TE Vwgh Erkenntnis 1993/3/9 92/06/0260

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 lita;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §4 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der A in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. August 1992, Zl. II-2401/92, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1) T Wohnbaugesellschaft m.b.H. in N, 2) Gemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. April 1992 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus drei Baukörpern mit ingesamt sechs Wohnungen (Reihenhäuser) auf den Grundstücken Gp. 705/12 und 705/14 bis 705/19, KG Y, erteilt. Die Zufahrt zu diesen Liegenschaften verläuft u.a. über das Grundstück Gp. 705/2, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin des Inhalts, daß zugunsten der Bauliegenschaften über ihr genanntes Grundstück kein Geh- oder Fahrrecht bestehe und damit die Zufahrt rechtlich nicht gesichert sei, wurde mit Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Juni 1992 als unbegründet abgewiesen, da § 30 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Baugesetzes und die Vorschrift des § 4 leg. cit. nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte begründen, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen sei. Dies treffe jedoch nicht zu.

Der gegen den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie wies auf die erschöpfende Aufzählung des § 30 Abs. 1 des Baugesetzes hin, sodaß dem Nachbarn im Bauverfahren nur ein eingeschränktes Mitsprachrecht zukomme. Hinsichtlich der Vorschriften des § 4 leg. cit. kämen dem Nachbarn nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte zu, als nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 30 Abs. 1 lit. a leg. cit. "mit Auswirkungen auf Grundstücke zu rechnen ist". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Auswirkungen auf Nachbargrundstücke nicht mangels gesicherter Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche denkbar. Die Frage der verkehrsmäßigen Erschließung des Baugrundstückes sei im Bauverfahren schon von Amts wegen zu prüfen. Des weiteren begründete die belangte Behörde, warum ihrer Ansicht nach die Gemeindebehörden zu Recht die erforderliche verkehrsmäßige Erschließung angenommen hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluß vom 1. Dezember 1992, B 1509/92-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In dem aufgetragenen ergänzenden Schriftsatz erklärte sich die Beschwerdeführerin in dem ihr nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes zustehenden Recht auf Nichterteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Wohnanlage der Erstmitbeteiligten verletzt; sie beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft die erteilte Baubewilligung nur insofern, als die Baubehörden die erforderliche rechtlich gesicherte Verbindung der Baugrundstücke mit einer öffentlichen Verkehrsfläche auch insoweit angenommen haben, als sie eine entsprechende Dienstbarkeit über das Grundstück der Beschwerdeführerin Gp. 705/02 angenommen haben.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes muß jedes Baugrundstück eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben, wobei diese Verbindung und die öffentliche Verkehrsfläche der beabsichtigten Verwendung des Gebäudes entsprechen müssen, das auf dem Baugrundstück errichtet werden soll. Gemäß § 30 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf § 4 stützen, in der Erledigung über den Bauantrag insoweit abzusprechen, als mit Auswirkungen auf Nachbargrundstücke zu rechnen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nun nicht erkennen, inwiefern die Beschwerdeführerin durch eine von ihr behauptete unrichtige Annahme der Baubehörden, daß der Erstmitbeteiligten eine Zufahrt über ihr Grundstück zustehe, in ihren geltend gemachten Rechten verletzt ist. Die Baubewilligung enthält ausschließlich den Abspruch über die Zulässigkeit des bewilligten Bauprojektes, kann aber über das Bestehen einer Zufahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht absprechen, weil es sich dabei um eine ausschließlich im Rechtsweg zu klärende Frage handelt. Tatsächlich ist auch eine bescheidmäßige Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Duldung der Zufahrt nicht erfolgt; es steht ihr daher frei, nach der durch die Bescheide der Baubehörden nicht veränderten Rechtslage die Zufahrt durch Unterlassungs- oder Besitzstörungsklage zu unterbinden.

Ob daher die Baubehörden und die belangte Behörde bei Prüfung der Zulässigkeit des Bauvorhabens von falschen Voraussetzungen ausgegangen sind, hat auf die Zulässigkeit der Einwendung der Beschwerdeführerin als Nachbarin, der lediglich ein beschränktes Mitspracherecht zusteht, keinerlei Einfluß. Die Beschwerdeführerin kann daher auch durch eine unrichtige Beurteilung der zivilrechtlichen Vorfrage nicht in den durch § 30 Abs. 1 BauG eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein.

Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, daß sie durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060260.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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