsplätzen bedeuten.

Zwingende öffentliche Interessen stehen nicht entgegen.

Die Tankstelle wird seit Jahrzehnten betrieben und handelt es sich um Auflagen, bei denen nun zweifelhaft ist, ob sie dem Rechtsbestand angehören oder nicht. Für den Beschwerdeführer wäre ein derartig unverhältnismäßiger Nachteil mit dem Vollzug dieses Bescheides verbunden, da er gezwungen wäre, den Betrieb der Tankstelle mit Servicestation zur Gänze einzustellen. Dies wird in weiterer Folge nach sich ziehen, daß die beim Beschwerdeführer angestellten Arbeitnehmer unverzüglich zu entlassen sind, und somit eine Vielzahl von Familien zumindest vorübergehend ohne geregeltes Einkommen ihr Dasein fristen müßte.

Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde geradezu eine Existenzgefährdung für den Beschwerdeführer und der bei ihm angestellten Arbeitnehmer samt ihrer Familien darstellen."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende, im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens nach § 79 GewO 1973 ergangene angefochtene Bescheid, mit dem der Bescheid der Vorinstanz behoben wurde, ist als solcher einem Vollzug nicht zugänglich. Andere Folgen der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, die sich nicht aus dem Vollzug des normativen Bescheidabspruches ergeben, können die Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung nicht zur Folge haben (vgl. den hg. Beschluß vom 29. Juli 1986, Zl. AW 86/04/0033).

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war sohin nicht stattzugeben.

Schlagworte

VollzugBesondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040003.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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